Welche krankheitskosten kann man von der steuer absetzen

Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Krankheit entstehen. Sie können diese in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Das Finanzamt zieht automatisch die zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Diese Eigenbelastung liegt bei einem bis sieben Prozent Ihres Jahreseinkommens und wird bei allen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, zu denen auch die Krankheitskosten gehören.

Zu den Ausgaben, die Sie als Krankheitskosten angeben können, gehören

  • die ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik etc.
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel,
  • einen Krankenhausaufenthalt
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Krankengymnastik usw.

Fahrtkosten: Wenn Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt fahren, können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen, heben Sie also die Fahrkarten auf. Fahren Sie jedoch mit dem Auto, können Sie eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer absetzen.

Auch die Kosten für einen Zahnersatz oder eine Kur können Sie angeben. Allerdings nicht die Ausgaben für einen Krankenbesuch oder Maßnahmen zur Vorbeugung einer Krankheit, wie eine Diät oder eine Rückenmassage zur Entspannung beispielsweise.

Für Gesundheitskurse, die der Fitness oder der Gewichtsreduzierung dienen, die Ihnen der Arzt nicht verschreibt, sollten Sie versuchen, von Ihrer Krankenkasse eine Gutschrift über ein Bonusheft zu bekommen. Das bieten viele gesetzliche Kassen an – fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenversicherung nach.

Umgekehrt müssen Sie auch Erstattungen oder Zuzahlungen durch die Krankenkasse, die Renten- oder die Unfallversicherung von Ihren Ausgaben abziehen, bevor Sie diese in der Steuererklärung angeben. Allerdings müssen Sie sich nicht anrechnen lassen, was Sie als Zahlung aus einer Krankentagegeldversicherung erhalten.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Bonusleistungen Ihrer gestzlichen Krankenkasse. Das heißt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern. Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden ((BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 - S 2221/12/10008; BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

  • Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
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Inhaltsverzeichnis:

Was sind Krankheitskosten?

Krankheitskosten lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Doch nicht alle Kosten, die der eigenen Gesundheit dienen, sind auch in der Steuererklärung anzusetzen. Krankheitskosten sind Kosten, die Sie Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit aufwenden. Typische Beispiele sind:

  • Aufwendungen für Allgemeinärzte:innen, Zahnärzte:innen, Augenärzte:innen oder andere Fachärzte:innen
  • Kosten für vom Arzt oder der Ärztin verordnete Arzneimittel, Naturheilmittel oder Impfungen
  • Rezeptgebühren
  • Aufwände für Logopäden:innen
  • Aufwände für Heilpraktiker:innen
  • Aufwände für Physio- oder Psychotherapeuten:innen, wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt
  • bestimmte alternative Behandlungsmethoden

Dementsprechend sind Kosten, die zwar Ihrer Gesundheit ganz allgemein dienen, aber nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten Krankheit stehen, nicht abzugsfähig. Das ist beispielsweise bei Ausgaben für bestimmte Diäten, Vitaminpräparate oder Nahrungsergänzungsmittel der Fall. Aber auch die Kosten für prophylaktische Maßnahmen oder die Teilnahme an Sportkursen aus eigenem Antrieb werden nicht steuerlich berücksichtigt.

Heilkosten für Suchterkrankte

Suchterkrankungen werden steuerlich genauso behandelt wie andere Erkrankungen. Aufgrund dessen können Sie suchtbedingte Genesungskosten ebenfalls in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Verordnet Ihnen Ihr Arzt beispielsweise Nikotinpflaster, um mit dem Rauchen aufzuhören, können Sie die Kosten für das Pflaster absetzen.

Kosten für medizinische Hilfsmittel

Bei vielen Krankheiten, Einschränkungen oder Behinderungen benötigen Sie als Betroffene:r medizinische Hilfsmittel. Dank solcher „Hilfsmittel im engeren Sinn“ können Sie Ihren Alltag einfacher gestalten und die Kosten für die Gerätschaften können geltend gemacht werden. Beispiele hierfür sind:

  • Zahnersatz
  • Brillen
  • Hörgeräte
  • Rollstühle

„Hilfsmittel im weiteren Sinn“ werden oftmals zu Vorsorgezwecken genutzt. Die dafür angefallenen Kosten können Sie nur steuerlich berücksichtigen, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die medizinische Notwendigkeit mit einem Attest bestätigt.

Kann man noch weitere Kosten absetzen?

Diese Frage beantworten wir sehr gerne mit „Ja“. Sie können krankheitsbedingte Fahrtkosten ebenfalls als Krankheitskosten in Ihrer Steuererklärung anrechnen lassen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zu Behandlungen, Untersuchungen oder zur Apotheke.

Außerdem können Sie die Kosten für einen medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalt steuerlich berücksichtigen. Ausgaben für Telefon, oder Fernsehen im Zimmer, für Obst oder Zeitungen sind allerdings davon ausgenommen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Grundsätzlich sind nicht alle Krankheitskosten absetzbar. Wie bereits erwähnt, benötigt das Finanzamt ein ärztliches Attest oder Verordnung, um die Notwendigkeit der Ausgaben zu überprüfen. In manchen Fällen ist ein Attest allein jedoch auch nicht ausreichend. Beispielsweise bei psychotherapeutischen Behandlungen, Heilkuren oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden müssen Sie zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen (§ 64 EStDV).

Außerdem können Sie nur diejenigen Kosten absetzen, die die Krankenkasse nicht übernommen hätte. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie diejenigen Kosten selbst tragen müssen, für die Sie beispielsweise eine Erstattung zu spät beantragt haben.

Übrigens: Wenn Sie unter einer chronischen Krankheit leiden, müssen Sie die Verordnung für Ihre Medikamente nur einmal beim Finanzamt vorlegen.

Zumutbare Belastung

Eine weitere Hürde steht Ihnen leider nun trotzdem noch bevor. Von der Summe Ihrer Krankheitskosten muss noch die sogenannte zumutbare Belastung abgezogen werden. Insofern die Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen und ein positiver Restbetrag bestehen bleibt, können Sie diesen Betrag bei Ihrer Steuererklärung anrechnen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG). Demensprechend wird die Steuerlast besonders bei Menschen mit durchschnittlichem oder kleinem Gehalt und mit Kindern verringert. Menschen mit hohem Gehalt und ohne Kinder zahlen einen größeren Teil Ihrer Krankheitskosten selbst.

Achtung: Ist die Ursache für Ihre Krankheitskosten ein Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen. Werbungskosten werden nicht um die zumutbare Belastung gekürzt, Sie können also die gesamte Summe von der Steuer absetzen. Kontaktieren Sie am besten gleich das zuständige Gesundheitsamt oder den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse, um ein entsprechendes Attest zu bekommen.

Krankheitskosten in der Steuererklärung

Ihre Krankheitskosten können Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ab Zeile 13 (für 2019 und 2020) eintragen.

In der Regel können Sie die angefallenen Krankheitskosten nur in dem jeweiligen Steuerjahr geltend machen. Nur in sogenannten atypischen Ausnahmefällen können besonders hohe Krankheitskosten über mehrere Jahre verteilt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung und jeder Fall muss individuell überprüft werden.

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