Wie lange ist man in Österreich schulpflichtig?

(1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.

(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.

(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.

(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

Inhaltsverzeichnis:

Nein, in Österreich herrscht nicht Schulpflicht, sondern Unterrichtspflicht, die von Maria Theresia 1774 eingeführt wurde. Und diese kann eben durch den Besuch einer öffentlichen Schule, aber auch durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht zuhause erfüllt werden. Letzteres entstand einst als Privileg für Adelige.

Die Erziehungsberechtigten müssen vor Beginn des Schuljahres eine Anzeige beim Stadtschulrat machen, dass ihr Kind zuhause unterrichtet wird. Gewährleistet werden muss (neben formalen Kriterien) nur die Gleichwertigkeit des Unterrichts. Am Ende des Schuljahres müssen die Heim-Schüler in der Schule eine sogenannte „Externistenprüfung“ ablegen.

Grundsätzlich kann häuslicher Unterricht bis zur Erfüllung der Schulpflicht in allen Schulstufen und Schularten erfolgen. Auch die Matura (Reifeprüfung) kann auch mit Externistenprüfungen absolviert werden, wobei dies nicht mit häuslichem Unterricht in Zusammenhang steht.

»Der häusliche Unterricht ist als Grundrecht im Staatsgrundgesetz verankert und darf keinen Beschränkungen unterworfen werden.«

Der häusliche Unterricht ist als Grundrecht in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes verankert. Die Erteilung des häuslichen Unterrichts darf daher keinen Beschränkungen unterworfen werden. Vorgaben über die Ausbildung der Person, die das schulpflichtige Kind unterrichtet, wären demnach nicht zulässig. Somit darf jeder das Kind unterrichten.

Nein.

Die Eltern müssen zwar beim Antrag auf häuslichen Unterricht einen groben Plan vorlegen, den der Pflichtschulinspektor überprüft. Ansonsten dürfen – wie oben erwähnt – aber keine Auflagen erteilt werden. Somit zeigt sich dann am Ende des Jahres bei der Prüfung, ob der Unterricht ausreichend war.

In Wien (wo sich derzeit 460 Kinder im häuslichen Unterricht befinden) werden pro Jahr zirka fünf Anträge aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Ablehnungen aus formalen Gründen (zum Beispiel aufgrund versäumter Fristen) kommen öfter vor.

Sie findet in öffentlichen Schulen statt und die Schulleitung hat den Vorsitz über die Prüfungen. Ansonsten laufen die Prüfungen wie "normale Prüfungen" an der Schule statt, es werden genau gleich viele Fächer abgeprüft. Nicht alle öffentlichen Schulen bieten diese Externistenprüfungen an, es stehen ein paar zur Auswahl aus denen man wählen kann.

In etwa gleich wie jene, die normal zur Schule gehen. Je höher die Schulstufe, desto mehr fallen in der Regel durch.

Dann müssen sie im nächsten Schuljahr normal zur Schule gehen und dürfen nicht mehr zuhause unterrichtet werden.

Dann schreitet das Jugendamt ein. So wurde zum Beispiel im Oktober 2018 per OGH-Urteil die Obsorge eines 13-Jährigen an den Kinder- und Jugendhilfeträger der Stadt Wien übertragen, weil dieser Prüfungen nicht absolviert hatte.(Ein Fall aus der Community der Freilerner - Erklärung siehe unten.)
Sollten die Eltern der auferlegte Mitwirkungspflicht, das Amt zu unterstützen, nicht nachkommen, könne dies sogar zum Entzug der gesamten Obsorge führen (zunächst wurde nur die Obsorge für diesen Bereich entzogen). Bildung ist ein Grundrecht, entzieht man es Kindern, fällt dies unter Kindeswohlgefährdung. Dieser Härtefall komme aber auch bei häuslich unterrichteten Kindern nicht oft vor, erklärt Johannes Thaler vom Stadtschulrat Wien, denn der Großteil folge den Auflagen.

Nein.

»Bei uns ist Heimunterricht überwiegend ein bildungsbürgerliches Phänomen«

Dazu interessant: [Interview] Herr Bundesschulsprecher, was läuft schief an Österreichs Schulen?

„Wenn es unvermeidliche Umstände gibt, warum das Kind nicht in die Schule kann, wie etwa eine Krankheit, Leben auf der Alm oder Auslandsreisen“, so Hopmann.

»Man legt keine Grundlage für eine Raketenkarriere.«

Da in Österreich der häusliche Unterricht in der Regel ein bildungsbürgerliches Phänomen ist, sei der Lernstoff meist kein Problem, erklärt Hopmann und führt aus: „Dennoch ist natürlich ein Unterricht, der fachlich nicht gut auf- und vorbereitet ist, eine schlechtere Vorbereitung für die weitere Bildungslaufbahn. Das heißt, die Kinder scheitern zwar in der Regel nicht an den Prüfungen aber man legt auch keine Grundlage für eine Raketenkarriere.“

Abgesehen von der schulfachliche Seite gäbe es natürlich die Kultivierungsseite. Und da sieht Hopmann diese Kinder „ganz klar benachteiligt“. Die „verlängerte Schutzzone“ verhindere die Erfahrung, mit anderen zu lernen, mit anderen auszukommen und das auch unter widrigen Bedingungen. Hopmann: „Hegel hat das so schön gesagt: ‚Die Schule ist der Übergang vom warmen Schoß der Familie in die Kälte der Gesellschaft.‘ Das Schöne an diesem Übergang ist, dass er in der Schule unter kontrollierten Bedingungen stattfindet.“ Man lerne, sich in Zusammenhängen, die man selber nicht ausgewählt hat, an Aufgaben, die man sich selber nicht gewünscht hat unter Bedingungen, die man selber nur begrenzt verändern kann, zu bewähren. Und diese soziale Erfahrung, „die ziemlich entscheidend ist für ein langfristiges Wohlergehen aber auch für so etwas wie Demokratie und Gesellschaft“ würde den Kindern vorenthalten – und könne auch nicht durch einen Fußball-Verein oder einen Chor-Besuch aufgewogen werden.

Lais-Schulen und Freilerner sind Eltern-organisierte Lerngruppen im häuslichen Unterricht. Sie verfolgen das Konzept des „natürlichen Lernens“. Es gibt keine ausgebildeten Lehrkräfte oder pädagogischen und didaktischen Konzepte. Ohne Druck sollen Kinder dort das lernen, was sie wollen, und wann sie wollen. Rechtlich gesehen agieren die Lais-"Schulen" in einem Graubereich. „Denn“, so Johannes Thaler, Leitung der Rechtsabteilung des Wiener Stadtschulrats, „wenn so etwas organisiert passiert, dann inspizieren wir das und wenn es die Kriterien einer Privatschule erfüllt, gibt es eine Anzeige, denn eine Privatschule ohne Meldung beim Stadtschulrat ist nicht erlaubt.“

»Die Lais-Lerntheorien erfüllen den Tatbestand des groben Unfugs«

Und inhaltlich? „Das ist kriminell“, sagt Stefan Hopmann. An der Oberfläche seien solche Projekt zwar „freundlich reformpädagogisch“, aber wenn man genauer hinschaue „erfüllen die Lerntheorien den Tatbestand des groben Unfugs.“ Neben Esoterikern seien Reichsbürger und alle möglichen Weltanschauungen am Zug und diese würden verschweigen, dass sich die Anschauungen der Lais-Schulen auf Schetinin berufen würden, eine „nationalistisch ziemlich üble Veranstaltung.“ Eltern seien sich darüber nicht immer im Klaren, sagt Hopmann und warnt eindeutig vor diesen Alternativschulen: „Ich halte sowas wie Lais für den Dreck, das ist direkt kinderschädlich.“

Link: Hier finden Sie weitere Informationen, Fristen, Termine und Unterlagen für den häuslichen Unterricht