11. Mai 2022 um 09:15 Uhr
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Update Bonn Nordrhein-Westfalen verkürzt die Corona-Quarantäne, ganz entfallen wird die Pflicht jedoch nicht. Wir erklären, welche Regeln aktuell in NRW für wen gelten und wann auch Geimpfte oder Genesene mit einer Quarantäne rechnen müssen.
Thema: Coronavirus
Die Quarantäne-Regeln für Corona-Infizierte in Nordrhein-Westfalen sind gelockert worden: Seit Donnerstag, 5. Mai 2022, können Infizierte mit einem negativen Corona-Test bereits nach fünf Tagen ihre Isolierung beenden, erklärte das NRW-Gesundheitsministerium. Bisher war das erst am siebten Tag der Quarantäne möglich. Mit dieser Änderung greift NRW die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) in etwas verschärfter Form auf.
Kurzzeitig hatte es geheißen, dass die Quarantäne-Pflicht ab dem 1. Mai 2022 vollständig entfallen solle. Nach lauter Kritik ruderte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach jedoch zurück und kassierte die Regelung wieder ein. Corona-Quarantäne in NRW: Wir beantworten die wichtigsten Fragen
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) erklärte: „Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest.“ Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte er dieses Vorgehen auch weiterhin für geboten.
Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen: Wie lange dauert die Quarantäne? Wer muss sich isolieren? Müssen auch geimpfte Menschen in NRW als Kontaktperson in Quarantäne?
Bevor wir die grundsätzlichen Regelungen aus der Corona-Schutzverordnung erläutern, möchten wir darauf hinweisen, dass örtliche Gesundheitsämter in Einzelfällen von diesen Quarantäne-Maßnahmen abweichen können. Das gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer sogenannten besorgniserregenden Variante. Corona: Wer muss in NRW in Quarantäne?
Die Quarantäne-Pflicht in Nordrhein-Westfalen gilt nach Angaben des Gesundheitsministeriums für folgende Personen:
Kontaktpersonen müssen sich laut der neuen Corona-Schutzverordnung in NRW nicht mehr isolieren. Ihnen wird jedoch nahegelegt, sich innerhalb der ersten fünf Tage nach dem Kontakt mit einer infizierten Person weitestgehend von anderen Menschen zu isolieren.
Infizierte müssen ihre Kontaktpersonen der vergangenen zwei Tage schnellstmöglich und eigenständig informieren. Das Gesundheitsministerium empfiehlt zusätzlich, eine Warnung über die Corona-App zu verschicken, indem dort der positive Test hinterlegt wird.
Treten bei geimpften oder genesenen Kontaktpersonen innerhalb von zehn Tagen nach dem Kontakt zur infizierten Person Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich umgehend testen zu lassen. Wie lange dauert die Quarantäne in NRW?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Wer selbst infiziert ist, musste in Nordrhein-Westfalen bislang zehn Tage in Isolierung. Bei diesem Zeitraum bleibt es auch zunächst. Die Lockerung besteht darin, dass bereits nach fünf Tagen die Möglichkeit besteht, sich freizutesten. Hier die Quarantäne-Regeln im Überblick:
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Quarantäne-Regeln halte?
„Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, erklärt die NRW-Landesregierung. Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro fällig werden. Wie lange sind die Quarantäne-Regeln für NRW gültig?
Die aktuelle Fassung der nordrhein-westfälischen Corona-Test- und Quarantäneverordnung ist vorerst bis Freitag, 3. Juni 2022, gültig.
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Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab heute, 5. Mai 2022. SARS-CoV-2-infizierte Personen müssen sich nach der neuen Verordnung zwar weiterhin für zehn Tage isolieren, können sich aber nun bereits am fünften Tag der Isolierung durch einen negativen Test (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend) freitesten. Ohne Freitestung endet die Isolationszeit nach zehn Tagen, sofern am 10. Tag seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Infizierte Beschäftige in Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenFür infizierte Personen, die gemäß Paragraf 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Impfpflicht unterliegen – also auch für Beschäftigte in Arztpraxen –, besteht mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Paragraf 31 des Infektionsschutzgesetzes. Immunisierte Beschäftigte in vulnerablen EinrichtungenSind Beschäftigte u. a. in Krankenhäusern und in der Pflege – nicht in Arztpraxen – enge Kontaktpersonen von infizierten Personen, müssen sie sich vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen täglich testen. Der Nachweis erfolgt über eine offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt, die ebenfalls zum 5. Mai aktualisiert worden ist. |