Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems und der älteste Zweig der Sozialversicherung. Ihren gesetzgeberischen Ursprung hat sie in der 1883 geschaffenen Krankenversicherung der Arbeiter. Während zu Beginn der GKV etwa 10 Prozent der Bevölkerung pflichtversichert waren, sind heute fast 90 Prozent der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei der GKV geht es darum, sich gegen das finanzielle Risiko der mit einer Krankheit verbundenen Kosten zu versichern, wobei die Kosten der Gesundheitsversorgung insbesondere durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und deren Arbeitgebern getragen werden. Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Leistungen der GKV haben sich immer weiter ausgeweitet. § 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nennt als Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie die Versicherten aufzuklären, zu beraten und auf eine gesunde Lebensführung hinzuwirken. Damit hat die GKV einen umfassenden Auftrag von Gesundheitsförderung und Prävention über Krankenbehandlung bis hin zur Rehabilitation.
Die GKV ist organisatorisch gesehen eine gegliederte Krankenversicherung, das heißt, es gibt keinen einheitlichen Versicherungsträger. Stattdessen gibt es verschiedene Kassenarten mit historisch bedingt unterschiedlicher Ausrichtung (regionale, berufsständische oder branchenspezifische Ausrichtung). In Deutschland gibt es zurzeit sechs unterschiedliche Kassenarten mit der folgenden Zahl von Einzelkassen:
Die Gesamtzahl der Krankenkassen nahm stetig ab. Waren es Ende des 19. Jahrhunderts noch rund 35.000, so betrug ihre Zahl Anfang der 1990er Jahre rund 1.200 und ging mittlerweile auf 97 Krankenkassen zurück. (Stand 1. Januar 2022) Von den 97 Krankenkassen fallen die Betriebskrankenkassen (BKK) rein zahlenmäßig am stärksten ins Gewicht. Die meisten Personen sind jedoch in einer der Ersatzkassen (EK) – rund 38 Prozent – oder bei Ortskrankenkassen (AOK) – rund 37 Prozent – versichert. Den Betriebskrankenkassen gehören rund 15 Prozent und den Innungskassen rund 7 Prozent der Versicherten an. (Stand 1. Januar 2022) Seit 1996 können die Mitglieder ihre Krankenkasse grundsätzlich frei wählen. Bereits vor Geltung der allgemeinen Kassenwahlrechte und damit der Eröffnung des Wettbewerbs der Krankenkassen um Mitglieder wurde 1994 der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) eingeführt. Die Krankenkassen sollten sich nicht dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen können, dass sie vor allem möglichst viele gesunde und gut verdienende Mitglieder anwerben und die Versorgung der kranken und chronisch kranken Versicherten vernachlässigen. Der RSA zielt daher auf einen Ausgleich der finanziellen Auswirkungen der von den Krankenkassen nicht beeinflussbaren Unterschiede der Risikostrukturen ihrer Versicherten. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 wurde erstmals der morbiditätsorientierte RSA durchgeführt. Jede Krankenkasse erhält seitdem aus dem Gesundheitsfonds pro Versicherten eine einheitliche Grundpauschale sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Morbidität ihrer Versicherten (sog. risikoadjustierte Zu- und Abschläge). Die Gliederung der GKV richtet sich nach der Systematik der Kassenarten. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen bilden für jedes Land jeweils einen Landesverband. Jede dieser Krankenkassen, mit Ausnahme der BKK der Dienstbetriebe des Bundes, gehört kraft Gesetzes dem jeweiligen Landesverband des Bundeslandes an, in dem sie ihren Sitz hat (§ 207 SGB V). Wegen der vielen Kassenzusammenschlüsse seit Einführung der Kassenwahlfreiheit gibt es jedoch bei den Orts- und Innungskrankenkassen zumeist nur noch eine Krankenkasse pro Land, die dann gleichzeitig die Funktionen eines Landesverbandes ausübt. Bei den Ersatzkassen sowie den übrigen Kassenarten existieren keine Landesverbände. Vereinigen sich Krankenkassen unterschiedlicher Kassenarten, wählen sie die künftige Kassenartzugehörigkeit. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 1. Juli 2007 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) errichtet. Er wird von den Krankenkassen gebildet und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der GKV-Spitzenverband hat seit dem 1. Juli 2008 alle gesetzlichen Aufgaben der früheren, für die einzelnen Kassenarten bestehenden Spitzenverbände übernommen. Hierzu gehören insbesondere Abschlüsse von Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung auf der Bundesebene mit den jeweiligen Leistungserbringern. Außerdem hat er die Aufgabe, die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen. Er trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren sowie zur einheitlichen Beitragserhebung. Zudem trifft er Entscheidungen zu den Rahmenbedingungen des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen untereinander. Die früheren, für die einzelnen Kassenarten bestehenden Spitzenverbände sind seit dem 1. Januar 2009 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben daher keine gesetzlichen Aufgaben mehr. Ob und welche Aufgaben ihnen von ihren Mitgliedern übertragen werden, bleibt in der Entscheidung der jeweiligen Krankenkassen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) als Träger der Krankenversicherung und die Ersatzkassen (EK). Seit Einführung des Krankenkassenwahlrechts (1996) ist die historische Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten und damit die Trennung zwischen Pflichtkassen (nach der alten Rechtsgrundlage als RVO-Kassen bezeichnet) und Ersatzkassen aufgehoben worden. Die Ersatzkassen waren bis zur Einführung der freien Krankenkassenwahl in Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen unterteilt. Krankenkassen können kassenartenübergreifend fusionieren. § 4 SGB V Selbstverwaltung in der Sozialversicherung Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen. So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite. Eine Primärkasse (früher RVO-Kasse) ist in Deutschland eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu den bei der Gründung der Sozialversicherung durch Otto von Bismarck festgelegten berufsständischen Pflichtversicherungen nach der RVO gehörte. Es existieren folgende Arten von Primärkassen:
Häufig werden Primärkassen auch Regionalkassen genannt. Die Primärkassen bilden heute zusammen mit den Ersatzkassen die gesetzliche Krankenversicherung nach SGB V. Durch das 1996 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz hat der Unterschied zu Ersatzkassen heute für den Versicherten keine Bedeutung mehr, die Krankenkassen stehen seitdem leistungsrechtlich auf einer Ebene. Für Apotheken ist wichtig, dass Ersatzkassen und Primärkassen unterschiedliche Lieferverträge abgeschlossen haben, deren Regelungen zwar im Großen und Ganzen übereinstimmen, sich in Details aber doch unterscheiden.
Ich finde keine richtige Antwort wenn ich es bei Google eingebe Brauche eine einfache Definition Am besten mit Beispiel
Früher gab es diese Definition. Mit Prlmärkassen waren die AOKén und die IKKén gemeint, da diese für bestimmte Personen zuständig waren. So mussten früher alle Handwerker in die Innungskrankenkasse und alle Arbeiter in die zuständigen Landes AOK. Dann kamen die Ersatzkassen, die sich auch auf Berufsgruppen spezialisierten. So waren oder gingen alle techneichen Berufe in die Teckniker, die Gärtner in die GärtnerKK (später in der TK aufgegangen). Die Angestellen wählten zu Beginn zwischen BEK und DAK, dann kam die Kaufmannische Krankenkasse hinzu- Richtung Buchhaltung etc.. Danenbe gab es noch die geschlossenen Betriebskrankenkassen, die nur für die Beschäftigten eines Unternehmens zugänglich waren. Das wurde mit der Öffnung des Krankenkassenmarktes verändert und jeder konnte wählen. Mittlerweile gibt es dien Begriff Arbeiter und Angestelle auch nicht mehr, es heißt Beschäftigte.
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