Wie lange gilt ein Angebot vom Handwerker

Das Unterbreiten eines Angebots gehört für Unternehmen und Selbstständige zum geschäftlichen Alltag. Umso wichtiger ist es, dies formgerecht zu formulieren. Doch welche Inhalte muss ein rechtlich bindendes Angebot enthalten? Ist jedes Angebot verbindlich und wie lange ist es gültig? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Angebot richtig erstellen: Warum ist das so wichtig?

Der Gesetzgeber definiert das Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Daraus folgt: Ein wirksamer Vertrag kommt nur durch zwei (oder mehrere) inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung der Vertragsparteien zustande (vgl. §§ 145 ff. BGB).

Mit einem rechtssicheren Angebot machen Unternehmen und Selbstständige also den ersten Schritt zu einem wirksamen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag – und damit, dass aus dem Kundeninteresse tatsächlich ein Geschäft wird.

Angebot erstellen: Wie schreibt man ein rechtssicheres Angebot?

Grundsätzlich gilt: Ein Angebot gehört zur Kategorie der Geschäftsbriefe. Gemäß § 125a Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) i.V.m. § 177a HGB müssen auf allen Geschäftsbriefen folgende Pflichtangaben gemacht werden:

  • Name und Kontaktdaten des Anbieters
  • Anschrift des Firmensitzes
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Anschrift des Angebotempfängers 
  • Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung
  • Mengenangabe
  • Preisangabe inkl. Fracht- und Verpackungskosten
  • Angebotsdatum und Gültigkeitsdatum
  • Zahlungsbedingungen und Lieferzeit

Handwerksbetriebe und Dienstleister müssen zusätzlich – sofern vorhanden – ihre Handelsregisternummer sowie (im Falle einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde angeben.

Angebotsschreiben: Ist ein Angebot immer rechtlich bindend?

Gemäß § 145 BGB ist ein Angebot rechtlich bindend. Darin heißt es:

„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“

Mithilfe bestimmter Formulierungen – den sogenannten Freizeichnungsklauseln – haben Unternehmen die Möglichkeit, ihr Angebot einzuschränken. Auf diese Weise wird der anderen Vertragspartei von Beginn an mitgeteilt, dass das Angebot nur unter bestimmten Voraussetzungen oder mit einer Befristung gilt. Zulässige Freizeichnungsklauseln sind beispielsweise:

  • „unverbindlich“ – das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden
  • „Preise freibleibend“ – die angegebenen Preise können sich ändern
  • „solange der Vorrat reicht“ – die angegebene Menge ist unverbindlich

Enthält ein Angebot eine entsprechende Freizeichnungsklausel, gilt es als unverbindlich. Das bedeutet: Stimmt der Kunde dem Angebot zu, gibt er seinerseits ein Angebot ab. Damit ein Vertrag wirksam zustande kommt, ist wiederum eine übereinstimmende Willenserklärung des ursprünglichen Anbieters erforderlich.

Wichtig: In diesem Fall nimmt der ursprüngliche Anbieter das Angebot auch dann an, wenn er auf die Willenserklärung des Kunden im Rahmen einer sogenannten stillschweigenden Willenserklärung nicht reagiert. Die rechtliche Grundlage bildet der § 151 BGB.

Wie lange sind Angebote gültig?

Sofern ein Angebot keine Befristung oder einen vergleichbaren Vorbehalt enthält, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften. Gemäß § 146 BGB erlischt ein Angebot, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.

Unter Anwesenden kann ein Angebot nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Anwesenheit liegt beispielsweise bei einem persönlichen Gespräch oder einem Telefonat vor. Ohne Annahme erlischt die Gültigkeit des Angebots nach Ende des Gesprächs bzw. Telefonats.

Schriftliche Angebote können gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Welchen Zeitraum die „regelmäßigen Umstände“ umfassen, hängt vom Einzelfall ab. Bei einfachen Warenlieferung beträgt die Annahmefrist 5-7 Tage, bei komplexen Aufträgen, die eine sorgfältige Prüfung erfordern, kann die gesetzlich bestimmte Annahmefrist einige Wochen betragen.

Kann ein Angebot geändert werden?

Ja, das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings nur, sofern der angestrebte Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Die Änderung eines Angebots während der Annahmefrist muss schnell mit dem Geschäftspartner besprochen und anschließend schriftlich fixiert werden. Ist die Annahmefrist bereits abgelaufen, ist das Angebot nicht mehr gültig – das Unternehmen oder der Selbstständige kann ein neues Angebot unterbreiten.

Ist der Vertrag bereits durch eine Annahme des Kunden zustande gekommen, kann der geschlossene Vertrag lediglich widerrufen werden. Dies ist mit Einverständnis des Vertragspartners jederzeit möglich. Fehlt das Einverständnis, kann der Vertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist beispielsweise bei offensichtlich falschen Preis- bzw. Mengenangaben, einem Erklärungsirrtum (z. B. bei einem Tippfehler) oder bei einer arglistigen Täuschung zulässig. Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich nur dann möglich, sofern dies vorab vertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (zum Beispiel im Gewährleistungsrecht bei Mängeln) vorliegen.

Die Dauer der Angebotsbindung hängt von der Art des Angebots ab. Befristete Angebote müssen in der Angebotsfrist angenommen werden. Doch auch unbefristete Angebote halten nicht ewig.

Die zeitliche Befristung von Angeboten ist sinnvoll und rechtlich kein größeres Problem. Statt eines Zeitraums gibst du auf deinen Angeboten am besten ein ganz konkretes Gültigkeitsdatum an. So vermeidest du Missverständnisse.

Wenn du deine Angebote mit invoiz schreibst, kannst du die Gültigkeitsdauer zum Beispiel im Schlusstext unterbringen:
 

Wie lange gilt ein Angebot vom Handwerker

Wichtig: Entscheidend für die rechtzeitige Annahme eines Angebotes ist der Zeitpunkt, an dem dir die Annahme-Willenserklärung „zugeht“. Das kann zum Beispiel ein Anruf, ein Brief oder eine E-Mail sein. Nimmt die Gegenseite dein Angebot in unserem Beispiel erst am 16. Oktober 2019 (oder später) an, handelt es sich laut § 150 BGB um ein neues (Gegen-)Angebot.

Dein Ursprungsangebot ist damit erloschen. Dadurch bist du auf der sicheren Seite. Du kannst das Angebot der Gegenseite annehmen oder ablehnen. Wenn du nicht reagierst, kommt in diesem Fall ebenfalls kein Vertrag zustande!

Lektüretipp: Was bei komplett unverbindlichen Angeboten zu beachten ist, erfährst du im invoiz-Blogbeitrag: „Vorsicht: Vertragsschluss trotz Freizeichnungsklausel!“

Angebotsbindung: Unbefristete Angebote

Auch ohne ausdrückliche Befristung hat dein Angebot zum Glück nur eine vergleichsweise kurze Mindesthaltbarkeit. Du musst also nicht befürchten, dass ein Kunde Monate oder gar Jahre später ein längst vergessenes Angebot annimmt. Und dann auf die Erfüllung des vermeintlich geschlossenen Vertrages pocht.

Moment mal: Was ist überhaupt ein „Angebot“?

Wichtig: Die Positionen „Anbieter“ und „Nachfrager“ sind in der Vertragsanbahnung nicht festgelegt. Sie können im Verlauf von Verhandlungen wiederholt wechseln. Angenommen, dein Kunde hat dich um ein Angebot für eine Dienstleistung gebeten hat:

Bei einem Angebot handelt es sich rechtlich grundsätzlich um einen „Antrag“: Damit erklärst du deine Bereitschaft, mit deinem Kunden einen Vertrag zu schließen. Sobald dein Antrag beim Kunden eingetroffen ist, wird daraus deine wirksame „Willenserklärung“. Durch die erklärst du dich bereit, einen Vertrag schließen zu wollen. Und zwar zu den im Angebot genannten Bedingungen

In der Folge sind grundsätzlich drei Reaktionen deines Kunden möglich:

  • Nimmt er dein Angebot an, liegen übereinstimmende Willenserklärungen vor. Damit ist der Vertrag zu den von dir genannten Konditionen zustande gekommen (Angebot/Antrag plus Annahme = Vertrag).
  • Lehnt die Gegenseite das Angebot ab, ist die Sache folgenlos erledigt.
  • Ist die Gegenseite mit einzelnen Angebotskonditionen nicht einverstanden und macht ein Gegenangebot, liegt dir ein neuer Antrag vor. Nun kannst du selbst entscheiden, ob du dem Vertragsschluss zu den geänderten Konditionen zustimmen willst oder nicht.

Tipp: Falls die Themen „Angebot“, „Angebotsbindung“, „Willenserklärung“, „Antrag“, „Annahme“, und „Vertrag“ für dich völliges Neuland sind, empfehlen wir den Grundlagenbeitrag „Was du über Angebote wissen solltest“.

Angebotsbindung: Mindesthaltbarkeit unbefristeter Angebote

Nun aber zur Dauer der Angebotsbindung: Sofern du in deiner Angebots-„Willenserklärung“ keine Befristung oder sonstigen Vorbehalte gemacht hast, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches:

  • Demnach bist du zunächst einmal an dein Angebot gebunden. In 145 BGB heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
  • Ein Angebot erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Das steht in 146 BGB.
  • Die rechtzeitige Annahme wiederum ergibt sich aus der Situation, während der das Angebot abgegeben wurde:
    • Unter „Anwesenden“ (das heißt bei persönlichen Gesprächen und Telefonaten) kann ein Angebot nur sofort angenommen werden. Das ist in 147 Abs. 1 BGB geregelt. Ohne Annahme ist das Angebot nach Ende des Gesprächs oder Telefonats automatisch vom Tisch.
    • An „Abwesende“ gerichtete (= schriftliche, z. B. per E-Mail, Fax oder Post verschickte) Angebote können gemäß 147 Abs. 2 BGB „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

Was „regelmäßige Umstände“ sind, ist natürlich interpretationsbedürftig: Entscheidend ist immer der Einzelfall:

  • Bei einfachen Warenlieferungen beträgt die Bindungsfrist allenfalls ein paar Tage.
  • Geht es um einen komplexeren Auftrag, bei dem die Prüfung von technischen Parametern, kaufmännischen Konditionen und Vergleichsangeboten aufwendig ist, kann die gesetzlich bestimmte Annahmefrist durchaus einige Wochen betragen – bei Großprojekten unter Umständen sogar Monate.

Dass sich ein hinterlistiger Kunde nach Monaten oder Jahren auf dein Angebot beruft und einen Vertragsschluss zu völlig veralteten Konditionen verlangt, musst du jedenfalls nicht befürchten.

Noch Fragen?

Was beim Schreiben von Angeboten, Rechnungen und Mahnungen sonst noch wichtig ist und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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