Wo bekommt man die geburtsurkunde nach der geburt

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Nach und zum Teil bereits vor der Geburt eines Kindes gibt es einige bürokratische Dinge, die von den werdenden Eltern erledigt werden müssen. Um nichts zu vergessen, sind im Folgenden die wichtigsten Anträge aufgelistet, um die sie sich auch schnellst möglich kümmern sollten. Geburtsurkunde Wo? Standesamt des Geburtsortes. Oft kann das Kind direkt im Krankenhaus angemeldet werden. Die Geburtsurkunde muss dann lediglich bei Standesamt abgeholt werden. Wann? Innerhalb einer Woche nach der Geburt Benötigte Unterlagen? Geburtsbescheinigung der Klinik, Personalausweis, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Nicht verheiratete brauchen ihren Personalausweis, Geburtsurkunde Mutter, Vaterschaftsanerkennung, falls schon vorhanden) Anerkennung der Vaterschaft Wo? Standesamt oder Jugendamt Wann? Vor oder nach der Geburt möglich (Zustimmung der Mutter nötig) Benötigte Unterlagen? Ausweise, Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden beider Eltern, Geburtsurkunde des Babys Elterngeld Wo? Elterngeldstelle Wann? Innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt des Babys (wird nur drei Monate rückwirkend gezahlt). Von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag auf Elterngeld (Ausnahme, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat). Benötigte Unterlagen? Geburtsurkunde des Kindes im Original, Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeldzahlung, Bescheinigung des Arbeitgebers über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, Einkommenserklärung bzw. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen Elternzeit Wo? Arbeitgeber Wann? Spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Elternzeit. Benötigte Unterlagen? Der Antrag muss schriftlich sein und die Angabe über die Dauer der Elternzeit beinhalten. Kindergeld Wo? Familienkasse des örtlich zuständigen Arbeitsamts Wann? Spätestens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes Benötigte Unterlagen? Antragsvordruck (erhältlich bei der Familienkasse), Geburtsurkunde des Kindes im Original Krankenversicherung des Kindes Wo? Krankenkasse des erwerbstätigen Elternteils mit dem höheren Einkommen Wann? So schnell wie möglich nach der Geburt. Benötigte Unterlagen? Telefonische Information an die Krankenkasse, Formular wird zugeschickt, Geburtsurkunde des Kindes: Für das Kind erhalten Sie nach etwa zwei Wochen eine eigene Versicherungskarte Anmeldung des Kindes/ Änderung der Lohnsteuerkarte/ Kinderreisepass Wo? Einwohnermeldeamt des Wohnortes der Eltern Wann? So früh wie möglich nach der Geburt Benötigte Unterlagen? Personalausweis oder Pass, Lohnsteuerkarte (bei Änderung der Steuerklasse auch Lohnsteuerkarte des Ehegatten), Geburtsurkunde des Kindes, evtl. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung Soll ein Kinderpass beantragt werden, wird außerdem ein Lichtbild des Kindes gemäß Anforderungen der neuen Bundesdruckerei benötigt und bei nur einem Erziehungsberechtigten ein Sorgerechtsnachweis. Autoren: Dr. Renate Kirschner (Doktor der Erziehungswissenschaften; seit mehr als 25 Jahren in der sozialwissenschaftlichen Forschung und Beratung tätig) Dr. Wolf Kirschner (Doktor der Philosophie; seit 1997 in den Bereichen Epidemiologie, Evaluations- und Interventionsforschung, Gesundheitsförderung und Prävention tätig) Priv. Doz. Dr. med. Dr. rer. nat. Axel Schäfer (Doktor der Medizin, Doktor der Naturwissenschaften, Frauenarzt) Geprüft durch das wissenschaftliche Beratungskomitee von BabyCare.

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Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt an das zuständige Standesamt in der Regel automatisch durchgeführt. Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind ausgestellt.

In der Geburtsurkunde werden im Regelfall die Namen des Kindes, die Namen der Eltern, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort Ihres Kindes festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, sollten Sie längstens innerhalb von 40 Tagen ab der Geburt beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Wird ein Kind während aufrechter Ehe geboren, so wird der Ehegatte als Vater in der Geburtsurkunde angeführt (bei Tod oder Scheidung ist die 300-Tage-Frist zu beachten).

Bei einem nicht in aufrechter Ehe geborenen Kind kann der leibliche Vater allerdings nur dann in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er

  • ein Vaterschaftsanerkenntnis abgibt oder
  • wenn die Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde.

Fristen

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen. Da die Geburtsurkunde für die Wohnsitzanmeldung benötigt wird, sollte die Geburtsurkunde innerhalb von drei Tagen nach dem Verlassen des Krankenhauses bzw. nach der Hausgeburt beantragt werden.

Zuständige Stelle

Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:

Kosten
  • Anzeige der Geburt: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
  • Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei

HINWEIS

Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Verheiratete Eltern müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde

Ledige, geschiedene, verwitwete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Mütter müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes
  • Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
  • Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Eventuell Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (durch den Vater)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
  • Eventuell Bescheid über Namensänderung
  • Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis: Ein dem Originaldokument beigefügtes mehrsprachiges Formular gemäß der EU-Verordnung  2016/1191 entspricht den Anforderungen.

Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.

Fristen

Melden Sie Ihr Neugeborenes mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt an, kann dies bereits vor der Rückkehr aus dem Krankenhaus geschehen.

Ansonsten muss die Wohnsitzanmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.

Zuständige Stelle

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt das Standesamt, das für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:

Sonst grundsätzlich die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:

  • Das Gemeindeamt
  • In Statutarstädten: der Magistrat

Ausnahme – In Wien:

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass sowohl Mutter als auch Vater nicht krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung ist (bei Geburten im Inland) durch das zuständige Standesamt vorgesehen. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.

Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei Ihrer Sozialversicherung zu melden.

Schon frühzeitig sollten Sie über eine Anmeldung Ihres Kindes in der Kinderkrippe (Krabbelstube), im Kindergarten und im Kinderhort nachdenken.

Zuständige Stelle

Weitere Informationen finden sich auf den deutschsprachigen Seiten von oesterreich.gv.at. 

Stand: 07.02.2020
Abgenommen durch:
oesterreich.gv.at-Redaktion