Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf die Rente aus?

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 wurden von vielen Menschen unbemerkt auch die Grenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Was sich wie geändert hat und was Betroffene beachten sollten, haben wir kurz für sie zusammen gestellt.

Für die Betroffenen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 65. Lebensjahr, vorzeitig (d.h. mit Abschlägen) mit dem 62. Lebensjahr bezogen werden. Sie haben aber erst dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung blieb unverändert.

Für Versicherte, die vor dem 31.12.1963 geboren sind, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die nachfolgend aufgeführt sind:

Bei Versicherten der Jahrgänge 1945 bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Nach wie vor kann dieser Personenkreis bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Abzug) bzw. des 60. Lebensjahres (mit Abzug) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei können diejenigen in die genannte Altersrente gehen, wenn sie vor dem
17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist bei Personen, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, für die Bewilligung der Altersrente nicht notwendig. Es reicht, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach den bis ins Jahr 2000 geltenden Vorschriften sind.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen (für eine Rente mit und ohne Abschläge) wie folgt angehoben:

Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf die Rente aus?

Auch der Rentenbeginn für schwerbhinderte Menschen steigt in den kommenden Jahren.

Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am
1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Alle Informationen dieser Seite können sie sich auch hier als Merkblatt herunter laden:

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Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Betroffenen die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen in Sachsen zur Verfügung.

Das erwartet Sie in diesem Artikel

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Behinderungen können häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Anerkannte Schwerbehinderte können deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Dafür ist die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", kurz die Schwerbehindertenrente, vorgesehen. Wer beispielsweise 1958 geboren wurde, konnte diese Rente bereits mit 61 Jahren erhalten – allerdings mit einer Rentenkürzung um 10,8 Prozent. Mit 64 Jahren wird ihm diese Altersrente dann ohne Abschläge gezahlt.

 

Rente Schwerbehinderung Tabelle: Ab wann kann sie bezogen werden und wie hoch fallen die Abschläge aus?

Die folgende Tabelle veranschaulicht – nach Geburtsjahrgang – welche Altersgrenzen gelten, mit welchen Abschlägen Sie bei der Altersrente rechnen müssen und ab welchem Alter ein abschlagsfreier Bezug möglich ist.

Jahrgang Abschlagsfreier Bezug im Alter
 Bezug mit 10,8 Prozent Abschlag im Alter  

von ... Jahren  und ... Monaten  von ... Jahren und ... Monaten 
1953 63 7  60  7
1954 63 8  60  8
1955 63 9  60  9
1956 63 10  60  10
1957 63 11  60  11
1958 64 0  61  0
1959 64 2  61  2
1960 64 4  61  4
1961 64 6  61  6
1962 64 8  61  8
1963 64 10  61  10
ab 1964 65 0  62  0

Quelle: Deutsche Rentenversicherung; Stand: 2021.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen & Voraussetzungen

Die Hürden, die der Gesetzgeber für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgebaut hat, sind vergleichsweise niedrig. Schon nach 35 Versicherungsjahren wird die Schwerbehindertenrente gewährt, wobei beispielsweise auch Zeiten des Schulbesuchs oder der Arbeitslosigkeit mitzählen und pro Kind maximal zehn Jahre sogenannte Berücksichtigungszeit. Weitere Voraussetzung: Der Grad der Behinderung (GdB) muss zum Zeitpunkt des Rentenantrags mindestens 50 Prozent betragen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Schwerbehinderte erfüllen, sollten Sie möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einreichen – entweder online über die Website der DRV oder über den zuständigen Rentenversicherungsträger in Ihrem Bundesland.

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Wichtig: Antrag auf Schwerbehinderten-Anerkennung stellen

Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte – auch im Hinblick auf die Rente – beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderten-Anerkennung stellen. Bei Herzerkrankungen, orthopädischen Krankheiten, Krebs oder anderen langen Krankheiten, aber auch bei schweren Depressionen, wird die Schwerbehinderung häufig anerkannt. Chancen auf Anerkennung haben aber auch Rheumakranke mit dauerhaft erheblichen Funktionseinbußen und zahlreiche Diabetiker.

Den Schwerbehindertenantrag sollte man am besten mit seinem Hausarzt oder dem behandelnden Facharzt ausfüllen. Wichtig dabei: Hierfür braucht der Arzt sehr konkrete und anschauliche Informationen über Gesundheitsprobleme. Ein Beispiel: Je nach Krankheit sollte man dem Arzt nicht nur mitteilen, dass man Schwierigkeiten beim Treppensteigen hat, sondern ganz konkret, wie viele Treppenstufen man noch steigen kann und nach wie viel Metern eine Pause eingelegt werden muss. Das sollte man dann auch für sich genau dokumentieren – etwa in einem Tagebuch.

Hinweis: Wie genau Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, was für die Anerkennung wichtig ist und was bei einer Ablehnung zu tun ist, erklärt Ihnen unser ausführlicher Ratgeber zu diesem Thema.

 

Rentenwechsel in die Schwerbehindertenrente

Manchmal tritt die Schwerbehinderung erst während des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente ein. In wenigen Fällen ist dann ein Wechsel in die Schwerbehindertenrente möglich. Dafür darf man allerdings zum einen noch nicht das reguläre Rentenalter erreicht haben und muss zum anderen zumindest für kurze Zeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen, deren Lohn so hoch ist, dass die Rente zunächst einmal wegfällt. Beantragt man danach erneut Altersruhegeld, so kann man die Schwerbehindertenrente erhalten. Interessant ist dieses Hintertürchen vor allem für diejenigen, die eine vorzeitige Rente für langjährig Versicherte beziehen, wenn vor Erreichen der regulären Rentenaltersgrenze eine Schwerbehinderung eintritt.

Prüfen Sie, ob es sich für Sie lohnt, statt einer Schwerbehindertenrente besser eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. 

Wer bei der Deutschen Rentenversicherung eine Schwerbehindertenrente beantragt, kann darauf vertrauen, dass dort auch geprüft wird, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für ihn höher ausfallen würde. „Dann wird der Antrag von uns aus als Antrag auf die günstigere Rente gewertet“, erläutert die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

Dass so vorgegangen werden muss, ist sogar in dem für die Rente maßgebenden sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Danach soll die Rentenversicherung die Antragsteller darauf hinweisen, „dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen“ Paragraf 115 Absatz 6 SGB VI). Diese Formulierung klingt zwar butterweich. Sie wird aber von den Sozialgerichten und der Deutschen Rentenversicherung selbst so verstanden, dass Antragsteller auf günstigere Möglichkeiten, die sie beanspruchen können, hingewiesen werden müssen. Geschieht dies nicht, so greift der so genannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch.

Beispiel: Wer die Schwerbehindertenrente beantragt hat und nachträglich feststellt, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte rund 20 Euro höher ausgefallen wäre, muss nachträglich in die bessere Rente umgruppiert werden.

Fazit: Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis sollten in jedem Fall prüfen, ob für sie die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Frage kommt. Beachten sollten sie allerdings: Natürlich ist es ein Vorteil, wenn man bis zu fünf Monate früher ohne Abschläge in Rente gehen kann. Doch wer früher aus dem Job ausscheidet und vorzeitig in Rente geht, dem fehlen auch Beitragsmonate. Die Rente fällt deshalb etwas niedriger aus – auch wenn sie abschlagsfrei gezahlt wird. Einem Durchschnittsverdiener bringt ein zusätzliches Beschäftigungsjahr immerhin eine um rund 30 Euro höhere Monatsrente.