Welche versicherungen sind vom brexit betroffen

Nach intensiven Verhandlungen haben die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich mit der am 24. Dezember 2020 erzielten Einigung ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen.

Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsabkommen) trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft, nachdem alle 27 Mitgliedstaaten dem Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung ihre Zustimmung erteilt hatten. Am 27. April 2021 gab auch das Europäische Parlament seine Zustimmung, so dass das Abkommen am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft treten konnte. Weitere aktuelle Informationen zur Einigung finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) finden Sie Hinweise zum Brexit für alle Betroffenen (z. B. für Touristen, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Da die Fallgestaltungen und Fragen vielfältig sind, empfehlen wir Bürgerinnen und Bürgern, sich direkt an ihre jeweilige Krankenkasse oder ihr jeweiliges Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland zu wenden.

Erfreulicherweise übernimmt das Partnerschaftsabkommen in einem eigenen Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU und auch aufgrund der Übergangsfrist des Austrittsabkommens geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Danach können die Sozialversicherungsträger weiterhin das Unionsrecht anwenden, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat. Hingegen nicht mehr fortgeführt werden kann nach dem Partnerschaftsabkommen der Export von Pflegeleistungen für Neufälle, d.h. für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.  Solche Sachverhalte unterfallen dem neuen Partnerschaftsabkommen, das die Koordinierung von Leistungen der Pflegeversicherung ausschließt. Die Europäischen Krankenversicherungskarten (EHIC) sowie Provisorischen Ersatzbescheinigungen (PEB) können aber weiterhin genutzt werden. Auch eine Anrechnung von Versicherungszeiten ist weiterhin möglich. Um einen vollen Zugang zum Gesundheitssystem des Vereinigten Königreiches zu erhalten, sind jedoch ab dem 1. Januar 2021 in einigen Fällen Gesundheitsbeiträge zu entrichten. Personen, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, aber in einem anderen Staat versichert sind sowie Studierende können sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Vereinigten Königreich erstatten lassen. Unter „Fragen und Antworten“ finden Sie häufige Fragen und Hinweise rund um Krankenversicherung und Pflege.

Das Partnerschaftsabkommen sieht Regelungen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vor, die für Anträge auf Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Diese sehen insbesondere vor, dass Berufsorganisationen beider Vertragspartner erleichterte Anerkennungsregelungen für spezifische Berufe vorschlagen können, wenn dies im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse ist. Die automatische Anerkennung entsprechend der bisher geltenden EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wird aber nicht mehr gelten. Solange es keine erleichterten Anerkennungsregelungen auf Grundlage des Abkommens gibt müssen EU-Bürger mit in Großbritannien erworbenen Qualifikationen diese ab Januar 2021 auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Vorschriften für in Drittstaaten erworbene Qualifikationen anerkennen lassen. Gleiches gilt für britische Staatsangehörige, die ihre Qualifikation nicht in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben.

Weitergehende Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung für berufliche Anerkennung.

Grundsätzlich scheidet das Vereinigte Königreich am 1. Januar 2021 aus dem Regulierungssystem der EU für Arzneimittel und Medizinprodukte aus. Das Partnerschaftsabkommen begründet jedoch unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet. Das Partnerschaftsabkommen leistet damit auch einen bedeutenden Beitrag zur Sicherstellung der ununterbrochenen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Impfstoffen und Medizinprodukten, die für die Bundesregierung höchste Priorität hat. Das Partnerschaftsabkommen sieht Regelungen zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse in Bezug auf Standardisierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Medizinprodukte vor. Sehr zu begrüßen ist zudem, dass in einem eigenen Annex Anerkennungsmöglichkeiten von Inspektionsergebnissen zur Bescheidung der Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis (GMP-Zertifikate) bei Arzneimitteln und Wirkstoffen vorgesehen sind. Die Bundesoberbehörden weisen auf ihren Internetseiten (BfArM und PEI )auf die Auswirkungen des Brexit hin und stellen Informationen für pharmazeutische Unternehmen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die EMA Informationen auf Ihrer Webseite für Unternehmen zur Verfügung. 

Ab 1. Januar 2021 erfolgt die Zusammenarbeit der EU mit dem Vereinigten Königreich im Bereich Gesundheitssicherheit wie mit einem Drittstaat, d.h. nur anlassbedingt und befristet während akuter Bedrohungslagen – ohne Dauermitgliedschaft in den europäischen Strukturen wie bei den EU-Mitgliedstaaten oder bei Staaten mit ständigem Beobachterstatus wie z.B. Norwegen oder Liechtenstein. In akuten Bedrohungslagen wie in der aktuellen Pandemie wird die Zusammenarbeit im Krisenmanagement mit dem Vereinigten Königreich weiterhin im Health Security Committee (HSC) und über das beim European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) angesiedelte Early Warning and Response System (EWRS) fortgeführt.

Im Bereich der Bereitschaftsplanung und Krisenvorsorge könnte die Zusammenarbeit perspektivisch durch eine Absichtserklärung, ein Memorandum of Understanding (MoU) mit ECDC ermöglicht werden, wie bei anderen Drittstaaten auch. 

Bis Ende 2020 lief die Übergangsphase, in der das EU-Recht im Bereich Sozialrechtskoordinierung und Berufsanerkennung in und für Großbritannien grundsätzlich weiterhin galt. Großbritannien blieb in dieser Zeit weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion, so dass sich bis Ende 2020 auch keine Änderungen für den Warenverkehr mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ergaben.

Bei der Absicherung im Krankheitsfall, der Inanspruchnahme und Abrechnung von Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen im jeweils anderen Land sowie bei der Anrechnung von Versichertenzeiten blieb bis Ende 2020 alles wie bisher.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) waren zum Beispiel in diesem Zeitraum weiterhin gültig. Zudem ist im Austrittsabkommen geregelt, dass Personen, die bereits vor Ablauf der Übergangszeit mit einer geplanten medizinischen Versorgung in Großbritannien oder in Deutschland begonnen oder diese bereits beantragt haben, weiterhin das Recht haben, diese Behandlung in Anspruch zu nehmen.

Die bis zum Ende der Übergangsphase mit deutschen Krankenversicherungsunternehmen geschlossenen Verträge der Privaten Krankenversicherung (substitutive Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zulagengeförderte Pflegezusatzversicherung) können aus deutscher Sicht fortgesetzt werden, sofern die betreffende Person am 31. Dezember 2020 in Großbritannien ansässig war. Voraussetzung für die Fortführung einer Pflegezusatzversicherung mit staatlicher Förderung ist jedoch die Zulageberechtigung, d.h. die zu versichernde Person muss grundsätzlich Mitglied in der sozialen oder privaten Pflege(pflicht)versicherung sein. Zu einem Verlust der Mitgliedschaft könnte es aber kommen, wenn die Versicherungspflicht nach dem 31. Dezember 2020 zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts ohne Weiterversicherung bzw. Abschluss einer „besonderen Vereinbarung“ endet oder der Versicherungsnehmer seinen Vertrag zur privaten Pflegepflichtversicherung kündigt, weil er etwa in das Absicherungssystem von Großbritannien oder einem dortigen privaten Versicherungsunternehmen wechseln möchte. Allenfalls besteht dann die Möglichkeit des Abschlusses einer Anwartschaftsversicherung, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit bzw. ein Leistungsfall eingetreten ist. Da die Fallgestaltungen, insbesondere auch in der Pflegeversicherung, vielgestaltig sind, ist es empfehlenswert, dass sich Versicherte zur weiteren Beratung an ihr Versicherungsunternehmen wenden. 

Auch für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Gesundheitsberufe gab es bis Ende 2020 keine Änderungen. Bis dahin wurden von EU-Bürgern oder britischen Staatsangehörigen gestellte Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats noch nach EU-Regeln entschieden. Betroffene Bürgerinnen und Bürger wurden daher gebeten, ihren Antrag zur Berufsanerkennung frühestmöglich und rechtzeitig vor Ende der Übergangsphase zu stellen. Bereits vor Ende der Übergangsphase erfolgte Berufsanerkennungen behalten im jeweils anderen Land ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer.

Waren und damit auch Arzneimittel und Medizinprodukte, die vor Ende der Übergangszeit rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch noch nach der Übergangszeit auf den Märkten der EU und Großbritanniens weiter gehandelt werden, bis sie ihre Endverbraucher erreicht haben - und zwar ohne dass Produktänderungen oder eine erneute Kennzeichnung erforderlich sind.

Je nach Risikoklasse eines Medizinprodukts oder In-vitro-Diagnostika müssen Hersteller bei der Konformitätsbewertung ihrer Produkte eine Benannte Stelle einschalten. In der Übergangszeit durften britische Benannte Stellen grundsätzlich weiterhin Zertifikate für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ausstellen.

  • Was gilt ab 1. Januar 2021 für die Pflegeversicherung?

    Für Altfälle findet das Austrittsabkommen weiterhin Anwendung.

    Da die Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung nicht vom Partnerschaftsabkommen umfasst sind, gelten die bisherigen Regelungen nicht für Neufälle. Wird zum Beispiel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ab dem 1. Januar 2021 nach Großbritannien verlegt, scheidet die Person aus der Pflegeversicherungspflicht in Deutschland aus (Ausnahmen können gegebenenfalls für die Fälle der Entsendung nach Großbritannien oder der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in Deutschland und Großbritannien bestehen). Es besteht aber die Möglichkeit der (beitragspflichtigen) freiwilligen Weiterversicherung auf Antrag, um bislang erworbene Versicherungsansprüche für den Fall der Rückkehr zu erhalten und keine ggfs. schädlichen Unterbrechungen in den Versicherungszeiten entstehen zu lassen. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die bislang versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die bisherige Familienversicherung mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Für bislang privat Pflegepflichtversicherte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 1. Januar 2021 nach Großbritannien verlegen, besteht analog die Möglichkeit des Abschlusses einer so genannten „besonderen Vereinbarung“ entsprechend den Versicherungs- und Vertragsbedingungen, um den Versicherungsschutz für den Fall einer späteren Rückkehr zu sichern. Zu beachten ist, dass etwaige zulagengeförderte Pflegezusatzversicherungen an den Fortbestand der Pflege-Pflichtversicherung gebunden sind.

    Für das Recht der Pflegeversicherung gilt bei Neufällen ab dem 1. Januar 2021, dass bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (bspw. Urlaub) in Großbritannien der Inlandsversicherungsschutz grundsätzlich erhalten bleibt. Jedoch ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird das Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld für längstens bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt.

    Die Prüfung des Abschlusses einer Reisekranken- oder Auslandskrankenversicherung wird empfohlen.

  • Gilt für die medizinische Versorgung von gesetzlich Versicherten während eines Urlaubs im Vereinigten Königreich noch die Europäische Krankenversicherungskarte? Was gilt, wenn ich mich als Versicherter im Vereinigten Königreich vorübergehend in...

    Die Regelungen aus den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens ab 1. Januar 2021 im Wesentlichen weiter. Sofern gesetzlich Versicherte sich vorübergehend im Vereinigten Königreich aufhalten, können sie dort Leistungen in Anspruch nehmen. Dies kann nach den Bestimmungen im Partnerschaftsabkommen weiterhin auf Basis der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) erfolgen.

    Gleiches gilt für Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Auch sie können Leistungen auf Basis der EHIC oder PEB in Anspruch nehmen.

  • Was gilt für deutsche Studierende während eines Auslandssemesters im Vereinigten Königreich bzw. für britische Studierende in Deutschland?

    Für Studierende, die in Deutschland in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, bleibt der bisherige Versicherungsstatus erhalten, solange die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die im Vereinigten Königreich angefallenen Behandlungskosten werden von der deutschen Krankenkasse erstattet.

    Etwaige Gesundheitsbeiträge, die das Vereinigte Königreich bei einem Studienbeginn ab dem 1. Januar 2021 erhebt, um einen vollen Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten, können sich Studierende unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Vereinigten Königreich erstatten lassen.

    Studierende, die in Deutschland eingeschrieben sind, sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig, es sei denn, es wird ein ausreichender Krankenversicherungsschutz von einem ausländischen Krankenversicherungsträger nachgewiesen. Sofern Studierende ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im Vereinigten Königreich haben und über den Krankenversicherungsträger im Vereinigten Königreich krankenversichert bleiben, werden sie von der deutschen Krankenversicherungspflicht grundsätzlich nicht erfasst und können ihren Leistungsanspruch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) nachweisen. 

  • Werden Erwerbszeiten aus dem Vereinigten Königreich für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab dem 1. Januar 2021 weiterhin angerechnet?

    Für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist unter anderem die Erfüllung der Vorversicherungszeit erforderlich (9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV sind nachzuweisen). Die im Vereinten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten werden nach dem Partnerschaftsabkommen auch ab dem 1. Januar 2021 weiterhin auf die Vorversicherungszeit angerechnet.

  • Sind die im Vereinigten Königreich lebenden deutschen Rentnerinnen und Rentner mit der Einigung weiterhin kranken- und pflegeversichert bei ihrer deutschen Krankenkasse?

    Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben und eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und am Ende der Übergangsphase in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bleiben nach dem Ende der Übergangsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleibt, ist auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Nach dem Partnerschaftsabkommen besteht darüber hinaus auch für deutsche Rentnerinnen und Rentner, die ab dem 1. Januar 2021 ihren Wohnsitz in das Vereinigte Königreich verlagern, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit, bei ihrer deutschen Krankenkasse versichert zu bleiben.

    Im Bereich der Pflegeversicherung besteht für Neufälle keine Versicherungspflicht, da die Pflegeversicherung nicht vom Partnerschaftsabkommen umfasst wird. Es besteht aber die Möglichkeit einer (beitragspflichtigen) freiwilligen Weiterversicherung auf Antrag, um bislang erworbene Versicherungsansprüche für den Fall der Rückkehr zu erhalten und keine ggfs. schädlichen Unterbrechungen in den Versicherungszeiten entstehen zu lassen. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die bislang versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die bisherige Familienversicherung mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Für bislang privat Pflegepflichtversicherte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 1. Januar 2021 nach Großbritannien verlegen, besteht analog die Möglichkeit des Abschlusses einer so genannten „besonderen Vereinbarung“ entsprechend den Versicherungs- und Vertragsbedingungen, um den Versicherungsschutz für den Fall einer späteren Rückkehr zu sichern.

  • Können (zahn-)ärztliche Verschreibungen zu Arzneimitteln aus dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 noch in Deutschland eingelöst werden?

    Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1a AMVV) sind den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen nur entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus der Schweiz gleichgestellt (Umsetzung der RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung). Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und Ablauf der bis Ende 2020 geltenden Übergangsphase ist es damit seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich, Verschreibungen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland einzulösen.

  • Ich bin ein/e in Deutschland lebende/r britische/r Rentner/in und meine Gesundheitsversorgung ist bislang über ein S1-Formular abgesichert. Muss ich am Ende der Übergangsphase irgendwelche Schritte veranlassen?

    Nein, Sie müssen nichts veranlassen. Wenn Sie am 31. Dezember 2020 Inhaber eines S1-Formulars waren, wird Großbritannien auch nach dem Ende der Übergangsphase weiterhin Ihre Gesundheitsversorgung und die Sachleistungsaushilfe im Pflegefall finanzieren. Renten- und andere Leistungen können exportiert werden. Dies gilt solange Sie weiterhin in Deutschland leben und Sie von den Regelungen des Austrittsabkommens erfasst sind.

  • Ich bin britische/r Staatsangehörige und lebe am Ende der Übergangsphase in Deutschland. Darf ich weiterhin mit meiner in Deutschland ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte nach Großbritannien oder in andere EU-Mitgliedstaaten reisen?

    Ja, wenn Sie vom Austrittsabkommen erfasst sind (z.B. rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland am 31. Dezember 2020 bzw. allgemein grenzüberschreitende Situation, die gleichzeitig Großbritannien und einen EU-Mitgliedstaat betrifft) gelten die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und damit auch Ihre Europäische Krankenversicherungskarte für Urlaube am Ende der Übergangsphase sowie darüber hinaus. Dies gilt für Reisen nach Großbritannien ebenso wie für Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten. 

  • Ich lebe als Britin/Brite am Ende der Übergangsphase in Deutschland und frage mich, ob ich Anspruch auf ein S1-Formular habe, auch wenn ich erst in ein paar Jahren das britische Renteneintrittsalter erreiche?

    Ja, Sie haben das Recht, eine portables Dokument S1 zu beantragen, sobald Sie Ihre staatliche Rente im Vereinigten Königreich beantragt haben und nachgewiesen haben, dass Sie am Ende der Übergangsphase rechtmäßig in Deutschland ansässig waren und weiterhin in Deutschland leben bzw. eine allgemeine grenzüberschreitende Situation vorliegt, die gleichzeitig Großbritannien und einen EU-Mitgliedstaat betrifft. Über das S1-Formular haben Sie dann Zugang zu Krankenversicherungsleistungen wie deutsche Rentnerinnen und Rentner und im Pflegefall auf Sachleistungsaushilfe, jedoch auf Kosten des Vereinigten Königreichs.

Auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) finden Sie Hinweise zum Brexit für alle Betroffenen.

Da Fallgestaltungen und Fragen oftmals vielfältig sind, empfehlen wir betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, sich direkt an ihre jeweilige Krankenkasse oder ihr jeweiliges Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland zu wenden.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur Krankenversicherung erreichen Sie für allgemeine Auskünfte unter Tel.: (030) 3406066 - 01. Zudem steht ein Kontaktformular zur Verfügung.

Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie aktuelle Informationen, Fragenkataloge und Linksammlungen.

Auf der Internetseite der Bundesregierung finden Sie einen Überblick zu den Brexit-Vorbereitungen der Bundesregierung, der EU-Kommission und den Wirtschaftsverbänden.

Die EU-Kommission stellt Fragen und Antworten zum Partnerschaftsabkommen bereit.

Zudem hat die EU-Kommission einen Leitfaden zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu den Rechten der Bürger veröffentlicht, der u.a. die Bestimmungen zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen erläutert.

Des Weiteren hat die EU-Kommission eine Mitteilung sowie mittlerweile über 80 sogenannte Readiness Notes zur Vorbereitung auf das Ende der Übergangsphase Ende 2020 veröffentlicht. Die Dokumente zeigen rechtliche Änderungen auf, auf die sich Stakeholder einstellen müssen und die nach der Übergangsphase in jedem Fall notwendig sind. Dies betrifft u.a. Änderungen bei Reisen in Bezug auf medizinische Behandlungen und ärztliche Verschreibungen, klinischen Prüfungen, Arzneimitteln, Substanzen menschlichen Ursprungs, Drogenausgangsstoffen und Industrieprodukten inkl. Medizinprodukten sowie im Bereich Datenschutz [PDF-Links].