Wie lange darf man mit evb-nummer fahren

Du hast ein Auto gekauft und willst es neu auf Dich zulassen. Auch wenn Du bereits die eVB-Nummer der Versicherung in der Tasche hast, darfst Du nicht mit dem Pkw zur Zulassungsstelle fahren. Die Fahrt zur Anmeldung ohne gültiges Kennzeichen ist verboten. Denn gesetzlich zulässig sind gemäß Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr nur Fahrten, die folgende Punkte erfüllen:

  • Fahrt mit einem von der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilten und gültig gestempelten, amtlichen Kennzeichen (FZV § 3 (1))
  • Ein dazugehöriges, ordnungsgemäß montiertes Kennzeichenschild (FZV § 10 (5))
  • Ein dazu bestehender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz (FZV § 3 (1))

Ausnah­me­re­ge­lung für Wieder­zu­las­sungen:

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Zulassungsfahrten eine Ausnahmeregelung geschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Nummernschild stattfindet. Dieses erhält man, wenn die Zulassungsstelle die jeweiligen Schilder bereits früher zugeteilt hat und das Fahrzeug mittels eVB-Nummer über den Nachweis verfügt, dass der Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Diese Regelung tritt vor allem dann in Kraft, wenn die Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs erfolgen soll.

Weiterhin gilt: Die Fahrten …

  • … müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dazu zählen beispielsweise Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Zulassungs-Stempelplakette, zur Anbringung der Zulassungs-Stempelplakette oder Durchführung einer Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung.
  • … müssen immer auf direktem Hin- und Rückweg erfolgen. Nur das nötige Betanken ist erlaubt.
  • … müssen von den für dieses Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen erfasst sein (Auskunft erteilt der zuständige Kfz-Versicherer).
  • … dürfen nur erfolgen, sofern die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde bereits vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
  • … dürfen nur erfolgen, sofern die bisherigen, entsiegelten Kennzeichenschilder ordnungsgemäß am Auto angebracht sind.
  • … sind regional beschränkt und dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks erfolgen. Zudem sind Fahrten in einen angrenzenden Zulassungsbezirk möglich. Auskunft erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
  • … dürfen nur stattfinden, wenn der berechtigte Fahrer die gültigen Fahrzeugpapiere bei sich führt.
  • … sind üblicherweise nur über die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich ist.

Wer ein Auto neu zulässt, benötigt in Deutschland eine sogenannte EVB-Nummer, die Elektronische Versicherungsbestätigung. Mit dieser Nummer soll sichergestellt sein, dass das Auto mit Beginn der Zulassung auch einen Versicherungsschutz hat. Diese EVB-Nummer erhält man direkt von der Versicherungsgesellschaft, aber auch vom Versicherungsmakler. Doch eine EVB-Nummer ist nicht gleich eine EVB-Nummer, der Versicherungsschutz ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt und birgt Haftungsrisiken für den Versicherungsmakler.

Eine EVB-Nummer ist schnell abgerufen

Eine EVB-Nummer ist schnell parat. Die meisten Versicherungsgesellschaften haben dafür Webservices eingerichtet, so dass man als Versicherungsmakler schnell eine Nummer für den Kunden anfordern kann. Oft findet die Herausgabe der EVB-Nummer vor dem eigentlichen Vertragsabschluss statt, denn der Kunde hat meist erst alle Papiere zur Hand, nachdem er das neue Auto erworben hat. Doch eine EVB-Nummer sollte mit Bedacht dem Kunden übergeben werden, und man sollte als Makler dem Kunden auch mitteilen, welchen Versicherungsschutz er damit genießt.

Mit dem neuen Wagen von Berlin nach Leipzig

Um die Brisanz zu verdeutlichen, sei das Haftungsrisiko an einem kurzen Beispiel erläutert. Der Kunde hat einen neuen Wagen erworben, er wohnt in Leipzig und muss das Auto in Berlin abholen. Er lässt sich vom Makler eine EVB geben, damit der Verkäufer das Auto zulassen kann. Für den Kunden ist damit alles klar, sein Auto ist versichert, er kann den Wagen in Berlin abholen und am nächsten den Tag den Versicherungsvertrag mit dem Makler festmachen. Doch wie ist das Auto auf dem Weg von Berlin nach Leipzig versichert?

Dass bei der Überführung ein Versicherungsschutz für die Haftpflicht besteht, ist selbstverständlich. Aber was passiert, wenn der Kunde auf dem Weg von Berlin nach Leipzig einen selbstverschuldeten Unfall hat? Hier greift für Schäden am eigenen Fahrzeug nur die Kaskoversicherung. Und hier entstehen berechtigte Fragen, denn der Kaskoschutz ist bei der EVB-Nummer nicht selbstverständlich. Auch die Selbstbeteiligung wird von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich gehandhabt.

Doch eine derart weite Strecke muss der Kunde gar nicht zurücklegen, um einen Unfall zu verursachen. Selbst wenn er mit dem Auto nur wenige Kilometer fährt, besteht ein Risiko, etwa wenn er beim Ausparken unachtsam ist. Gerade wer ein neues Auto kauft und mit der Technik noch nicht vertraut ist, lässt sich schnell ablenken. Besonders bitter ist ein solcher Unfall, wenn das neue Auto per Kredit finanziert wird und ein Totalschaden vorliegt.

Der Vollkasko-Schutz ist nicht sicher

Vergleicht man die unterschiedlichen Bedingungen, die Gesellschaften an die Herausgabe einer EVB-Nummer knüpfen, dann muss man sich die Frage stellen, ob der Kunde mit der EVB überhaupt eine Deckung bei einem Kaskoschaden hat. Das zeigen Recherchen des Versicherungsboten. So fordert die VHV, dass der Makler auch eine erfolgreiche Preisberechnung für dieses Kfz durchgeführt hat, sonst ist keine Deckung gegeben. Eine erfolgreiche Preisberechnung fordert auch Verti, ehemals Direkt Line, die Württembergische und viele andere Gesellschaften.

Bei der Barmenia muss man hingegen nur wissen, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr als einen Teilkaskoschaden in den letzten drei Jahren gehabt haben und die Typklasse nicht größer 30 sein darf. Die Kravag wiederum fordert das Vorliegen eines Antrags, um die vorläufige Kasko-Deckung zu erteilen. Einigkeit herrscht hingegen in der Dauer der Kaskodeckung, die meist für 30 Tage ab Erteilung der EVB gilt.

Was sollte man als Makler beachten?

Bei der Herausgabe der EVB darf man sich nicht nur darauf beschränken, dem Kunden die EVB mitzuteilen. Fordert die Gesellschaft eine erfolgreiche Preisberechnung, dann gehört hier auch das Angebot für die Kfz-Versicherung dazu, damit der Leistungsumfang klar ist. Man muss dem Kunden weiterhin klar mitteilen, dass die Deckung nur auf 30 Tage begrenzt ist. Geht er erst später zur Zulassungsstelle, dann sollte er sich unbedingt eine neue EVB geben lassen. Meist ist die Kasko-Deckung nur mit einer Selbstbeteiligung möglich. Die Höhe der Selbstbeteiligung muss ebenfalls dem Kunden bei Herausgabe mitgeteilt werden. Makler, die auf Nummer sicher gehen wollen, erstellen vor der Herausgabe der EVB eine Dokumentation, und halten die Wünsche des Kunden genau fest.

In einigen Fällen ist es erlaubt mit ungestempelten Kennzeichen zu fahren. Wir erklären, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen.

Fahrten ohne Zulassung

Grundsätzlich sind Fahrten ohne Zulassung nach §3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verboten. Bevor ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, muss es bei der örtlichen Zulassungsstelle mit allen notwendigen Unterlagen (TÜV, Kennzeichen, Fahrzeugbrief, eVB-Nummer und ggfs. weiteren Unterlagen) angemeldet werden. Nach erfolgreicher Zulassung, erhält man die Zulassungsbescheinigungen und die Plakette für die Kennzeichen.

Die Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen

Grundsätzlich ist das Autofahren ohne Zulassung oder mit ungestempelten Kennzeichen nicht erlaubt. Jedoch gibt es Ausnahmen: Alle Fahrten, die im direkten Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs stehen, dürfen auch mit den ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden.

Voraussetzung hierfür ist eine Haftpflichtdeckung durch eine eVB-Nummer des Versicherers und zugeteilte Kennzeichen der Zulassungsstelle. Das sind zum Beispiel Kennzeichen, die sie nach der Abmeldung behalten haben und die nicht sofort einem neuen Fahrzeug zugeteilt wurden. Oder bei einer Wiederzulassung, wenn Sie ein Auto ab- und nun wieder anmelden möchten. Die Definition “zugeteilt” bedeutet, das die Zulassungsstelle über Halter- und Fahrzeugdaten informiert ist. Eine Wunschkennzeichen-Reservierung reicht hingegen nicht aus.

Welche Fahrten darf ich durchführen?

Laut den Versicherungsbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) zählen folgende Fahrten zur den erlaubten Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen:

  • Fahrten zur Anmeldung/Anbringung der Stempelplakette
  • Fahrten zur Hauptuntersuchung
  • Fahrten zur Sicherheitsprüfung

Wo darf ich mit ungestempelten Kennzeichen fahren?

Die Fahrten mit alten Kennzeichen sind nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks erlaubt. Umwege sind hierbei nicht erlaubt, es muss immer der direkte Weg genommen werden.

Rückfahrt nach der Fahrzeugabmeldung

Wenn die Plakette von den Kennzeichen entfernt wurden, ist die Rückfahrt mit den ungestempelten Kennzeichen noch durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Saisonkennzeichen mit Sonderregelung

Fahrten zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichen nicht erlaubt.

Zulassungsfahrt ohne Kennzeichen?

Fahrten ohne Kennzeichen sind auch mit vorliegender eVB-Nummer nicht erlaubt. In einigen Fällen kann ein Kurzzeitkennzeichen (Kennzeichen für 5 Tage) Abhilfe schaffen. Seit 1. April 2014 muss das anzumeldende Fahrzeug TÜV haben und verkehrssicher sein.

Benötigen Sie noch eine kostengünstige Kfz-Versicherung? Dann rufen Sie uns gerne an.