Drohne. Schätzungsweise 500 000 sind in Deutschland im Einsatz. Wer eine benutzt, sollte die damit verbundenen Pflichten kennen. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser Jeder Drohnenhalter braucht eine Haftpflichtversicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flugregeln gelten.
Die EU-Verordnung 2019/947 bringt neue Drohnenregeln. Jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Startmasse, englisch: maximum take off mass, MTOM) muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:
Nach der Registrierung erhalten Drohnenbetreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaftpflichtversicherer nachfragen, ob die Police Versicherungsschutz für Drohnenschäden enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro. Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produktbeschreibung: Kann die Drohne von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann zum Fliegen des Geräts nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist. Wird die Drohne außerhalb der Wohnung geflogen, müssen sich die Piloten der Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flugregeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschenansammlungen zu fliegen. Die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnenverordnung veröffentlicht. Danach sollen sich auch die Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnenverordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments). Rechtlich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luftfahrtbehörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungsnummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ überkleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).
Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benutzung bestimmt. Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haftpflichtversicherung kümmern. Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haftpflichtversichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehlverhalten entstanden sind. Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnenschutz haben, finden Sie im Test der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Vergleich Privathaftpflichtversicherungen). Ob ein Tarif Drohnenschäden versichert, erfahren Sie, indem Sie in der Testtabelle auf den jeweiligen Tarifnamen klicken. Ein grüner Haken in der Zeile „Drohnen“ zeigt an, dass wenigstens Modelle bis 250 Gramm und Schäden mindestens in Höhe von 10 Millionen Euro abgesichert sind. Manche der von uns getesteten Privathaftpflichtversicherungen decken sogar Schäden von Drohnen bis 5 Kilogramm ab. Dazu zählen etwa folgende mit der Note Sehr Gut bewertete Angebote:
Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen. Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luftfahrtzeugen, Menschen oder sonstigen Hindernissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzulesen, wird wohl noch kein Verstoß sein. Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnenverordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außerhalb der Sichtweite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Standort des Pilot automatisch in einem festgelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt. Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindestalter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstellerangaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führerschein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjährige Pilot im Besitz dieses Führerscheins sein. Die Drohne darf nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammensteht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luftfahrtbehörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschenansammlung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkaufstraße während der Öffnungszeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demonstration dürften rechtlich als Menschenansammlung anzusehen sein.“ Zusätzlich zu den Flugregeln der EU-Drohnenverordnung hat der deutsche Gesetzgeber in der Luftverkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ festgelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen überflogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnenflug über fremde Wohngrunstücke ist nach der Luftverkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:
Je nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten: Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Überflug von Menschenansammlungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbeteiligte Personen“. Als unbeteiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbeteiligte Personen anzusehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde). Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichtsklasse die strengeren Flugregeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten. Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnenführerschein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen übergangsweise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heranfliegen. Während in A3 ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen einzuhalten.
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Momentan und auch über das Jahr 2022 hinaus ist für diese Gewichtsklasse kein Drohnen-Führerschein erforderlich. Diese Drohnen dürfen bis Ende 2022 ohne Führerschein nach den Regeln der Unterkategorie A1 (siehe „Flugregeln“) gesteuert werden. Ab 2023 müssen Piloten solcher Geräte die strengeren Flugregeln der Unterkategorie A3 einhalten und den kleinen Drohnen-Führerschein besitzen („EU-Kompetenznachweis A1/A3“). Diese Drohnen dürfen nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden (siehe „Flugregeln“). Piloten benötigen den kleinen Drohnen-Führerschein. Er lässt sich über einen Online-Test beim Luftfahrt-Bundesamt erwerben (Kosten: 25 Euro). Wer näher an Ortschaften heranfliegen möchte (Unterkategorie A2), braucht den großen Drohnenführschein („EU-Fernpilotenzeugnis A2“). Den kann man bei privaten Drohnenschulen erwerben. Kurs und Prüfung kosten teilweise mehrere hundert Euro. Wer schon den bisherigen deutschen Führerschein („nationaler Kenntnisnachweis“) hat, darf diese Drohnen damit bis Ende 2022 steuern. Wie oben für die Gewichtsklasse „Drohnen von 250 bis 499 Gramm“ dargestellt, droht den Besitzern solcher Altdrohnen ab 2023 eine Verschärfung der Flugregeln durch den Wechsel der zu beachtende Unterkategorie von A1 nach A3. „Rechtlich ist es möglich, eine solche Altdrohne als C1 Drohne nachklassifizieren zu lassen“, sagt Florian Vogt von der Luftfahrtbehörde Bremen. Als C1-Drohne dürfte der Halter dann weiter in der Unterkategorie A1 fliegen. An einer Nachklassifizierung dürften auch die Halter einer Bestandsdrohne mit einem Gewicht zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm Interesse haben. Mit einer Nachklassifizierung als C2-Drohne müssen sie nicht nach A3 fliegen, sondern dürfen in der Unterkategorie A2 fliegen, sofern sie einen großen Drohnenführerschein („EU-Kompetenznachweis A1/A3“) gemacht haben. Ob die Nachklassifizierung möglich ist, hängt aber nicht von den Luftfahrtbehörden ab, sondern vom Hersteller. Betroffene müssen sich also dort informieren, ob dies für ihre Drohne möglich ist und wie die Nachklassifizierung durchgeführt wird.
Vor einem Drohnenflug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flugverbotszonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht überprüft. Aus den Bewertungen in den App-Stores kann man jedenfalls entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnensteuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Flugregeln.
Drohnenpiloten haben nicht nur die öffentlich-rechtlichen Flugregeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Überflug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht automatisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt. Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grundsätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gerichtliche Auseinandersetzung – wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amtsgericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechtsstreit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Filmaufnahmen den illegalen Drohnenflug beweisen können. In dem Potsdamer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen. In Ausnahmefällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufällig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehenswürdigkeit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten. Tipp: Was Sie mit Drohnenaufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.
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