Welche drohne darf man fliegen

Welche drohne darf man fliegen

Drohne. Schät­zungs­weise 500 000 sind in Deutsch­land im Einsatz. Wer eine benutzt, sollte die damit verbundenen Pflichten kennen. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Jeder Drohnenhalter braucht eine Haft­pflicht­versicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flug­regeln gelten.

Die EU-Verordnung 2019/947 bringt neue Drohnen­regeln. Jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Start­masse, eng­lisch: maximum take off mass, MTOM) muss sich beim Luft­fahrt-Bundes­amt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:

  • Name,
  • Geburts­datum,
  • Anschrift,
  • Scan von Personal­ausweis oder Pass,
  • E-Mail,
  • Telefon­nummer,
  • Name des Haft­pflicht­versicherers und
  • Nummer der Versicherungs­police.

Nach der Registrierung erhalten Drohnen­betreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaft­pflicht­versicherer nach­fragen, ob die Police Versicherungs­schutz für Drohnenschäden ­enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro.

Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produkt­beschreibung: Kann die Drohne von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann zum Fliegen des Geräts nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist. Wird die Drohne außer­halb der Wohnung geflogen, müssen sich die Piloten der Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flug­regeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschen­ansamm­lungen zu fliegen.

Die Flugsicher­heits­behörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnen­ver­ordnung veröffent­licht. Danach sollen sich auch die Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnen­ver­ordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments). Recht­lich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luft­fahrt­behörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungs­nummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ über­kleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haft­pflicht­versicherung abzu­schließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benut­zung bestimmt. Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haft­pflicht­versicherung kümmern.

Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haft­pflicht­versichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehl­verhalten entstanden sind.

Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnen­schutz haben, finden Sie im Test der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Vergleich Privathaftpflichtversicherungen). Ob ein Tarif Drohnenschäden versichert, erfahren Sie, indem Sie in der Test­tabelle auf den jeweiligen Tarif­namen klicken. Ein grüner Haken in der Zeile „Drohnen“ zeigt an, dass wenigs­tens Modelle bis 250 Gramm und Schäden mindestens in Höhe von 10 Millionen Euro abge­sichert sind.

Manche der von uns getesteten Privathaft­pflicht­versicherungen decken sogar Schäden von Drohnen bis 5 Kilogramm ab. Dazu zählen etwa folgende mit der Note Sehr Gut bewertete Angebote:

  • DFV Haftpflichtschutz,
  • NV PrivatPremium 6.0,
  • WGV Plus.

Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.

Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luft­fahrt­zeugen, Menschen oder sons­tigen Hinder­nissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzu­lesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.

Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnen­ver­ordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außer­halb der Sicht­weite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Stand­ort des Pilot auto­matisch in einem fest­gelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindest­alter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstel­ler­angaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führer­schein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjäh­rige Pilot im Besitz dieses Führer­scheins sein.

Die Drohne darf nicht über Menschen­ansamm­lungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammen­steht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luft­fahrt­behörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschen­ansamm­lung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkauf­straße während der Öffnungs­zeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demons­tration dürften recht­lich als Menschen­ansamm­lung anzu­sehen sein.“

Zusätzlich zu den Flug­regeln der EU-Drohnen­ver­ordnung hat der deutsche Gesetz­geber in der Luft­verkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ fest­gelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraus­setzungen über­flogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnen­flug über fremde Wohn­grun­stücke ist nach der Luft­verkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:

  • der Eigentümer des Grund­stücks oder die Bewohner (Mieter) haben dem Über­flug zuge­stimmt oder
  • die Drohne wiegt maximal 250 Gramm und hat keine Kamera oder
  • der Über­flug findet tags­über (zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends) unter Einhaltung der Lärm­schutz­vorschriften (Punkt 6.1 der TA-Lärm) in einer Höhe von mindestens 100 Metern über dem Grund­stück statt, weil ein – vereinfacht gesprochen – Umfliegen dieses Grund­stücks nicht möglich ist und auch die Zustimmung des Grund­stücks­inhabers oder der Bewohner zuvor nicht einge­holt werden konnte.

Je nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten:

Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Über­flug von Menschen­ansamm­lungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbe­teiligte Personen“. Als unbe­teiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbe­teiligte Personen anzu­sehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichts­klasse die strengeren Flug­regeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten.

Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnen­führer­schein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen über­gangs­weise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heran­fliegen. Während in A3 ein Mindest­abstand von 150 Metern zu Wohn­gebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindest­abstand von 50 Metern zu unbe­teiligten Personen einzuhalten.

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Momentan und auch über das Jahr 2022 hinaus ist für diese Gewichts­klasse kein Drohnen-Führer­schein erforderlich.

Diese Drohnen dürfen bis Ende 2022 ohne Führer­schein nach den Regeln der Unterkategorie A1 (siehe „Flugregeln“) gesteuert werden. Ab 2023 müssen Piloten solcher Geräte die strengeren Flug­regeln der Unterkategorie A3 einhalten und den kleinen Drohnen-Führer­schein besitzen („EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“).

Diese Drohnen dürfen nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden (siehe „Flugregeln“). Piloten benötigen den kleinen Drohnen-Führer­schein. Er lässt sich über einen Online-Test beim Luftfahrt-Bundesamt erwerben (Kosten: 25 Euro). Wer näher an Ortschaften heran­fliegen möchte (Unterkategorie A2), braucht den großen Drohnenführ­schein („EU-Fernpiloten­zeugnis A2“). Den kann man bei privaten Drohnenschulen erwerben. Kurs und Prüfung kosten teil­weise mehrere hundert Euro. Wer schon den bisherigen deutschen Führer­schein („nationaler Kennt­nisnach­weis“) hat, darf diese Drohnen damit bis Ende 2022 steuern.

Wie oben für die Gewichts­klasse „Drohnen von 250 bis 499 Gramm“ dargestellt, droht den Besitzern solcher Altdrohnen ab 2023 eine Verschärfung der Flug­regeln durch den Wechsel der zu beachtende Unterkategorie von A1 nach A3. „Recht­lich ist es möglich, eine solche Altdrohne als C1 Drohne nach­klassifizieren zu lassen“, sagt Florian Vogt von der Luft­fahrt­behörde Bremen. Als C1-Drohne dürfte der Halter dann weiter in der Unterkategorie A1 fliegen. An einer Nach­klassifizierung dürften auch die Halter einer Bestands­drohne mit einem Gewicht zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm Interesse haben. Mit einer Nach­klassifizierung als C2-Drohne müssen sie nicht nach A3 fliegen, sondern dürfen in der Unterkategorie A2 fliegen, sofern sie einen großen Drohnen­führer­schein („EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“) gemacht haben.

Ob die Nach­klassifizierung möglich ist, hängt aber nicht von den Luft­fahrt­behörden ab, sondern vom Hersteller. Betroffene müssen sich also dort informieren, ob dies für ihre Drohne möglich ist und wie die Nach­klassifizierung durch­geführt wird.

Vor einem Drohnen­flug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flug­verbots­zonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel

Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht über­prüft. Aus den Bewertungen in den App-Stores kann man jedenfalls entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnen­steuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwort­lich für die Einhaltung der gesetzlichen Flug­regeln.

Drohnenpiloten haben nicht nur die öffent­lich-recht­lichen Flug­regeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Über­flug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht auto­matisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.

Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grund­sätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gericht­liche Auseinander­setzung – wegen Verletzung von Persönlich­keits­rechten.

Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwalts­kosten der Gegen­seite und die Gerichts­kosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amts­gericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechts­streit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Film­aufnahmen den illegalen Drohnen­flug beweisen können. In dem Pots­damer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen.

In Ausnahme­fällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufäl­lig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehens­würdig­keit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten.

Tipp: Was Sie mit Drohnen­aufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

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