Schutzimpfungen sind eine Pflichtleistung der Krankenkassen, deren Umfang der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) regelt. Die Krankenkassen in Baden-Württemberg übernehmen darüber hinaus Impfungen gegen Influenza und Hepatitis B für alle ihre Versicherten freiwillig als Satzungsleistungen, basierend auf einer Empfehlung des baden-württembergischen Sozialministeriums. Die Schutzimpfungsvereinbarungen für Pflicht- und Satzungsleistungen finden Sie unter Verträge von A – Z. Show
Corona-Impfstoffportal: Wer hat? Wer sucht? Unsere Online-Plattform bringt Ärzte, die noch Coronaimpfstoff haben, mit denen zusammen, die ihn brauchen:
Die Abrechnung und Dokumentation der Impfleistung im Praxisalltag erfolgt mit folgenden Impfziffern.
Für eine ausreichende Versorgung mit Grippeimpfstoffen ist es notwendig, dass Praxen ihren voraussichtlichen Bedarf an Impfstoffen bereits ein dreiviertel Jahr vor der Impfsaison vorbestellen. mehr erfahren » Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Impfstoffe orientieren Sie sich bitte an den in der Tabelle genannten Vergleichspreisen. Bitte beachten Sie, dass die STIKO für Patienten ab 60 Jahren die Anwendung des Hochdosis-Impfstoffs Efluelda® empfiehlt. Auch die Schutzimpfungs-Richtlinie führt den Einsatz eines Hochdosis-Impfstoffs als einzige Option für Patienten ab 60 Jahren. Auf Basis einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums können Patienten ab diesem Alter dennoch mit einem der normaldosierten Impfstoffe geimpft werden. Der Impfstoff Efluelda® ist trotz des höheren Preises wirtschaftlich.
* Stand: 8.03.2022. Quelle: Fachinformationen sowie Preisangaben der Hersteller.
Der Gesetzgeber regelt in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie, welche Impfung wann zulasten der GKV durchgeführt wird. Vorgaben zu Grundimmunisierungen, Standardimpfungen sowie medizinischen und beruflichen Indikationsimpfungen werden hier geregelt. Nicht Gegenstand der Anlage 1 sind die Impfungen gegen Hepatitis B und Influenza als zusätzliche Leistung in Baden-Württemberg (Schutzimpfungsvereinbarung Satzungsleistungen). Beschaffungswege SchutzimpfungenVerordnungsweg je nach Impfstoff
Hinweise bei Grippeimpfstoffen
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Alle wichtigen Informationen zur Nachweispflicht sowie zur Umsetzung und Durchführung des Masernschutzgesetzes in Ihrer Praxis finden Sie in unserem Merkblatt Masernschutzgesetz sowie in unserem FAQ-Katalog:
Impfleistungen werden extrabudgetär mit kassenartenspezifischen Euro-Beträgen vergütet: Tabellenübersicht Vergütungsübersicht Schutzimpfungen. Verordnung von Impfstoffen in der RichtwertsystematikDie Ausgaben für Impfstoffe werden nicht dem Verordnungsvolumen der Praxis hinzugerechnet.
Die Antworten auf wichtige Fragen aus der Praxis Fragen zum Thema Impfen haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Schutzimpfungen »
Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt bei Bundespolizei, Bundeswehr, Bundesbahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe mit den gleichen Impfziffern wie bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die der Schutzimpfungsvereinbarung beigetreten sind. Hingegen ist der Verordnungsweg je nach sonstigem Kostenträger unterschiedlich geregelt.
Dokumente zum Download
Die Empfehlungen der STIKO beinhalten unter anderem den Impfkalender (Standardimpfungen) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene und die Tabelle der Indikations- und Auffrischimpfungen mit Erläuterungen.
Informieren Sie Ihre Patienten gezielt über Schutzimpfungen? Wie ist die Dokumentation von Impfungen geregelt? Lagern Sie die Impfstoffe richtig? Sind Sie fit in der Abrechnung von Impfleistungen? Testen Sie jetzt, wie gut Ihr Impfmanagement ist – und erfahren Sie, was noch verbessert werden kann.
Für Fragen und Probleme aus Ihrem Praxisalltag stehen Ihnen Experten der KVBW, unsere Fachberater zur Verordnung für Patienten, gern zur Verfügung. Das Rüstzeug, um Verantwortung für das Impfmanagement in der Praxis zu übernehmen, vermitteln unsere Seminare „Fachkraft für Impfmanagement” und „Update Impfen”. Sie möchten lernen, wann und wo Sie wollen? Dann melden Sie sich doch für unseren Online-Kurs „Hieb- und stichfest: Verordnung von Schutzimpfungen“ an.
Immer häufiger wird darüber spekuliert, was ein Arzt eigentlich an einer Impfung verdient. Wenn es nach den Meinungen vieler Menschen in den sozialen Netzwerken geht, dann verdient sich ein niedergelassener Hausarzt angeblich daran eine „goldene Nase“. Was aber steckt wirklich dahinter? Seit Anfang des Jahres wird in Deutschland gegen das Coronavirus geimpft. Nicht nur in den Impfzentren, sondern auch in den Hausarztpraxen können sich die Menschen während der Sprechstunde, aber auch teilweise an eigens dafür gesetzten Terminen außerhalb der Sprechstunde, gegen Covid-19 impfen lassen. Coronavirus-Impfverordnung-Gebühr für ÄrzteWas verdient aber eigentlich ein niedergelassener Hausarzt an einer Impfung? Wir haben bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) nachgefragt: Die Höhe der Vergütung für ärztliche Leistungen bei der COVID-19-Schutzimpfung hat das Bundesgesundheitsministerium in seiner Coronavirus-Impfverordnung festgelegt. Demnach erhalten Ärztinnen und Ärzte jeweils 28 Euro pro durchgeführte Impfung – für Erst- und Zweitimpfung also 56 Euro. (Stand 24. Nov. 2021) Zuschlag je Impfung an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember: 8 Euro (Impfhonorar insgesamt 36 Euro) Diese Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen. Impfen bei HausbesuchenIst für die Impfung ein Hausbesuch notwendig, gibt es zusätzlich 35 Euro. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden jeweils 15 Euro zusätzlich zur Impfung vergütet. Erfolgt nur eine Impfberatung ohne nachfolgende Schutzimpfung, sind 10 Euro vorgesehen. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden. Ausgehandelt wurde das Impfhonorar zwischen der Kassenärztliche Vereinigung zusammen mit dem Bund. Dieses ist gedeckt durch Steuergelder, wovon der Bund die Hälfte übernimmt. |