Wie viele fehlstunden darf man in Österreich haben?

Schule zu schwänzen kann Folgen haben

In Österreich muss man mindestens 9 Jahre lang zur Schule gehen. Das bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, sich unentschuldigt frei zu nehmen. Hier muss unterschieden werden zwischen dem Schule schwänzen während der Schulpflicht und in der Zeit danach:

Während der Schulpflicht

Wenn ein schulpflichtiges Kind regelmäßig unentschuldigt fehlt, unternimmt die Schule (normalerweise) unterschiedliche Maßnahmen, damit es wieder in die Schule geht:

  • Zunächst wird der Klassenvorstand das Gespräch mit Kind und Eltern suchen, um den Grund für das Fernbleiben herauszufinden.
  • Sollte das zu keiner Verbesserung führen, so wird eine Schulpsychologin oder Beratungslehrerin beigezogen.
  • Die Maßnahme danach ist dann schon sehr gravierend: Bringt das keine Verbesserung, kann das Jugendamt eingeschaltet werden.
  • Der letzte Schritt ist dann eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe (bis zu EUR 440,–), die den Eltern vorgeschrieben werden kann.

An mittleren oder höheren Schulen

An mittleren oder höheren Schulen können die Konsequenzen auch intensiv werden. Nach zwei Wochen unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule kann die Schülerin abgemeldet werden (gemäß §45 SchUG). Auch das Ansammeln von vielen Fehlstunden über das Jahr kann dazu führen, dass Leistungen nicht beurteilt werden können (es gibt hier keine genaue Regelung, Lehrer haben einen Ermessensspielraum). Lehrer dürfen eine Feststellungsprüfung am Ende des Schuljahres ansetzen, die darüber entscheidet, ob man in die nächste Schulstufe aufsteigen darf.

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schülerinnen/Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch die Schulleiterin/den Schulleiter oder sonst von ihr/ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit der Schülerin/dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberaterinnen/Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden.

Wie viele Fehltage darf man in der Schule haben? Die Antwort auf die Frage und was du als Schüler aber auch Elternteil unbedingt wissen solltest, erfährst du hier.

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Schulrecht in Deutschland

Wie viele fehlstunden darf man in Österreich haben?

Schulrecht ist Ländersache.

Wenn du die Antwort auf die Frage „Wie viele Fehltage darf man in der Schule haben?“ suchst, musst du dich zunächst mit dem Schulrecht in Deutschland befassen. Wenn du dabei vielleicht um deine Versetzung bangst, ist der wichtigste Fakt zu wissen, dass das Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit ist – sprich: Für jedes unserer 16 Bundesländer gilt ein anderes Schulgesetz. Wenn du also in Berlin wohnst, gilt für dich das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG).

Dennoch unterscheidet sich die Schulorganisation der Bundesländern nennenswert nur in wenigen, zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten. Neben gemeinsamen Traditionen, tragen vor allem die Vereinbarungen zwischen den Kultusministerien der Bundesländern sowie die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen zur Vereinheitlichung des deutschen Schulrechts bei.

Wie viele fehlstunden darf man in Österreich haben?

Auch während deiner Ausbildung herrscht für dich Schulpflicht!

Solltest du Angst haben wegen deiner Fehltage nicht versetzt zu werden, können wir zunächst Entwarnung geben: Für die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe am Ende eines Schuljahres hat zwar jedes Bundesland seine eigenen Regelungen, im Grunde berechtigt jedoch ein Zeugnis aus dem aktuellen Schuljahr mit ausreichendem Leistungsnachweis – also einem Notendurchschnitt von 4 – einen Schüler zu dessen Versetzung. Sollten sich darunter ein oder zwei Fünfer bzw. mangelhafte Leistungsbewertungen befinden, können diese je nach Bundesland in einer Einzelfallentscheidung durch ein oder zwei gute Leistungen ausgeglichen werden.

Wenn du ein Zeugnis vorweisen kannst, dass dich eigentlich zu deiner Versetzung berechtigt, aber du einige Fehltage angesammelt hast, kommt es auf die Art und Weise deines Fehlens an: Entschuldigt oder unentschuldigt? Schulpflichtig oder nicht?

  • Wenn du noch schulpflichtig bist, solltest du die Schulpflicht laut Schulgesetz deines Bundeslandes strengstens einhalten und keine unentschuldigten Fehltage z. B. mit Schule schwänzen entstehen lassen, um deine Versetzung nicht zu gefährden.
  • Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, solltest du dennoch jedes Fehlen rechtzeitig melden bzw. deine Fehltage deiner Noten zuliebe so gering wie möglich halten.

Hinweis: Die Schulpflicht gilt in ganz Deutschland, lässt regulär keinen Heimunterricht zu und umfasst die Teilnahme am Unterricht sowie an verbindlichen Veranstaltungen bzw. Ausflügen. Du bist so lange schulpflichtig, wie die Dauer der Schulzeit in deinem Bundesland festgelegt ist – ob du volljährig bist oder nicht. Die meisten Bundesländer schreiben neun Jahre Vollzeitschule und drei Jahre Berufsschule vor.

Der Umgang mit Fehlzeiten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ist im Schulgesetz deines Bundeslandes verankert und steht über der Schul- bzw. Hausordung deiner Schule. So kann eine Schulordnung durchaus Bestimmungen zu Fehlzeiten enthalten, vorrangig gelten jedoch die Normen des Schulgesetzes deines Bundeslandes. Zwar wird in keinem Schulgesetz eine genaue Zahl von maximalen Fehltagen benannt, jedoch werden in jedem Bundesland die Schulpflicht sowie die Verantwortung von Eltern minderjähriger Kinder für deren Einhaltung einheitlich festgehalten.

Für schulpflichtige Jugendliche bzw. Kinder und deren Eltern aller Bundesländer gilt:

  • Ein Fernbleiben des Unterrichts ist nicht ohne triftigen Grund (z. B. Krankheit, Unfall, Tod eines Angehörigen, Hochzeit ...) erlaubt.
  • Ein Erziehungsberechtigter muss die Schule am ersten Fehltag eines minderjährigen Schulpflichtigen mündlich über das Fehlen benachrichtigen.
  • Ab dem dritten Fehltag eines minderjährigen Schulpflichtigen muss eine schriftliche Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten erfolgen und der Schüler bei seiner Rückkehr eine Erklärung vorlegen, aus der sich die Dauer sowie der Grund für die Fehlzeit ergibt. Bei Erkrankungen muss diese nicht konkret benannt sein, jedoch kann die Schule ein ärztliches Attest einfordern.

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Solange deine Fehltage entschuldigt sind und ein vertretbares Maß nicht überschreiten, sodass sie deine Leistungen nicht beeinträchtigen, solltest du keine Angst vorm Sitzenbleiben haben müssen. Eine größere Anzahl entschuldigter Fehltage sind in der Regel kein Anlass für eine Ehrenrunde in der Schule – solange die Noten stimmen!

Hinweis: Solltest du tatsächlich versetzungsgefährdet sein, erhalten deine Eltern von deiner Schule den sogenannten „Blauen Brief“, der sie über deine gefährdete Versetzung informiert – bist du bereits volljährig wird dieser an dich adressiert. Der Zeitpunkt der Zustellung erfolgt bundesländerabhängig, aber stets so weit vor der nächsten Zeugnisausgabe, dass es dir möglich ist, deine Noten noch rechtzeitig in den Griff zu bekommen.

Bildquellen: iStock/VeraOsco, iStock/thomas-bethge, iStock/monkeybusinessimages, iStock/flytosky11

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(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.

(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und

c)

auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.