Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen den Basistarif anbieten. Für diesen Tarif besteht Kontrahierungszwang – das bedeutet: Versicherte, die die Voraussetzungen erfüllen (siehe unten), dürfen in diesem Tarif nicht abgewiesen werden. Zuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Leistungen wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos sind hier nicht zulässig. Die Behandlung der Versicherten im Basistarif wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Der Basistarif ist in seinem Leistungsumfang mit dem der GKV vergleichbar. Der Versicherungsbeitrag darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Der Beitrag im Basistarif wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu ermittelt (Stand 1. Januar 2021: 769,16 Euro). Kann jemand den Beitrag aufgrund von Hilfsbedürftigkeit (im Sinne des Sozialrechts) nicht bezahlen, wird die Prämie halbiert. Ist auch das zu viel, leistet der Grundsicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger Zuschüsse im erforderlichen Umfang, um Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Im Basistarif der PKV können versichert werden:
Das Versicherungsunternehmen ist dabei frei wählbar. Auch bereits PKV-Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen und unter Anrechnung der erworbenen Alterungsrückstellungen in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln. Diese Möglichkeit besteht, wenn sie über 55 Jahre alt sind oder Beamtenpension beziehungsweise Rente beziehen oder finanziell hilfsbedürftig sind.
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