Wie lange ist ein überweisungsschein vom arzt gültig

Wenn Sie diagnostische oder therapeutische Leistungen für geboten halten, die über die Möglich­keiten Ihres Fachgebietes oder Ihrer Praxis hinausgehen, stellen Sie eine Überweisung aus. Die Grundlagen zur Ausstellung von Überweisungen finden sich im Bundesmantelvertrag (§ 24 BMV-Ä).

Grundsätzliches zu Überweisungen

  • nur bei medizinischer Notwendigkeit
  • Patient muss gültige Gesundheitskarte/Versicherungsnachweis vorlegen (bei Ausstellung der Überweisung und bei der Behandlung!)
  • keine Überweisung ohne Arzt-Patienten-Kontakt (Ausnahme: zu Gynäkologen oder Augenärzten)
  • keine rückwirkende Ausstellung von Überweisungen
  • keine Blanko-Überweisungen oder „prophylaktische“ Überweisungen
  • Überweisungsscheine sind quartalsübergreifend gültig

Der auf Überweisung tätig werdende Vertragsarzt ist an den Inhalt der Überweisung gebunden. Er darf sich hierfür keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen und hat die Berichtspflicht laut EBM zu beachten. Generell müssen alle Einträge der Überweisung im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfasst und mit der Abrechnung übermittelt werden.

Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig

Manche Praxen nehmen Überweisungen aus dem Vorquartal nicht mehr an oder fordern Überweisungen aus dem aktuellen Quartal an. Dies wird oft mit Vorgaben der KV oder der Praxissoftware begründet, was jedoch nicht korrekt ist. Grundsätzlich orientiert sich die Gültigkeit einer Überweisung nicht an Quartalsgrenzen. Dies gilt auch bei ermächtigten Ärzten, soweit der Ermächtigungsbescheid keine Beschränkungen auf Überweisungen aus dem aktuellen Quartal enthält.
Besonderheit bei sonstigen Kostenträgern (Bundeswehr, Polizei etc.): Diese Patienten benötigen immer eine Überweisung für das jeweils aktuelle Behandlungsquartal.

Korrekte Datumsangaben vermeiden unnötige Bürokratie:

  • Als Quartal ist stets das aktuelle Abrechnungsquartal (Behandlungsquartal) einzutragen, auch wenn das Ausstellungsquartal der Überweisung abweicht.
  • Das Ausstellungsdatum der Überweisung ist in dem hierfür vorgesehenen Feld (Feldkennung 4102) anzugeben.

Nützliche Beispiele zum Thema finden Sie in diesem Artikel:
Rundschreiben Juli 2014: Überweisungen

Nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen:

  1. Fachärzte für:
    • Laboratoriumsmedizin
    • Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
    • Nuklearmedizin
    • Pathologie
    • Radiologische Diagnostik beziehungsweise Radiologie
    • Strahlentherapie
    • Transfusionsmedizin sowie
  2. ermächtigte Krankenhausärzte, soweit deren Ermächtigungsumfang dies so vorgibt.

Ausgenommen vom Überweisungsgebot des Bundesmantelvertrags sind ärztliche Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening. Ansonsten gilt die freie Arztwahl. Patienten können also die übrigen Fachgruppen direkt auch ohne Überweisung aufsuchen. Für einige Leistungen ist die Überweisung aufgrund vertraglicher oder spezifischer Regelungen Abrechnungs­voraussetzung. Beispielsweise ist für Patienten, die in Hausarzt­verträgen eingeschrieben sind, in aller Regel eine Überweisung zum Facharzt vorgeschrieben.

Muster 6 und Muster 10

Ausführliche Informationen zum korrekten Umgang mit Überweisungen (Muster 6 beziehungsweise Muster 10 der Vordruckvereinbarung) finden Sie in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung.

Operateure, die im Rahmen von Eingriffen nach dem AOP-Katalog Kollegen hinzuziehen, sollten den Prozedurenschlüssel (OPS) des geplanten oder durchgeführten Eingriffs auf der Überweisung angeben. Die Angabe des OPS ist erforderlich, um §115b-Begleitleistungen gesondert vergüten zu können.

Die Verordnung einer stationären Krankenhaus­behandlung setzt voraus, dass Sie sich vom Zustand des Patienten überzeugt und die Notwendigkeit eines stationären Klinikaufenthalts festgestellt haben. Sie sollten dabei immer abwägen, ob die Behandlung nicht doch ambulant möglich wäre. Denn immer mehr Untersuchungen und Behandlungen lassen sich heute ambulant durchführen.

Muster 2: Verordnung von Krankenhausbehandlung

Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung wird auf dem Verordnungsformular dokumentiert. Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. In geeigneten Fällen geben Sie außerdem auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhaus­behandlung geeigneten Krankenhäuser an.

Die Seiten eins und zwei der Verordnung händigen Sie dem Patienten aus. Außerdem unterrichten und beraten Sie ihn über die Notwendigkeit der stationären Behandlung  sowie über geeignete Krankenhäuser.

Eine Einweisung wird nur für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus benötigt. Geplante oder bereits vorgenommene ambulante Untersuchungen und/oder Behandlungen sind in Kliniken ausschließlich bei speziellen dazu ermächtigten Krankenhausärzten möglich. In solchen Fällen, die kein Anlass für eine Krankenhauseinweisung sind, wird eine Überweisung benötigt.

Die an die Patienten herangetragene Bitte des Krankenhauses, eine Überweisung beziehungsweise Einweisung zu besorgen, obwohl diese im jeweiligen Fall gar nicht ausgestellt werden darf, kann in der Arztpraxis zu Unstimmigkeiten und Diskussionen führen. Wir stellen Ihnen einen Mustervordruck zur Verfügung, den Ihr Patient dem Kollegen aus dem Krankenhaus vorlegen kann. Mehr erfahren »

Eine Überweisung bekommst Du von Deinem behandelnden Arzt, wenn dieser der Meinung ist, dass eine Behandlung oder Diagnose für Deine Genesung vonnöten ist, die über die Möglichkeiten seines Fachgebietes oder seiner Praxis hinausgehen. Dein Arzt schickt Dich also zu einem anderen (Fach-)Arzt, der Dir weiterhelfen kann.

Besonders wenn ein neues Quartal anbricht, ist der Zweifel oft groß, ob die Überweisung nun noch gilt. Generell ist es so, dass Überweisungen nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind und immer quartalsübergreifend gelten. Leider ist es so, dass einige Praxen Überweisungen aus dem vorherigen Quartal abweisen und das mit den Richtlinien der Krankenversicherung rechtfertigen. Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt und Du solltest Dich in einem solchen Fall dagegen wehren. Solange die Fragestellung, die mit der Überweisung überprüft werden soll, noch aktuell ist, hast Du auch das Recht die Überweisung geltend zu machen.

Vorsicht bei nicht gültiger Krankenkassenkarte

Der einzige Fall, bei dem Überweisungen nicht quartalsübergreifend gelten ist der Ablauf der Krankenkassenkarte. Sollte Deine Krankenkassenkarte die Gültigkeit in der Zwischenzeit verloren haben, darf die Arztpraxis Deine Überweisung verweigern. In diesem Fall ist nicht sichergestellt, dass Du noch in der gleichen Weise versichert bist wie zum Erstellungszeitpunkt der Überweisung. Hier kann es nötig werden, dass Du eine quartalsbezogene Überweisung nachreichst. Weißt Du also, dass Deine Versichertenkarte bald ihre Gültigkeit verliert, ist es von Vorteil, direkt mit dem Arzt das Vorgehen in Sachen Überweisung für diesen Fall zu klären.


Auch nach der Abschaffung der Praxisgebühr wird in Deutschland die Facharztbehandlung in vielen Fällen durch Überweisungen geregelt. Ein Großteil der Überweisungen werden noch immer von Hausärzten ausgestellt. So wird die Kommunikation der behandelnden Ärzte untereinander erleichtert und der Patient kann optimal versorgt werden. Die meisten Fachärzte dürfen allerdings auch ohne Vorlage eines Überweisungsscheins Termine vergeben (Überweisung online ordern).


Wozu dient eine Überweisung?


Seit die Praxisgebühr zum 1. Januar 2013 abgeschafft wurde, konsultieren viele Patienten Fachärzte, ohne sich zuvor einen Überweisungsschein bei ihrem Hausarzt ausstellen zu lassen. Überweisungen sind aber mit dem Wegfallen der Praxisgebühr nicht überflüssig geworden. Der Hausarzt als behandelnder Arzt, der mit der Krankengeschichte seines Patienten im besten Fall seit vielen Jahren vertraut ist, soll die Behandlung durch Fachärzte koordinieren. Zum Beispiel sorgt er dafür, dass es bei der Verschreibung verschiedener Medikamente nicht zu Wechselwirkungen kommt, trägt aber auch dafür die Verantwortung, dass keine überflüssigen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen durchgeführt werden. Mithilfe von Überweisungsscheinen kommuniziert der Hausarzt mit anderen behandelnden Ärzten, die wiederum verpflichtet sind, ihm Befunde und andere Informationen über den Patienten zukommen zu lassen. Das Ausstellungen von Überweisungen ist durch den so genannten Bundesmantelvertrag der Ärzte geregelt. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine optimale Patientenversorgung und die Vermeidung der Entstehung überflüssiger Kosten durch ärztliche Fehler oder schlecht koordinierte Therapiepläne. Der Überweisungsschein dient dem Patienten ähnlich wie seine Gesundheitskarte als Nachweis seiner Berechtigung, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Üblicherweise ist in einer Überweisung lediglich die Facharztbezeichnung („Kardiologe“, „Radiologe“) vermerkt, nicht aber der Name eines konkreten Arztes, um dem Patienten die freie Arztwahl zu ermöglichen.


Welche Arten von Überweisungen gibt es?


Es gibt verschiedene Anlässe, die einen Arzt dazu berechtigen, seinen Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen.


Eine Auftragsüberweisung wird dann ausgestellt, wenn der überweisende Arzt von einem anderen Facharzt die Ausführung eines bestimmten Auftrages erwartet. Auf dem Überweisungsschein ist in diesem Fall zum Beispiel notiert „Ultraschall rechter Oberschenkel“ oder „Röntgen Thorax“. Es ist aber auch möglich, sich mit einer Verdachtsdiagnose an einen Facharzt zu wenden und ihn mithilfe des Überweisungsscheines zu bitten, diese zu sichern. Dieses Anliegen wird beispielsweise so formuliert: „Verdacht auf Lipom rechter Oberschenkel, empfehle CT oder MRT“. Der Facharzt kann zur Erbringung der Auftragsleistung von der Empfehlung des überweisenden Arztes abweichen, muss aber zuvor mit diesem Rücksprache halten.


Der behandelnde Arzt kann mithilfe eines Überweisungsscheins auch um eine Konsiliaruntersuchung bitten. Diese erfüllt grundsätzlich ausschließlich diagnostische Zwecke, zum Beispiel die Absicherung einer Verdachtsdiagnose. Welche diagnostischen Maßnahmen nötig sind, bestimmt in diesem Fall der Überweisungsempfänger. Die Befunde muss er dem behandelnden Arzt innerhalb von drei Tagen nach Befundstellung übermitteln.


Eine Überweisung zur Mitbehandlung wird ausgestellt, wenn der behandelnde Arzt ergänzende therapeutische oder diagnostische Maßnahmen für nötig hält, die er selbst nicht erbringen kann. Eine Weiterbehandlung wird dagegen empfohlen, wenn aufgrund der Lebenssituation des Patienten ein Arztwechsel nötig ist.


Schließlich kann mit einem Überweisungsschein auch eine Laborleistung in Auftrag gegeben werden. Zu diesem Zweck wird allerdings ein anderer Vordruck verwendet.


Ist für einen Besuch beim Facharzt immer eine Überweisung nötig?


Facharzttermine können in Deutschland auch ohne Überweisung vergeben werden. Ausnahmen von dieser Regel sind Radiologen, Strahlentherapeuten, Nuklearmediziner und Laborärzte. Diese können nur nach Beauftragung durch einen anderen behandelnden Arzt in Anspruch genommen werden. Das gilt allerdings nicht für Mammographien zur Prävention von Brustkrebs, obwohl diese ebenfalls durch einen Radiologen durchgeführt werden müssen.


Doch auch, wenn der Gang zum Hausarzt für Patienten einen zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet, lohnt sich es sich aus den oben genannten Gründen, eine Überweisung beim Facharzt vorzeigen zu können. Der Hausarzt kann darin zum Beispiel vermerken, dass die angeforderte therapeutische oder diagnostische Maßnahme dringend durchgeführt werden muss. Gerade bei schweren Erkrankungen oder in Risikosituationen wird dem Patienten so zusätzlich Rückhalt verschafft. Andererseits wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, dass Patienten ohne Überweisungen im Schnitt schneller Facharzttermine bekommen. Gut informierte und kommunikationsfähige Patienten sind demnach gegenüber anderen klar im Vorteil, wenn es um ihre medizinische Versorgung geht.


Was ist eine Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)?


Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bieten ihren Versicherten in Deutschland die sogenannte Hausarztzentrierte Versorgung an. Mit Unterzeichnung eines Vertrages verpflichtet sich der Versicherte in der Regel für ein Jahr, bei allen gesundheitlichen Problemen zunächst seinen Hausarzt aufzusuchen und Facharztleistungen ausschließlich nach Ausstellung eines Überweisungsscheins in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen gelten für Gynäkologen und Augen-, Zahn- und Kinderärzte. Auch bei medizinischen Notfällen gilt diese Regelung nicht. Im Austausch erhält der Versicherte Vergünstigungen von seiner Versicherung.


Benötigen Privatversicherte eine Überweisung zum Facharzt?

Ob Privatversicherte eine Überweisung zum Facharzt benötigen, hängt ganz von ihrer Versicherungspolice ab. In einem sogenannten Primärarzt-Tarif kann festgelegt werden, dass der Versicherte bei Konsultation eines Facharztes ohne Überweisung vom Hausarzt einen zusätzlichen Eigenanteil zahlen muss.


Wie lange ist eine Überweisung gültig?

Eine Überweisung gilt immer bis zum Ende eines Quartals. Das erste Quartal des Jahres dauert vom 01. Januar bis zum 31. März, das zweite endet am 30. Juni und das dritte zum 30. September. Allerdings ist es in Deutschland üblich, Überweisungen quartalsübergreifend auch im Folgequartal anzuerkennen, unter der Bedingung, dass der Versicherte seine Gesundheitskarte vorlegen kann. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn Überweisungen am Quartalsende ausgestellt werden oder kein Facharzttermin innerhalb des laufenden Quartals vergeben werden konnte.



Anno Fricke, „Ohne Überweisung geht’s oft schneller“: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/special-arzt-patient/article/893172/facharzt-termin-ueberweisung-gehts-oft-schneller.html (aufgerufen am 13.12.2016)


Bundesministerium für Gesundheit, „Freie Arztwahl“: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/grundprinzipien/freie-arztwahl.html, 13.12.2016


Kassenärztliche Bundesvereinigung, „Bundesmantelvertrag Ärzte vom 01. Oktober 2016“: http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf (aufgerufen am 13.12.2016)


Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, „Überweisung/Einweisung“: https://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Verguetung/Abrechnung/Ueberweisungen_Fragen_und_Antworten.pdf (aufgerufen am 13.12.2016)