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natürliche Person (© Weissblick - Fotolia.com) Der Rechtsbegriff natürliche Person meint den Menschen als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Er ist in den §§ 1 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt und von der juristischen Person zu unterscheiden (vgl. dazu §§ 21 ff. BGB). Letztere meint nicht den Menschen, sondern einen Verein, eine Gesellschaft oder auch eine Körperschaft. natürliche Person - RechtsfähigkeitDas entscheidende Merkmal der natürlichen Person ist also die Rechtsfähigkeit. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Sie ist damit unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft. Sie kann einem Menschen auch nicht durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung aberkannt werden. Allerdings kann auch ihr Träger sie nicht durch Verzichtserklärung aufheben oder beschränken. Vollendung der Geburt meint den vollständigen Austritt aus dem Mutterleib. Eine Loslösung der Nabelschnur ist indes nicht erforderlich. Ebenso stehen Missbildungen der Rechtsfähigkeit nicht entgegen. Das Kind muss bei der Vollendung der Geburt jedoch leben. Eine Lebensfähigkeit ist wiederum nicht erforderlich. Es steht der Rechtsfähigkeit also auch nicht entgegen, wenn das Kind kurz nach der Geburt verstirbt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (Ableitung aus § 1922 Absatz 1 BGB). Dier tritt nicht schon mit Ende der Herztätigkeit, sondern bei einem endgültigen Ausfall der gesamten Hirnfunktion (sog. Hirntod) ein. Es gilt zu beachten, dass neben Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit auch die Zwischenform der Teilrechtsfähigkeit allgemein anerkannt ist. Eine solche Teilrechtsfähigkeit hat beispielsweise der Nasciturus inne (vgl. oben), aber auch die Personengesellschaften aus dem Handelsgesetzbuch (oHG, KG etc.), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Erbengemeinschaft. Ferner gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtsfähigkeit nicht bedeutet, dass jedermann jede Art von Rechten haben kann. Allein das BGB kennt eine Vielzahl von Rechtsstellungen, die ein bestimmtes Alter, ein bestimmtes Geschlecht oder ein sonstiges besonderes Merkmal voraussetzen. GeschäftsfähigkeitIn vielen Fällen wird die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person gefordert. Diese tritt grundsätzlich mit dem Eintritt in die Volljährigkeit ein (vgl. § 2 BGB, §§ 104 ff. BGB). Sie eine weitrechende Wirkung, etwa die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB, das Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Absatz 1 BGB), die Ehemündigkeit (§ 1303 BGB), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§§ 2247 Absatz 4, 2229 Absatz 1 BGB) oder die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO). Die Geschäftsfähigkeit gehört zur Handlungsfähigkeit, die wiederum von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist. Die Handlungsfähigkeit meint nämlich die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen. Neben der Geschäftsfähigkeit umfasst die Handlungsfähigkeit daher auch die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB) und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (§ 276 Absatz 1 Satz 2 BGB). Im Prozessrecht entspricht die Rechtsfähigkeit der Parteifähigkeit. Mitwirkende/Autoren: Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion "Worin liegt der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person?" - diese Frage wird sehr häufig in Prüfungen gestellt. Foto: izzet ugutmen/Shutterstock.com Heute möchte ich euch mal etwas aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften erläutern. Nämlich die sogenannte Rechtsstellung von Rechtssubjekten.
anzeige Die Rechtsstellung von Rechtssubjekten beschreibt im Prinzip den Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen. Dabei ist mit dem Begriff juristische Person nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt gemeint. Kurz und knapp lässt sich die Rechtsstellung wie folgt beschreiben: Natürliche PersonJeder Mensch unserer Bevölkerung und damit auch unseres Rechtssystems gilt zunächst als natürliche Person. Definiert wird eine natürliche Person relativ eindeutig:
Juristische PersonIn der Regel werden Vereine, Organisationen und Gesellschaften als juristische Personen bezeichnet.
Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern In diesem Beitrag finden Sie
Bereits bei den Begriffen des Verbrauchers und des Unternehmers war es notwendig, natürliche und juristische Personen voneinander zu unterscheiden. Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, also als jemand, der am Rechtsverkehr teilnimmt. Juristische Personen bezeichnen hingegen die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation. Sie werden wie natürliche Personen behandelt und können somit z. B. Rechtsgeschäfte abschließen, Eigentum erwerben und vor den Gerichten klagen und verklagt werden. Zu unterscheiden ist zwischen juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu letzteren gehören zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bundesländer, Landkreise und Gemeinden sowie Universitäten. Juristische Personen des Privatrechts: Von Verein bis StiftungDas Konstrukt der juristischen Person ist notwendig und sinnvoll, wenn mehrere natürliche Personen miteinander einen bestimmten Geschäftszweck verfolgen wollen. In diesen Fällen bietet es sich an, eine Gesellschaft zu gründen, die bestimmten Regeln unterworfen ist. Sie umfasst sowohl die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Gesellschafter untereinander, als auch die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu anderen juristischen Personen.Diese Regeln bestimmen sich zum Teil nach den gesetzlichen Vorschriften, zum Teil aus dem der Gesellschaft zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag. Juristische Personen des Privatrechts sind:
Keine juristischen Personen des Privatrechts sind hingegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Die Firma ist keine "juristische Person"Auch die „Firma“ ist keine juristische Person des Privatrechts. Unter einer Firma versteht man lediglich den Namen eines Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Handelsgesetzbuch (HGB). Es ist dabei möglich, einen Kaufmann unter seiner Firma zu verklagen. Der Kaufmann kann unter seiner Firma auch selbst klagen. Ein Beispiel für eine Firma wäre: Fa. Eisenwaren Müller, Inhaber Franz Mayer. Hintergrund ist hierbei oft, dass sich ein Firmenname erfolgreich am Markt etabliert hat und die Firma zum Beispiel den Namen des Firmengründers trägt. Es besteht der Wunsch, dass sich daran auch nichts ändern soll, wenn der Betrieb verkauft wird oder Erben den Betrieb fortsetzen. Im dargestellten Fall ist die Bezeichnung „Eisenwaren Müller“ bei den Kunden und Geschäftspartnern über viele Jahre geläufig geworden, so dass der Nachfolger Franz Mayer kein Interesse daran hat, die Firma auf seinen Namen umzubenennen. Das HGB erlaubt ihm deswegen, die Firma als Name weiter zu verwenden. Welche Gesellschaft für welchen Zweck? Um zu beurteilen, welche Gesellschaft sich für welchen Zweck besonders eignet, müssen verschiedene Faktoren beachtet werden. Es wollen steuerliche Aspekte berücksichtigt sein, ebenso die Frage der haftungsrechtlichen Ausgestaltung, die Zahl der Gesellschafter und zum Beispiel auch, ob eine große Menge an Fremdkapital in das Gesellschaftsvermögen fließen soll. Der VereinRechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Er führt dann die Bezeichnung "e. V.", was kurz für „eingetragener Verein“ steht. Aber auch nicht eingetragene Vereine sind mittlerweile (teilweise) rechtsfähig und können beispielsweise Partei eines Zivilverfahrens sein. Ansonsten werden sie größtenteils wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt.
Die Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist eine reine Kapitalgesellschaft, also eine Körperschaft. Es handelt sich bei der Aktiengesellschaft um eine Handelsgesellschaft nach § 3 AktG mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 1 AktG deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem Grundkapital beteiligt sind, das in Aktien zerlegt ist, ohne dabei persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)In Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von erheblicher Bedeutung und zählt zu einer der wichtigsten juristischen Personen. Sie ist weder eine reine Personen- noch eine reine Kapitalgesellschaft, sondern zählt als Mischform. Bei der GmbH handelt es sich um eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass die GmbH selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Gesellschafter der GmbH sind mit Stammeinlagen auf das Stammkapital beteiligt, das in Geschäftsanteile zerlegt ist, ohne dabei persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Unseriöse Unternehmen erkennenImmer wieder kommt es vor, dass Verbraucher im Rechts- und Geschäftsleben auf unseriöse Anbieter stoßen. Kennzeichnend für solche Anbieter ist häufig, dass sie ihre Identität im Rechtsverkehr verstecken. Dies geschieht durch die Angabe von Fantasienamen, ohne dass sich dahinter eine der oben dargestellten Gesellschaftsformen verbirgt. Wer also auf eine "Firma" mit dem Namen "Sunshine Holiday" ohne weitere Rechtsformbezeichnung und ohne Nennung einer natürlichen Person stößt, sollte vorsichtig sein.Gibt die Firma dann auch nicht an, in welchem Register sie eingetragen ist und wird nur eine Postfachadresse genannt, so kann man schon mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es sich um einen zwielichtigen Anbieter handelt. Dies gilt umso mehr, wenn die Kontaktaufnahme vom Anbieter ausging, z. B. durch Werbebrief, einen Anruf, eine E-Mail oder einem Fax. Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung. |