Wie beantragt man Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Pflegeleistungen der AOK-Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten derart beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Und wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde.

Sie möcht­en Leis­tun­gen aus der geset­zlichen Pflegev­er­sicherung beziehen? Dann müssen Sie einen Pflege­grad beantra­gen. Das geht ein­fach­er, als Sie vielle­icht denken. Allerd­ings gibt es ein paar Dinge, die Sie beacht­en sollten.

Auf dieser Seite führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie zu dem Pflege­grad kom­men, der Ihnen zusteht.

Zögern Sie den Erstantrag nicht hin­aus: Ihr Leis­tungsanspruch begin­nt näm­lich an dem Tag, an dem Sie sich das erste Mal mit Ihrem Anliegen bei Ihrer Pflegekasse melden.

Den Antrag auf einen Pflege­grad stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse und hat in der Regel dieselbe Adresse.

Ihre Pflegekasse wird dann den Medi­zinis­chen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einem Gutacht­en beauf­tra­gen. Wenn Sie pri­vat ver­sichert sind, ist die Fir­ma Medicproof dafür zuständig.

Das Gutacht­en ist die Grund­lage für die Ein­stu­fung in einen Pflege­grad. Allerd­ings ist es auch für erfahrene Gutachter oft schwierig, die Pflegebedürftigkeit real­is­tisch zu beurteilen.

Eine gute Vor­bere­itung und Erfahrung im Umgang mit der Pflegev­er­sicherung sowie mit dem MDK oder Medicproof erhöhen daher Ihre Chan­cen, einen gerecht­en Pflege­grad zu bekom­men. Unsere Pflege­ber­ater ste­hen Ihnen während des gesamten Antragsprozess­es gerne zur Seite.

Wenn Ihnen bere­its ein Pflege­grad bewil­ligt wurde, mit dem Sie nicht ein­ver­standen sind, kön­nen Sie einen Antrag auf Höher­stu­fung stellen bzw. Wider­spruch ein­le­gen. Ihre Erfol­gsaus­sicht­en sind gut: Drei von vier Gutacht­en, die wir für unsere Kun­den prüfen, enthal­ten Fehler, deren Kor­rek­tur zu einem höheren Pflege­grad führt.

Der erste Schritt ist schnell erledigt: Melden Sie sich bei Ihrer Pflegekasse und beantra­gen Sie form­los einen Pflegegrad.

Entschei­dend für den Beginn der Leis­tun­gen ist der Tag, an dem Sie Ihre Pflegekasse zum ersten Mal kontaktieren. 

Schick­en Sie Ihrer Pflegekasse einen form­losen, schriftlichen Antrag per Ein­wurf-Ein­schreiben. Auch ein Fax mit Sendebestä­ti­gung ist eine gute Alter­na­tive. So haben Sie einen hand­festen Beleg dafür, wann Sie den Antrag gestellt haben.

Eine tele­fonis­che Antrag­stel­lung ist zwar rechtlich möglich, wir empfehlen jedoch sicher­heit­shal­ber den schriftlichen Weg.

Die pflegebedürftige Per­son muss den Antrag nicht unbe­d­ingt selb­st stellen. Auch die mit der Pflege beauf­tragte bzw. bevollmächtigte Per­son kann das erledigen.

Manuela Muster­mann, Muster­weg 1, 11111 Musterhausen

An die Musterkasse
Muster­straße
PLZ, Mus­terort

(Datum)

Antrag auf Leis­tun­gen der Pflegeversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier­mit beantrage ich ab dem heuti­gen Tag Leis­tun­gen aus der Pflegev­er­sicherung für:

Max Muster­mann
Muster­weg 1
11111 Muster­hausen
Ver­sicherten­num­mer: .….….….…

Ich bitte um Zusendung der benötigten Antrag­sun­ter­la­gen und zügige Bear­beitung meines Antrags.

Mit fre­undlichen Grüßen

Manuela Muster­mann

Nach­dem Sie Ihren form­losen, schriftlichen Antrag gestellt haben, bekom­men Sie von Ihrer Pflegekasse ein Antrags­for­mu­lar oder den Hin­weis, wo Sie es herun­ter­laden kön­nen. Ob Sie das For­mu­lar von Ihrer Pflegekasse oder ein neu­trales For­mu­lar aus dem Inter­net ver­wen­den, spielt keine Rolle.

In jedem Fall soll­ten Sie alle Fra­gen kor­rekt und – soweit möglich – voll­ständig beant­worten. Lassen Sie einzelne Punk­te, die Sie (noch) nicht aus­füllen kön­nen, ein­fach offen. Auf keinen Fall soll­ten Sie unrichtige Angaben machen, um die Pfle­ge­si­t­u­a­tion zu drama­tisieren. Wenn Sie das Antrags­for­mu­lar aus­ge­füllt haben, schick­en Sie es am besten per Ein­schreiben oder Fax an die Pflegekasse. 

Auf­grund der Coro­na-Epi­demie find­en die Begutach­tun­gen vor­erst bis zum 30. Sep­tem­ber nur tele­fonisch statt.

Das struk­turi­erte Tele­fon-Inter­view entspricht inhaltlich der nor­maler­weise üblichen Begutach­tung zu Hause oder in ein­er sta­tionären Ein­rich­tung. Nutzen Sie daher unsere Infor­ma­tio­nen und Tipps, um sich gut darauf vorzu­bere­it­en. Wichtig: Auch beim Tele­fon-Inter­view sollte unbe­d­ingt die Hauptpflegeper­son dabei sein.

Wenn Ihr Antrag bei der Pflegekasse einge­gan­gen ist, beauf­tragt sie den Medi­zinis­chen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einem Gutacht­en. Bei Pri­vatver­sicherten übern­immt die Fir­ma Medicproof die Begutachtung.

Der Gutachter kündigt sich einige Tage vor dem Ter­min schriftlich an. Die Hauptpflegeper­son (zum Beispiel ein pfle­gen­der Ange­höriger) sollte unbe­d­ingt bei diesem Ter­min dabei sein. Ist das nicht möglich, vere­in­baren Sie ein­fach einen neuen Termin.

Oft wird Ihnen der Ter­min mit einem „großzügi­gen“ Zeit­fen­ster (zum Beispiel von 8–12 Uhr) mit­geteilt. Scheuen Sie sich nicht davor, tele­fonisch eine genauere Uhrzeit zu verlangen.

Die Begutach­tung find­et zu Hause oder in der entsprechen­den Ein­rich­tung (zum Beispiel Kranken­haus oder Reha) statt. Ein Haus­be­such hat den Vorteil, dass der Gutachter sich das Wohnum­feld anschauen kann. So ist es für ihn leichter einzuschätzen, welche Voraus­set­zun­gen sich daraus für die Pflege ergeben. Eine Begutach­tung im Kranken­haus ist nur sin­nvoll, wenn die pflegebedürftige Per­son anschließend in eine sta­tionäre Pflegeein­rich­tung aufgenom­men wer­den soll oder noch lange im Kranken­haus bleiben muss.

Wir stellen in let­zter Zeit oft fest, dass die Gutachter deut­lich früher als zur verabre­de­ten Zeit kom­men. Dann kann es passieren, dass die Begutach­tung ohne Ange­hörige oder ohne uns durchge­führt wird. Beste­hen Sie darauf, dass die Begutach­tung erst begin­nt, wenn alle, die beim Ter­min dabei sein sollen, da sind.

Zu ein­er guten Vor­bere­itung gehört in jedem Fall ein aktuelles Pflege­tage­buch. Es hil­ft Ihnen dabei, die tat­säch­liche Pfle­ge­si­t­u­a­tion real­is­tisch zu schildern. Auch wenn das Pflege­tage­buch kein Beweis im juris­tis­chen Sinne ist, kön­nen sie damit bele­gen, dass Ihre während der Begutach­tung gemacht­en Angaben mit der Real­ität des Pflegeall­t­ags übere­in­stim­men. Falls ein Pflege­grad abgelehnt oder zu niedrig bewil­ligt wurde, ist das Pflege­tage­buch eine gute Grund­lage für einen Widerspruch.

Acht­en Sie aber darauf, dass das Pflege­tage­buch die 64 Fra­gen des “Neuen Begutach­tungsin­stru­ment (NBI)” berück­sichtigt und Ihnen die notwendi­gen Erläuterun­gen bietet, um die Fra­gen richtig zu beant­worten. Es sollte auch möglich sein, zu jed­er Frage mehrere Ein­träge machen zu kön­nen. Das ein­ma­lige Durch­spie­len mith­il­fe eines Pflege­gradrech­n­ers reicht nicht aus. Um es Ihnen so ein­fach wie möglich zu machen, haben wir für Sie ein Pflege­tage­buch erstellt, das alle diese Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Wenn Sie ein Pflege­tage­buch aus­füllen, hil­ft das nicht nur Ihnen, son­dern auch dem MDK-Gutachter. Er kann so die Selb­st­ständigkeit der betrof­fe­nen Per­son schnell und zielführend erfassen. Nutzen Sie gerne unser leicht ver­ständlich­es Pflege­tage­buch.

Besor­gen Sie während der Vor­bere­itung alle wichti­gen Unter­la­gen. Fra­gen Sie die behan­del­nden Ärzte nach Diag­nosen, nach schriftlichen Anord­nun­gen von ther­a­peutis­chen und pflegerischen Leis­tun­gen, nach Stel­lung­nah­men zur Pflegebedürftigkeit und Befun­den. Auch ein Kranken­haus­bericht kann hil­fre­ich sein. Fra­gen Sie gezielt nach Diag­nosen, die die Pflegebedürftigkeit unter­mauern. Ärztliche Diag­nosen muss der MDK-Gutachter berücksichtigen.

Kön­nen Sie bzw. die Hauptpflegeper­son beim Begutach­tung­ster­min dabei sein?

Haben Sie ein aktuelles Pflege­tage­buch ausgefüllt?

Stellen Ihre Antworten im Pflege­tage­buch die Sit­u­a­tion real­is­tisch dar?

Haben Sie die behan­del­nden Ärzte nach Diag­nosen gefragt, die die Pflegebedürftigkeit untermauern?

Haben Sie alle wichti­gen Unter­la­gen beisam­men und für den Ter­min kopiert?

Die „Stunde der Wahrheit“ im gesamten Antragsprozess ist die Begutach­tung durch den MDK. Jet­zt kön­nen Fehler passieren, denn Betrof­fene und Ange­hörige sind zum ersten Mal in der Sit­u­a­tion und haben noch keine Erfahrung.

  1. Der Gutachter bew­ertet die Selb­st­ständigkeit in manchen Bere­ichen zu hoch. 
  2. Bes­timmte Auf­fäl­ligkeit­en, wie zum Beispiel bei Demenz, wer­den nicht berücksichtigt. 
  3. Weit­ere Fak­toren, die die Pflege erschw­eren, wer­den nicht erfasst. 

Das Begutach­tungssys­tem ist so kom­pliziert, dass Laien die Arbeit des MDK-Gutachters nur schw­er beurteilen kön­nen. Das aber ist notwendig, um schon während des Ter­mins zu erken­nen, bei welchen Punk­ten Kor­rek­turbe­darf beste­ht. Manch­mal sind es auch Ver­ständi­gung­sprob­leme der Betrof­fe­nen, die dem Gutachter ein falsches Bild vermitteln.

Lassen Sie sich im Antragsprozess von unseren Pflege­ber­atern unter­stützen. So ver­mei­den Sie, dass der MDK die Pfle­ge­si­t­u­a­tion falsch einschätzt.

Der Gutachter des MDK prüft, in welchem Maß die betrof­fene Per­son ihren All­t­ag bestre­it­en kann. Je unselb­st­ständi­ger die betrof­fene Per­son ist, desto höher wird der bewil­ligte Pflege­grad ausfallen.

Ins­ge­samt wer­den 64 Fra­gen aus fol­gen­den Bere­ichen beurteilt:

  • Mobil­ität
  • Kog­ni­tive und kom­mu­nika­tive Fähigkeiten
  • Ver­hal­tensweisen und psy­chis­che Problemlagen
  • Selb­stver­sorgung
  • Krankheits- oder ther­a­piebe­d­ingte Anforderungen/Belastungen
  • Gestal­tung des All­t­agslebens und sozialer Kontakte

Um die Pflegebedürftigkeit fachgerecht und indi­vidu­ell ein­schätzen zu kön­nen, müsste sich der MDK-Gutachter eigentlich zwei Stun­den Zeit nehmen.

Das Prob­lem: Oft dauert der Besuch weniger als eine Stunde, weil der Gutachter viele Ter­mine absolvieren muss und unter Zeit­druck steht.

Die Begutach­tung wird daher häu­fig sehr ober­fläch­lich durchge­führt und die Pflegebedürftigkeit falsch eingeschätzt.

Acht­en Sie also immer genau darauf, dass der MDK-Gutachter alle Fähigkeit­en voll­ständig abfragt und kor­rekt aufn­immt. Fra­gen Sie ruhig hart­näck­ig nach und beste­hen Sie darauf, dass der Gutachter Ihnen am Ende seines Besuch­es seine Ein­schätzung zusam­men­fassend mitteilt.

In Aus­nah­me­fällen find­et eine soge­nan­nte Begutach­tung nach Akten­lage statt. Das heißt, es gibt keinen Ter­min mit dem MDK. Meis­tens passiert das, wenn es schnell gehen muss. Zum Beispiel, weil nach ein­er Kranken­hausent­las­sung ein sta­tionär­er Heimaufen­thalt organ­isiert wer­den muss. Entschei­dun­gen nach Akten­lage wer­den einige Wochen nach Einzug in die sta­tionäre Ein­rich­tung im Auf­trag der Pflegev­er­sicherung überprüft.

Oft erleben Ver­sicherte, dass ihnen diese Ein­stu­fung nach der Über­prü­fung wieder aberkan­nt wird. Beson­ders drama­tisch ist das, wenn ein Aufen­thalt im Pflege­heim nur mit einem Pflege­grad möglich ist. Wird dieser Pflege­grad aberkan­nt, muss die betrof­fene Per­son zwangsweise aus der Ein­rich­tung ausziehen.

Sie soll­ten in diesem Fall drin­gend Wider­spruch gegen den Aberken­nungs­bescheid ein­le­gen. In vie­len Fällen ste­hen die Chan­cen gut, den bewil­ligten Pflege­grad zu behal­ten oder sog­ar eine Höher­stu­fung durchzuset­zen. Unsere Pflege­sachver­ständi­gen und Pflege­ber­ater helfen Ihnen gerne dabei.

Einige Tage nach dem MDK-Besuch erhal­ten Sie von Ihrer Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid. Darin teilt sie Ihnen die Ein­schätzung des MDK und die Entschei­dung über den Pflege­grad mit. Die Leis­tun­gen wer­den kurze Zeit später ausgezahlt.

Acht­en Sie bitte darauf, dass die Zahlung rück­wirk­end zum Tag der Antrag­stel­lung erfol­gt. Wenn Sie Ihren form­losen Antrag zum Beispiel am 4. Jan­u­ar bei der Pflegekasse gestellt haben und am 15. Feb­ru­ar Ihren Bescheid bekom­men, sollte die Zahlung rück­wirk­end zum 4. Jan­u­ar erfolgen.

Auch wenn Sie schon vor der Bewil­li­gung eines Pflege­grades einen Pflege­di­enst beauf­tragt haben, erhal­ten Sie die entsprechen­den Leis­tun­gen rück­wirk­end. Der Pflege­di­enst rech­net seine Sach­leis­tun­gen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab.

War die betrof­fene Per­son schon im Pflege­heim bevor der Pflege­grad bewil­ligt wurde, wird der Zuschuss zum Pflege­heim (Sach­leis­tung sta­tionär) eben­falls rück­wirk­end zum Tag der Antrag­stel­lung gezahlt.

Wie und wo beantrage ich einen Pflegegrad?

Einen Pflege­grad kön­nen Sie tele­fonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse Ihrer zuständi­gen Krankenkasse beantra­gen. Ihr Anspruch auf Leis­tun­gen wird anschließend durch MDK oder Medicproof überprüft.

Wie kann ich Pflegegeld beantragen?

Um Pflegegeld und somit Leis­tun­gen aus der Pflegev­er­sicherung zu bekom­men, ist die Erteilung eines Pflege­grades notwendig. Dieser wird bei der zuständi­gen Pflegekasse beantragt.

Wer kann Pflegegeld bekommen?

Pflegebedürftige, bei denen die häus­liche Pflege durch Ange­hörige, Fre­unde oder nicht-pro­fes­sionelle Pflegeper­so­n­en sichergestellt wird, erhal­ten nach Anerken­nung eines Pflege­grades, als Leis­tung der Pflegekassen Pflegegeld.

Was ver­ste­ht man unter Pflegeperson?

Per­so­n­en, bspw. Ange­hörige, Fre­unde sowie nicht-erwerb­smäßig Pflege­gende, die Pflegebedürftige in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen, wer­den als Pflegeper­so­n­en bezeichnet.

Was ver­ste­ht man unter Grundpflege?

Regelmäßig wiederkehrende Maß­nah­men im All­t­ag eines Pflegebedürfti­gen, wie Mobil­ität, Ernährung, Kör­perpflege, wer­den unter dem Begriff Grundpflege zusammengefasst.

Wie beantragt man Leistungen aus der Pflegeversicherung?

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10245 Berlin

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