Antworten (8)
Ja!
Wieso? Die Rente wird doch nur mit dem "Ertragsanteil" versteuert. und der dürfte niedriger sein als die Gage Ihrer Frau (sofern Vollzeit). Außerdem kommt das im Jahresausgleich sowieo wieder in einen Pott...
KLar sinnvoll - kommt aber drauf an wie sehr das Geld benötigt wird - bei Jahresausgleich wird wieder alles berechnet - also auch wenn ihrt es nicht macht, verliert ihr kein Geld
Die Steuerklassenkombination IV/IV ist nur zulässig, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Es bleibt also für den weiterarbeitenden Ehegatten die Steuerklasse III, welche ohnehin die günstigste ist.
Ing793: 1. Für gesetzliche Regelungen kann ich nun auch nichts.
ing 793: Ich habe da noch was vergessen. Ich würde mal über ein Gebet nachdenken, welches einem irischen Mönch zugeschrieben wird: Lieber Gott hilf mir, mein Maul zu halten. Wenigstens solange, bis ich weiß, wovon ich rede.
ing 793 Entschuldigung angenommen.Trotzdem gilt: Ist nur ein Ehegatte Arbeitnehmer, kommt er in die Lohnteuerklasse III. Ein Wahlrecht besteht nicht. § 38b (1) 3 EStG
ing793 Die Aussage mit der Ungünstigerstellung auf Antrag stimmt. Man sollte Paragraphen immer bis zum Schluss lesen. Würde sagen, wir sind quitt und uns einig. |