Welche heizung muss nach 30 jahren ausgetauscht werden

In Deutschland sind Hausbesitzer unter bestimmten Umständen zum Austausch ihrer alten Heizung verpflichtet. Hier erfahren Sie die gesetzliche Grundlage und welche Ausnahmen es von der Austauschpflicht für die Heizung gibt.

In Deutschland sind statistisch gesehen 70 Prozent der Öl- und 60 Prozent der Gasheizungen älter als 20 Jahre alt. Gleichzeitig wurde die Heiztechnik in den vergangenen Jahren von den verschiedenen Herstellern immer weiter optimiert. Moderne Gas- oder Ölheizungen benötigen heute zum einen viel weniger Brennstoff für dieselbe Heizleistung als vorher, zum anderen erzeugen Gas- oder Ölbrennwertgeräte um bis zu 30 Prozent weniger Emissionen.

Wenn Hausbesitzer ihre Heizungen tauschen, sparen sie also nicht nur Heizkosten, sondern leisten außerdem ihren Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit Ressourcen sowie zur Senkung von CO2-Emissionen. In Deutschland sind Heizungsanlagen in Privathaushalten für mehr als 60 Prozent der Emissionen verantwortlich.

Deutschland hat sich mit der EU dazu verpflichtet, CO2-Emissionen in den kommenden Jahren deutlich zu reduzieren. Hierfür hat die EU bestimmte Vorgaben zum Erreichen der Klimaziele gemacht, die die nationalen Regierungen umsetzen müssen. Deutschland hat mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) die EU-Vorgaben umgesetzt. Mittlerweile ist die EnEV in das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) übergegangen. Die Ziele sind dabei dieselben: die Reduktion von Emissionen und der zunehmende Verzicht auf fossile Brennstoffe.

Paragraf 72 des GEG sieht eine Pflicht zum Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, wenn diese 30 Jahre alt oder älter sind und es sich dabei um Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt handelt. In der Regel sind Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen noch nicht von der Austauschpflicht betroffen, weil diese vor 30 Jahren noch kaum oder gar nicht verbaut wurden.

Entscheidend für den Austausch der Heizung ist das Alter des Heizkessels und nicht das Alter der einzelnen Komponenten. So muss eine Heizung auch dann ausgetauscht werden, wenn einzelne Bauteile in der Zwischenzeit erneuert wurden.

TIPP: Sie sehen übrigens am Effizienzlabel Ihrer Heizungsanlage, wie energieeffizient diese arbeitet. Seit 2016 gelten die Effizienzlabel, die vom Schornsteinfeger an über 15 Jahre alten Heizgeräten angebracht werden. Die Skala reicht hier von A+++ bis D, wobei D die schlechteste Bewertung darstellt.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen, die wir hier für Sie aufführen:

  • modernere Technik: Auch wenn Ihr Heizkessel älter als 30 Jahre alt ist, aber bereits mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik funktioniert, müssen Sie diesen nicht tauschen.
  • geringe Leistung: Heizt Ihr Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von weniger als vier Kilowatt, müssen Sie das Heizgerät nicht austauschen.
  • Brennstoffe: Heizen Sie mit Holz oder anderen Festbrennstoffen, müssen Sie Ihre Heizung nicht zwingend austauschen. Allerdings muss das Heizsystem die Grenzwerte für Feinstaub einhalten.
  • Warmwasserbereiter: Nutzen Sie Ihren Gas- oder Ölkessel nur zur Warmwassererzeugung, ist der Kessel von der Austauschpflicht befreit.
  • Einzelraumheizung: Wird der Öl- oder Gasheizkessel nur zum Beheizen eines Raumes verwendet, müssen Sie ihn nicht austauschen, auch wenn er 30 Jahre alt oder älter ist.
  • Kaufdatum der Immobilie: Haben Sie Ihr Haus vor dem 2. Februar 2002 gekauft und die darin vorhandene Heizung bis heute genutzt, müssen Sie diese nicht austauschen.

Wichtig ist aber: Haben Sie Ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 gekauft oder geerbt, sind Sie gemäß GEG zum Austausch der Heizung verpflichtet, wenn diese älter als 30 Jahre alt ist. Kaufen Sie eine Immobilie oder erben Sie diese, haben Sie zwei Jahre für den Heizungstausch Zeit.

Wenn Sie eine Öl- oder Gasheizung nutzen, die schon länger als 10 Jahre in Betrieb ist, sollten Sie überlegen, ob sich ein Heizungstausch für Sie lohnen kann, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Diese Fakten sprechen dafür:

  • bis zu 30 Prozent Heizkosten sparen: Mit modernen Brennwertgeräten verbrauchen Sie bis zu 30 Prozent weniger Brennstoff. Bei Heizkosten von 1.000 Euro pro Jahr sind das über 300 Euro, die Sie jährlich einsparen können.
  • staatliche Förderung: Für Gasbrennwertgeräte gibt es in Kombination mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe attraktive BEG-Förderung. Tauschen Sie außerdem Ihren alten Ölkessel gegen eine moderne Gas-Hybridheizung oder ein anderes alternatives Heizsystem aus, können Sie bis zu 45 Prozent Heizungsförderung über das BAFA erhalten. Bei einem Betrag von rund 20.000 Euro für die neue Heizung können Sie bis zu 9.000 Euro vom Staat zurückerhalten.
  • Smart-Home-Integration: Moderne Heizungsanlagen bieten in der Regel Schnittstellen zu Ihrem Smart Home. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Heizkosten nochmals zu optimieren und gleichzeitig den Heizkomfort in Ihrem Zuhause zu erhöhen.

Möchten Sie mehr über einen möglichen Heizungstausch erfahren? Warten Sie nicht, bis Sie Ihre Heizung austauschen müssen, sondern profitieren Sie schon jetzt von attraktiven Angeboten und staatlicher Förderung.

Nutzen Sie hierfür unseren Heizungsplaner und erhalten Sie eine zeitnahe Antwort von uns. Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir am Telefon oder vor Ort, welches die beste Heizlösung für Ihr Zuhause ist.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) gültig seit dem 01. November 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein vereinheitlichtes Gesetz welches die enrgetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Neu- und Bestandshäuser festlegt. Das GEG löste die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab und fasst die Reglungen in einem einzigen Gesetz zusammen.

Das Ziel ist energieeffizienteres Bauen zu fördern und den allgemeinen Energieverbrauch durch erneuerbare Energiegewinnung zu entlasten. Des weiteren soll durch den energetischen Neubaustandart die Modernisierung der Energiegewinnung weiter vorangetrieben werden.

Der Punkt §34 GEG, durch welchen dies unter anderem erreicht werden soll, legt fest, dass bei Neubauten eine Pflicht zu Nutzung erneuerbarer Energie besteht.

Weitere Punkte des GEG können Sie hier nachlesen.

Wann muss meine Heizungsanlage ausgetauscht werden?

Zunächst ist es wichtig festzustellen was für eine Art Heizung in der Immobilie verbaut ist und wie alt diese ist. Sowohl das Alter als auch die Art der Heizung ist entscheidend um herauszufinden ob die Heizung ausgetauscht werden muss bzw. wie lange sie noch im Betrieb bleiben darf.

Nach dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) § 72 sind alte Ölheizungen und Gasheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, von der Austauschpflicht betroffen. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.

Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel sind davon nicht betroffen. Anlagen die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, dürfen auch weiterhin betrieben werden.

Hinzukommt die Ausnahme, dass Eigentümer, die spätestens seit dem 1. Februar 2002 eine Immobilie mit maximal 2 Wohnungen selbst bewohnen, auch von der Austauschpflicht befreit sind. Diese dürfen ihre Öl- und Gasheizung weiter nutzen, auch wenn diese älter als 30 Jahre sind (§ 73 GEG).

Die Frist für das Austauschen der Heizung beträgt 2 Jahre nach Eigentumsübergang.

Das Ziel dieser Bestimmung ist vor allem die CO2-Emmision zu senken. Denn ein großer Teil der CO2-Emmision in Deutschland wird durch die Erzeugung von Wärme verursacht. Auch sollen dadurch erneuerbare und effizientere Energieträger gefördert werden.

Zusammenfassend muss nach dem GEG in folgenden Szenarien die Öl- oder Gasheizung ausgetauscht werden:

  • Wenn die Ölheizung älter als 30 Jahre ist. Dementsprechend alle Ölheizungen mit dem Baujahr 1990 oder älter
  • Wenn eine Konstanttemperaturtechnik verwendet wird
  • Wenn die Heizleistung bei 4 bis 400 kW liegt

Für die folgenden Fälle besteht keine Austauschpflicht

  • Heizungen, die kein Öl oder Gas verwenden wie z.B. Biomasseanlagen oder Solarthermieanlagen
  • Bei Niedrigtemperaturkessel, Brennwertkessel, Festbrennstoffkessel
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung unter 4 kW oder über 400 kW
  • Einzelraumheizungen
  • Heizungen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen
  • Für Eigentümer, die eine Immobilie mit maximal 2 Wohnungen schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen

Ab 2026 dürfen keine reinen Ölheizungen mehr installiert werden. Es dürfen dann nur noch Öl-Hybridheizungen installiert werden bei denen zusätzlich ein Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien verwendet wird

Welche Fördermittel gibt es und für welche Heizungen gelten sie?

Zuerst ist es wichtig zu sagen, dass Förderungen nur für Heizungsanlagen gelten, die noch nicht der Austauschpflich unterliegen. Dementsprechend sollten Sie rechtzeitig prüfen ob ein Heizungstausch notwendig ist.

Es gibt aktuell zwei Instutitionen, die den Heizungsaustausch fördern.

Zum einen gibt es die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welche durch Zuschüsse und besonders günstige Kreditkonditionen das effizientere Heizen fördern. Zum anderen gibt es das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) anbietet.

Grundlegend beziehen sich die verschiedenen Förderungen auf effizienteres und umweltfreundlicheres Heizen.

Die BEG Förderung besteht aus drei Teilprogrammen:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Diese Förderungen können online bei der BAFA beantragt werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Das Objekt und die Höhe der Forderungen können Sie dieser Grafik entnehmen.

Definition der verschiedenen Heizkessel

Niedrigtemperaturkessel

Ein Niedrigtemperaturkessel ist laut dem GEG § 3, Satz 24, ein Heizkessel, welcher kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann.

Niedrigtemperaturkessel sind zwar von der Austauschpflicht ausgenommen, dürfen aber seit September 2015 nicht mehr produziert werden, aufgrund einer EU Verordnung im Rahmen des Klimaschutzes.

Brennwertkessel

Ein Brennwertkessel ist ein Heizkessel für Warmwasserheizungen, der außerordentlich effizient arbeitet. Der Brennwertkessel nutzt den Einergiegehalt des eingesetzten Brennstoffes nahezu vollständig. Dadurch hat man durch diese Art des Heizkessels einen geringeren Verbrauch. Der Wechsel zu einem Brennwertkessel wird vom BAFA gefördert.

Festbrennstoffkessel

Ein Festbrennstoffkessel nutzt wie der Name schon sagt feste Brennstoffe wie z. B. Stückholz, Braunkohle oder Holzbriketts. Bei dieser Art des Heizkessels müssen die Brennstoffe manuell hinzugegeben werden, dementsprechend benötigt man ausreichend Lagerplatz. Der WEchsel zu einem Festbrennstoffkessel wird vom BAFA gefördert

Grundlegend empfiehlt es sich in jedem Fall ein Bild über die verbaute Heizung zu machen, d. h. Alter und Art der Heizung bestimmen. Langfristig gesehen ist es durchaus sinnvoll auf modernere und effizientere Heizmethoden umzusteigen, da dies auch finanziell lukrativ ist. Sowohl durch die niedrigeren Heizkosten bzw. niedrigen Heizverbrauch als auch die staatlichen Förderungen befürworten eine Modernisierung der Heizanlage.

Die Informationen aus diesem Blog wurden aus folgenden Quellen bezogen:

www.bafa.de , www.bmi.bund.de , www.gesetze-im-internet.de

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