Was gilt bei inzidenz unter 50 bw

  • In den meisten Landkreisen in Baden-Württemberg liegt die Inzidenz mittlerweile über 10.
  • Nicht nur im Land, sondern bundesweit in Deutschland steigen die Corona-Zahlen.
  • Zuletzt wurden die Corona-Regeln in der Verordnung für Sport, Schule, Treffen, Urlaub, Maskenpflicht und Gastronomie in BW immer wieder gelockert.
  • Seit Montag, 26. Juli, gibt es erneut leichte Änderungen und Anpassungen der Corona-Regeln im Land geben.
  • Welche Corona-Verordnung gilt in Baden-Württemberg?

Die Corona-Regeln in der Verordnung des Landes Baden-Württemberg werden erneut ein wenig angepasst. Das hat das Staatsministerium in Stuttgart in einer Mitteilung am Freitagabend bekanntgegeben. Konkret heißt es in der Meldung: „Das baden-württembergische Kabinett hat am 23. Jul) eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die damit verbundenen Regelungen treten am Montag, den 26. Juli 2021 in Kraft.“

Die Corona-Zahlen in Baden-Württemberg steigen. So sehen die Zahlen laut RKI-Dashboard aus (Stand 02.08.2021):

  • 7-Tage-Inzidenz: 14,9
  • Neuinfektionen: 78
  • Infektionen seit Beginn der Pandemie: 505.902
  • Todesfälle: 10.395

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Zwei der 44 Stadt- und Landkreise liegen über der politisch relevanten Inzidenz-Marke von 35: die Stadtkreise Mannheim (35,1) und Heilbronn (41,1). Die niedrigste Sieben-Tage-Inzidenz haben die Landkreise Tuttlingen (1,4), Schwäbisch Hall (3,0) und Sigmaringen (3,1).

Vor der Heimreise aus den Ferien im Ausland ist für viele Menschen aus Baden-Württemberg künftig neben dem Kofferpacken noch etwas anderes zu erledigen: ein Corona-Test. Denn für Rückkehrer aus dem Sommerurlaub greift ab Sonntag eine neue Testpflicht.

Die wichtigsten angepassten Regeln kompakt zusammengefasst. Was gilt seit Montag, 26.07.2021, für Veranstaltungen, Sport, Maskenpflicht? Ein Überblick.

  • Großveranstaltungen: Künftig darf bei Großveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen maximal die Hälfte der am Veranstaltungsort möglichen Zuschauer zugelassen sein, aber nicht mehr als 25.000 Menschen. Hier arbeitet die Regierung eine Absprache unter den Ländern von Anfang Juli ein. Ab einer Inzidenz von 50 sind solche Veranstaltungen aber weiter verboten.
  • Maskenpflicht: Die Maske kann im Freien abgenommen werden, wenn es fest zugewiesene Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern gibt.
  • Sport: Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern gilt ein Alkoholverbot.

Zur Erinnerung: Seit Ende Juni sind wegen der gesunkenen Corona-Infektionszahlen wieder größere Treffen erlaubt und es gibt keine Verbote oder Auflagen mehr in vielen Regionen beim Einkaufen oder Sport, im Schwimmbad oder im Restaurant. So dürfen sich in Regionen mit einer anhaltend stabilen Inzidenz von unter 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen 25 Menschen aus beliebig vielen Haushalten treffen. In den beiden höheren Stufen bis zu einer Inzidenz von 35 und 50 dürfen vier Haushalte mit höchstens 15 Personen zusammenkommen. Geimpfte und Genesene zählen laut Verordnung nicht dazu.

Wie viele Menschen sich in Baden-Württemberg treffen dürfen, hängt ab vom Wert der Inzidenz. Liegt sie über 35 gelten verschärfte Regeln.

  • Inzidenz liegt unter 10: In Regionen mit einer stabilen Inzidenz von unter zehn Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen dürfen sich 25 Menschen aus beliebig vielen Haushalten treffen.
  • Inzidenz liegt über 35: In den beiden höheren Stufen bis zu einer Inzidenz von 35 und 50 dürfen vier Haushalte mit höchstens 15 Personen zusammenkommen.

Wie viele Menschen in Baden-Württemberg an privaten Feierlichkeiten wie etwa Hochzeiten und Geburtstagspartys teilnehmen dürfen, hängt ab vom Wert der Inzidenz. Liegt sie über 35 gelten verschärfte Regeln.

  • Inzidenz unter 10: Private Feiern wie Geburtstage und Hochzeiten: Im Freien dürfen maximal 300 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt diese Grenze ebenfalls, allerdings nur, wenn alle getestet, geimpft oder genesen sind.
  • Inzidenz zwischen 10 und 35: Private Veranstaltungen wie Geburtstage und Hochzeiten: Im Freien dürfen maximal 200 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt diese Grenze ebenfalls, allerdings nur, wenn alle getestet, geimpft oder genesen sind.
  • Inzidenz über 35: Im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen mit der 3-G-Regel nur noch maximal 50 Personen zusammenkommen.

Zur Öffentlichkeit zählen zum Beispiel Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen sowie Betriebsfeiern und Vereinsfeiern. Was gilt ab Montag für dortige Veranstaltungen?

  • Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt bestehen.
  • Für Flohmärkte gelten die gleichen Regeln wie für den Einzelhandel.
  • Liegt die Inzidenz zwischen den Stufen 2 und 4, in Inzidenzwerten also zwischen über 10 und bis zu 50, gilt im Freien bei mehr als 200 Menschen eine Maskenpflicht. Eine Maske muss man allerdings nicht tragen, wenn es feste Sitzplätze gibt und der Abstand von 1,5 Metern garantiert ist.
  • In der Inzidenzstufe 1, also wenn die Inzidenz unter 10 liegt, gilt im Freien erst eine Maskenpflicht, wenn mehr als 300 Leute bei einer Veranstaltung sind – jedoch nicht bei festen Sitzplätzen und Abständen von 1,5 Metern.
  • Liegt die Inzidenz zwischen 10 und 35 entfällt die Regeln, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt. Gleiches gilt bei einer Inzidenz unter 10 für 30 Prozent der Kapazität.
  • In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit höchstens 50 Prozent der Kapazität erlaubt, aber nicht mehr als 25.000 Personen. (In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen – in einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen.)

Zum touristischen Verkehr zählen Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.

  • In der Inzidenzstufe 2, also bei einem Wert zwischen 10 und 35, dürfen 75 Prozent der regulären Plätze belegt sein. Gäste brauchen keinen Corona-Test, Nachweis über Impfung oder Genesung.
  • In der Inzidenzstufe 2 und voller Auslastung brauchen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Nachweis über Impfung oder Genesung.

Liegt die Inzidenz unter 10, also bei Inzidenzstufe 1, dann ist in Clubs und Discos eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt. Die Eine-Person-auf-zehn-Quadratmeter-Regel entfällt. Clubs und Diskotheken dürfen nicht öffnen, wenn die Inzidenz bei über 10 liegt.

  • In der Inzidenzstufe 4, also wenn die Inzidenz bereits wieder über 50 liegt, werden Genesene und Geimpfte nicht zur Personenzahl gezählt. Sie brauchen einen Nachweis darüber. 25 Personen im Freien dürfen gemeinsam Sport treiben, in geschlossenen Räumen 14.
  • Bei Sportveranstaltungen in der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht, jedoch nicht bei festen Sitzplätzen und 1,5 Metern Abstand.
  • Weiterhin besteht bei Sportveranstaltungen Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Das gilt nicht bei festen Sitzplätzen und Abständen von 1,5 Metern.
  • In den Inzidenzstufen 1 und 2, also bis zu einer Inzidenz von 35, ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch dürfen nicht mehr als 25.000 Personen zusammenkommen. Konkret: In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucher brauchen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.

Was in Baden-Württemberg für Schwimmbäder oder Freizeitparks gilt, hängt ab vom Wert der Inzidenz. Liegt sie über 35 gelten verschärfte Regeln.

  • Bei einer Inzidenz unter 10, also in Inzidenzstufe 1, dürfen Schwimmbäder, Freizeitparks und andere Freizeiteinrichtungen ohne Beschränkung der Personenzahl öffnen. Das gilt auch in Inzidenzstufe 2, also bei einer Inzidenz zwischen den Werten 10 und 35.

In der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz unter 10 alle Regeln. Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt dasselbe, jedoch darf in Innenräumen dann nicht geraucht werden.

Steigt die Inzidenz über 35 greift die sogenannte Inzidenzstufe 3. Dann gilt für die Innengastronomie wieder die 3G-Regel. Das heißt eine Testpflicht für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind.

Zwar gibt es in zahlreichen Bereichen Lockerungen, doch die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt als wichtiges Mittel zur Pandemiebekämpfung bestehen. In diesen Bereichen muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden:

  • Im ÖPNV
  • Im Einzelhandel
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater, Kino, Oper)
  • In Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien oder Bibliotheken.
  • Beim Friseur, im Nagelstudio und in anderen Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen.

Was gilt bei inzidenz unter 50 bw

Ob aus Stoff, FFP2 oder einfache OP-Maske - der Mund-Nasen-Schutz ist seit mehr als einem Jahr unser ständiger Begleiter. Ein Ende der Maskenpflicht ist nicht in Sicht.
© Foto: Daniel Karmann

In der Gastronomie gilt Maskenpflicht nicht beim Essen und Trinken. Beim Weg zur Toilette oder ins Restaurant muss jedoch Maske getragen werden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht ebenfalls.

Bildet man eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen, gilt im Auto in Baden-Württemberg keine Maskenpflicht mehr. Bei Fahrprüfungen und beim Unterricht im Auto für Fahrschulen muss jedoch Maske getragen werden.

Die aktuelle Corona-Verordnung mit allen Regeln gibt es auf der Seite des Landes Baden-Württemberg im Überblick.