Warum dürfen personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden

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Uns werden oft Fragen zum Recht am eigenen Bild gestellt. Wir haben daher einen Überblick verfasst, was man als Fotograf, Werbetreibender und einfacher Internetnutzer wissen sollte. Dieser Beitrag berücksichtigt die DSGVO, er wird laufend aktualisiert.

Bevor Sie beginnen:

  • Wann bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) gefordert werden darf, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
  • Neben Persönlichkeitsrechten von Personen, die auf einem Foto abgebildet sind, muss das Urheberrecht des Fotografen respektiert werden. Beachten Sie dazu unsere FAQ zum Fotorecht für Fotografen.

I. Kerngedanke und Ursprünge des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bildnisse von ihm erstellt und veröffentlicht werden.

Ein Bildnis ist jede bildliche Darstellung einer Personen, also etwa Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen und in der heutigen Zeit insbesondere Abbildungen durch Foto, Video und Film. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist dagegen kein Bildnis der dargestellten Person (BGH, Urteil vom 15.05.2021, Az. VI ZR 441/19).

Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich auf Personendarstellungen auf Fotos. Für andere Arten von Bildnissen können sich Abweichungen ergeben.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das jeder Person unabhängig von ihrem Alter zusteht – unter Umständen sogar über ihren Tod hinaus („Postmortales Persönlichkeitsrecht“). Sinn und Zweck ist der Schutz der Privat- und Intimsphäre und letztlich der individuellen Freiheit des Menschen. Das Recht am eigenen Bild wurzelt damit im Kernbereich unserer Rechtsordnung, wie sie das Grundgesetz vorgibt.

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II. Fotorecht und Datenschutz (DSGVO)

Bei Fotos, die eine oder mehrere Personen zeigen, ist als erstes zu klären, ob die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten sind. Je nach Lage des Falls stellt sich diese Frage schon beim Schießen des Foto, jedenfalls aber bei dessen späterer Veröffentlichung.

Tipp: Ausführliche Information finden Sie in unserem großen DSGVO-Guide mit Checkliste und Tipps für Unternehmen.

1. Was sind personenbezogene Daten bei Fotos?

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei Fotos reicht es für die Identifizierbarkeit aus, dass einzelne Betrachter anhand der auf dem Foto erkennbaren (Gesichts)Merkmale den Namen der abgebildeten Person zuordnen können, wenn sie das Foto sehen. Metadaten wie Ort, Zeitpunkt der Aufnahme in den EXIF- und/oder den IPTC-Dateien sind zusätzliche personenbezogene Daten.

Sowohl die Anfertigung eines Fotos mit einer oder mehreren identifizierbaren Personen als auch dessen Veröffentlichung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Datenschutzrechtlich besteht jeweils ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, soweit sich der Verantwortliche (= meist der Fotograf) nicht auf einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 a) – f) DSGVO berufen kann.

Häufiger Irrtum zu Gruppenfotos und sonstigen Fotos mit mehreren Personen: Zwar ist richtig, dass nicht für jede Herstellung bzw. Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person nötig ist. Es gibt aber keine bestimmte Anzahl von Menschen auf dem Foto, ab der keine Einwilligung der Abgebildeten mehr eingeholt werden müsste, z.B. sieben, zehn oder fünfzehn Personen. Allein maßgeblich ist, ob die fotografierte Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, typischerweise (aber nicht zwingend) durch ihr Gesicht. Ist dies der Fall, handelt es sich bei der Herstellung ebenso wie einer späteren Veröffentlichung des Fotos um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 a) – f) DSGVO bedarf. Ob die abgebildete Person auf dem Bild als Einzelne untergeht oder nur versteckt auf dem Bild erkennbar ist, hat keine rechtliche Bedeutung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 11 LA 16/20).

Warum dürfen personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden

2. Wann gilt die DSGVO bei Fotos nicht?

In den folgenden Fällen sind die Vorschriften der DSGVO nicht zu beachten:

  • Fotos ohne Personen fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO (Beispiel: Landschaftsaufnahmen).
  • Fotos mit nicht identifizierbaren Personen unterliegen ebenfalls nicht den Vorgaben der DSGVO. Zu beachten ist allerdings, dass es nicht immer ausreicht, das Gesicht einer Person zu verpixeln oder auf andere Weise zu anonymisieren. Je nach Fall kann auch aus der Statur einer Person auf ihre Identität geschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 11 LA 16/20).
  • Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO): Wurde das Foto durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten geschossen, gilt die DSGVO nicht (Beispiele: Fotografieren von Angehörigen auf Familienfeier, bei Schulfest oder zuhause). In diesem Fall beurteilt die herrschende Meinung die Zulässigkeit der Ablichtung wie schon vor Geltung der DSGVO anhand von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Nach Erwägungsgrund 18 zur DSGVO „könnte“ auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten als persönliche oder familiäre Tätigkeit gelten. Bei passwortgeschützten kleinen Gruppen (z.B. bei Facebook, WhatsApp) oder geschlossenen Internetforen mag ausnahmsweise noch ein solcher privater Rahmen vorliegen. Die DSGVO gilt aber immer dann, wenn die Fotos einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, was erfüllt ist, wenn die Webseite frei ohne Passwortschutz zugänglich ist oder sich jedermann anmelden kann. Es steht zu erwarten, dass die Rechtsprechung das Posten von Fotos in sozialen Netzwerken spätestens dann nicht mehr dem Haushaltsprivileg zuordnen wird, wenn der Veröffentlichende mehrere Hundert oder gar Tausende Follower hat. Das LG Frankfurt entschied beispielsweise, dass das Posten eines Videos auf einer öffentlich zugänglichen Facebook Fanpage nicht mehr unter das Haushaltsprivileg fällt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
  • Analogfotos: Die Datenschutzgrundverordnung gilt weiterhin nicht für analoge Fotos, da es sich anders als bei einem digitalen Foto nicht um eine automatisierte Verarbeitung im Sinne der DSGVO handelt. Beachten Sie aber die Ausnahme der Ausnahme: ordnet man analoge Fotos in einem analogen Dateisystem, z.B. mithilfe von Karteikarten oder einem Fotoalbum, gilt die DSGVO doch.
  • Presse: Besonderheiten gelten für Journalisten, die sich in Bezug auf die Anfertigung von Personenfotos (nicht deren Veröffentlichung) auf das sog. Medienprivileg berufen können, soweit die Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erfolgt. Wegen Art. 85 DSGVO gelten für Presseunternehmen und deren Hilfsunternehmen über die Landespressegesetze bzw. Landesdatenschutzgesetze bei der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kaum Datenschutzvorgaben. Anders sieht es bei der Recherche und Verbreitung aus. Hier muss sich die Presse wie schon nach alter Rechtslage an das allgemeine Persönlichkeitsrecht halten und natürlich fremde Urheberrechte beachten. Bei Bildberichterstattungen scheiden Ansprüche auf Geldentschädigung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO allein deshalb aus, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 16.02.2021, Az. VI ZA 6/20 m.V.a. BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 250/19; BGH, Urteil vom 29.09.2020, Az. VI ZR 445/19).

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III. Muss ich um Erlaubnis fragen, wenn ich Menschen fotografieren will?

Vor dem Fotografieren einer Personen muss man prüfen, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten ist oder nicht, was insbesondere bei der Erstellung von Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken der Fall ist.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) hilft im Hinblick auf das Schießen von Fotos nicht weiter, da es eine Person nicht davor schützt, fotografiert oder gefilmt zu werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2018, Az. 4 U 381/18). Ist die DSGVO im Hinblick auf die Herstellung des Fotos nicht einschlägig (etwa weil das Haushaltsprivileg greift), müsste eigentlich wie schon nach alter Rechtslage auf Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgegriffen werden. Wie das genaue Verhältnis zur DSGVO in solchen Fällen aussieht, ist jedoch noch nicht endgültig geklärt.

Hat man festgestellt, dass die DSGVO einschlägig ist, richtet sich die Zulässigkeit der Fotoerstellung allein nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Danach sind Bildaufnahmen von Personen grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf eine vorherige Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können. Die praktisch relevantesten Erlaubnisse aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellen wir nachfolgend dar:

  1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO: Die Datenverarbeitung dient zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
    • Der Fotograf fotografiert ein Modell, das für die Fotosession eine Bezahlung erhält.
    • Ein Fotograf erstellt nach Auftrag Bewerbungs- oder Portraitfotos.
    • Ein Hochzeitsfotograf fotografiert das Brautpaar. Achtung: Die Fotografie von Hochzeitsgästen oder Konzertbesuchern ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b) DSGVO gedeckt, da der Fotograf nur mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen hat, nicht mit den Gästen / Besuchern.
  2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f) DSGVO: Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit auszulegen, der Begriff der Erforderlichkeit hingegen eng (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 11 LA 16/20 m.w.N.).
    • Es ist eine umfassende Interessenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen zwischen den Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (!) auf der einen Seite und den Interessen, Grundrechten oder Grundfreiheiten der Betroffenen auf der anderen Seite. Maßgebliches Kriterium sind die „vernünftigen Erwartungen des Betroffenen“. Darunter sind sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der fotografierten Person zu verstehen. In der Praxis wird man fragen müssen, ob die abgelichtete Person damit rechnete oder damit rechnen musste, fotografiert zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. wo eine Veröffentlichung der Fotografie erfolgen darf. Die Erwartungshaltung dürfte bis zu einem gewissen Grad formbar sein, insbesondere durch leicht verständliche, transparente Informationen. Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DSGVO ist eine Veröffentlichung des Fotos erforderlich, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Zur Bejahung der Erforderlichkeit reicht weder eine bloße Zweckdienlichkeit oder eine bestmögliche Effizienz der Datenverarbeitung, noch kann die Erforderlichkeit allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DSGVO). Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.2008, Az. C-524/06). Die Datenverarbeitung ist somit auf das „absolut Notwendige“ zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. C-13/16).
    • Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sei. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person sei in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können) (BT Drucksache, Seite 46 – 48).
    • Die BayLDA antwortete auf eine Anfrage der GDD-Erfa-Kreises Coburg: „Wenn Vereine eigene Veranstaltungen machen und dort fotografiert wird (also z.B. durch Mitglieder im Auftrag des Vereins) und diese Bilder veröffentlichen wollen, kann dies im Rahmen der sog. Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zulässig sein, ohne dass man eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einholen muss. Dies gilt auch, wenn einzelne Personen gut identifizierbar sind – solange eben die Veranstaltung als solche, Anlass und Vordergrund der Berichterstattung ist und nicht die einzelne Person als solche. Anders ist es aber, wenn Kinder davon betroffen sind. Hier ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Unabhängig davon sind die betroffenen Personen auf geeignete Art und Weise (z.B. Aushänge) insbesondere darauf hinzuweisen, dass und zu welchen Zwecken Bilder gemacht und wo sie veröffentlicht werden sollen. Personen, die sich nicht fotografieren lassen möchten, können sich dann darauf einstellen und sich entsprechend verhalten.“
    • Die Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Personenfotos auf einer Facebook Fanpage ohne Einwilligung der Betroffenen wurde als nicht erforderlich und damit rechtswidrig eingestuft (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 11 LA 16/20).
  3. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit a) DSGVO: Der Betroffene erteilt seine Einwilligung („Opt-In“) zu bestimmten Zwecken. Die Einwilligung muss informiert, freiwillig und unmissverständlich erteilt werden.
    • Nach der DSGVO ist keine schriftliche Einwilligung mehr nötig. Auch elektronische oder konkludente Einwilligungen, also durch schlüssiges Verhalten wie z.B. Posieren oder Lächeln in die Kamera sind wirksam. Den Fotograf trifft im Streitfall aber eine Nachweispflicht. Am sichersten ist daher weiterhin die Einholung von Einwilligungen in Schriftform bzw. Textform (E-Mail, Fax, SMS).
    • Die Beweislast für das Bestehen einer Einwilligung liegt beim Verantwortlichen (z.B. Fotograf, Unternehmen), nicht beim Abgebildeten. Der Abgebildete muss also keinen Nachweis dafür erbringen, dass er nicht eingewilligt hat. Stattdessen hat der Verantwortliche im Streitfall das Vorliegen einer ausreichenden Einwilligung nachzuweisen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
    • Vorsicht bei Minderjährigen: Soll ein Kind fotografiert werden, das jünger als 16 Jahre ist, müssen beide Eltern in die Datenverarbeitung einwilligen. Eine Genehmigung der Eltern (= nachträgliche Erlaubnis) reicht nicht aus. Falls nur ein Elternteil zugegen ist, sollte sich der Fotograf versichern lassen, dass das abwesende Elternteil vertreten wird oder alleine Sorgeberechtigung besteht. 
    • Offen ist, ob man die Vertragserfüllung (z.B. den Zutritt zu einem Konzert) von einer Einwilligung in die werbliche Datenverarbeitung abhängig machen darf („Kopplungsverbot“, Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

Darüber hinaus treffen den Verantwortlichen Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO). Unter anderem muss er angeben,

  • für welchen Zweck die Fotos angefertigt werden. Will er sich auf berechtigte Interessen stützen, müssen diese mit angegeben werden,
  • ob und ggf. ja wo (in welchen Medien) eine Veröffentlichung geplant ist und
  • den Ansprechpartner für die Abgebildeten bei Datenschutzfragen, z.B. wenn Abgebildete eine Löschung der sie zeigenden Fotos wünschen.

Die Informationspflichten entfallen, wenn die betroffene Person bereits über die Information verfügt. Je nach Einzelfall ist auch denkbar, dass eine Ausnahme von der individuellen Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO bestehen kann, z.B. bei unüberschaubar großen Menschenmengen, wo ein Aushang regelmäßig genügen dürfte. Diskutiert wird die Zulässigkeit gestufter Informationspflichten, bei denen eine Art Basisinformation vor Ort erfolgt und Detailinformationen beispielsweise auf einer Website eingesehen werden können.

Tipp: Falls Sie eine Veranstaltung planen und Fotos der Gäste schießen (lassen), die später beispielsweise auf der eigenen Website und in einer Broschüre veröffentlicht werden sollen, empfiehlt es sich, bereits in den Einladungen sowie zusätzlich durch nicht übersehbare Hinweisschilder bei der Veranstaltung alle Informationen in transparenter, klar verständlicher und leicht zugänglicher Form mitzuteilen.

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IV. Muss ich Menschen um Erlaubnis fragen, wenn ich ihr Foto veröffentlichen will?

Wie schon bei der Herstellung von Personenfotos muss zunächst geprüft werden, ob die Veröffentlichung des Fotos nach Art. 6 DSGVO oder §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu beurteilen ist.

  • Für die Veröffentlichung von Personenbildern im journalistischen Bereich gelten die §§ 22, 23 KUG laut Bundesgerichtshof weiter, weil sie im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2021, Az. VI ZA 6/20; BGH, Urteil vom 29.09.2020, Az. VI ZR 445/19; BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 246/19; BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 250/19; so im Ergebnis zuvor bereits OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2018, Az. 15 U 110/18; OLG Köln, Urteil vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18 im Rahmen eines PKH-Verfahrens, LG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2018, Az. 2-03 O 320/17; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19; LG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019, Az. 2-03 O 6/19).
  • Abseits des journalistischen Bereichs bleibt das Verhältnis von DSGVO und KUG umstritten. Unserer Auffassung nach sollte das Kunsturhebergesetz und insbesondere §§ 22, 23 KUG unserer Auffassung nach für die Veröffentlichung von Personenfotografien entweder weiterhin direkt gelten oder alternativ dessen bisherige Wertungen in die Abwägungsentscheidung von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO einfließen (bestätigt durch BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19 – Urlaubslotto). In diesem Fall wäre die Abgrenzung zwischen DSGVO und KUG im Wesentlichen akademischer Natur (so im Ergebnis auch LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18 und erneut LG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18 im Hinblick auf die „Verbreitung“ eines XING-Profilbilds per E-Mail). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass für die Veröffentlichung von Fotografien das Kunsturhebergesetz (KUG) weiterhin spezielle Regelungen enthält, die auch unter Geltung der DSGVO unverändert fortgelten. Es handele sich beim KUG um eine sich auf die Öffnungsklausel des Artikels 85 DSGVO stützende Regelung. Das KUG füge sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein, und zwar ohne dass es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung des KUG bedürfte. Das Kunsturhebergesetz liefere demnach auch unter der Geltung der DSGVO weiterhin eine nationale Rechtsgrundlage für die Verbreitung und Schaustellung von Personenbildnissen (BT Drucksache, Seite 46 – 48).

Vor dem oben genannten Hintergrund beschreiben die weiteren Ausführungen das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (gefestigte Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2018, Az. VI ZR 56/17; EGMR, 07.02.2012 – 40660/08, 60641/08).

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1. Grundsatz: Einwilligung des Abgebildeten

Bildnisse einer Person wie z.B. ein Foto dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien, ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich, sowohl nach § 22 KUG als auch Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).

Soll ein „Kinderfoto“ später erneut veröffentlicht werden, genügt es nicht, wenn ursprünglich nur die Erziehungsberechtigten in die Veröffentlichung eingewilligt hatten. Mit Erreichen der Volljährigkeit dürfen Kinder selbst entscheiden. Eine erneute Veröffentlichung ist daher nur noch mit Einwilligung des mittlerweile erwachsenen Kindes zulässig (LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019, Az. 2-03 O 454/18).

  • Verbreitung ist jede Form der „körperlichen“ Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme birgt. Es muss stets ein Trägermedium weitergegeben werden, zum Beispiel Papier oder eine Videokassette (a.A. LG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2-03 O 402/18, das den Versand eines Profilbilds per E-Mail an eine Einzelperson als „Verbreitung“ einstufte).
  • Darauf kommt es beim Zurschaustellen nicht an, das insbesondere die Wiedergabe in Film, Fernsehen und Internet erfasst. Das Einstellen von Fotos oder Videos auf Profilen bei Netzwerken wie Facebook, Twitter, Instagram oder Flickr stellt einen typischen Fall des öffentlichen Zurschaustellens dar. Aufgrund der Vielzahl von Kontakten, „Freunden“ oder Followern, die üblicherweise innerhalb von sozialen Netzwerken bestehen, wird es oft unerheblich sein, ob die Fotos oder Videos für jedermann oder im Rahmen der Privatsphäreeinstellungen nur für einen beschränkten Personenkreis unmittelbar zugänglich gemacht werden. Alle übrigen Formen des Ablegens von Fotos oder Videos im Internet kommen als öffentliches Zurschaustellen ebenfalls in Betracht, sofern die Daten durch eine Suchmaschine auffindbar sind. Ein öffentliches Zurschaustellen kann auch in anderen Fällen angenommen werden, wenn ein Bildnis einer Mehrzahl von Personen gezeigt wird oder diesen zugänglich gemacht wird.

Beispiele

Das bloße Herumzeigen von Fotografien am Arbeitsplatz unter Arbeitskollegen kann bereits ein öffentliches Zurschaustellen sein (Grillfest, LG Oldenburg GRUR 1988, 694 ff.). Anders dagegen, wenn Fotos auf einer Feier dritten befreundeten Personen gezeigt werden. Hier kommt es insbesondere darauf an ob und wie die Beteiligten persönlich untereinander verbunden sind. 

Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erfolgen, weil eine derartige Anforderung lebensfremd wäre. Wer beispielsweise in einer Fußgängerzone einem Fernsehteam spontan ein kurzes Interview gibt und danach einfach weitergeht, hat durch schlüssiges Verhalten zu verstehen gegeben, dass er mit der Veröffentlichung einverstanden ist – Juristen nennen das eine konkludente Einwilligung.

Nach der DSGVO ist eine schriftliche Einwilligung nicht nötig. Zu beachten ist aber, dass den Fotografen im Streitfall eine Nachweispflicht trifft. Sicherer als eine konkludente oder mündliche Einwilligung sind daher weiterhin schriftliche Einwilligungen, ggf. in Gestalt eines Modellvertrags (Model Release).

Was im normalen Umgang miteinander einleuchtend ist, kann im Internet problematisch werden. Wie in der nicht-digitalen Welt nehmen Menschen auch im Internet rechtserhebliche Handlungen vor – oftmals ohne sich dessen bewusst zu sein. Die Rechtsprechung ist hier relativ streng:

Wer etwa Fotos von sich selbst ohne technische Sicherungsmaßnahmen in ein soziales Netzwerk einstellt, das für Suchmaschinen optimiert ist, willigt möglicherweise durch dieses Einstellen ein, dass diese Bilder auch in anderen Medien veröffentlicht werden. So entschied zum Beispiel das OLG Köln für den Fall, dass von der eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen kein Gebrauch gemacht wird und die AGB ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09).

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2. Vermutung für Einwilligung: Abbildungen gegen Entgelt und TFP

In § 22 Satz 2 KUG heißt es:

„Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Erhält beispielsweise ein Fotomodell von einem Fotografen für das Shooting Geld (sog. Pay-Shooting), sind die dabei entstehenden Aufnahmen für den Fotografen frei nutzbar, da er Urheber der Werke ist. Wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist, darf der Fotograf die Fotografien veröffentlichen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die sehr häufig zwischen Fotografen und Models (im Hobby- und Profibereich) anzutreffende Bezeichnung der TFP-Vereinbarung bzw. des TFP-Shootings. Diese Akronyme stehen für „Time for prints“ bzw. „Time for Pictures“ und meinen Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge bzw. digitale Versionen der Bilder erhält. Hier fließt kein Geld, das Model willigt im Regelfall also nicht in die Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufnahmen ein. Umgekehrt darf das Model die Aufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen nicht ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlichen, etwa in einer Sedcard (Bewerbungsmappe für Modelaufträge). Um eine sinnvolle Nutzung der Fotos für beide Parteien zu ermöglichen, sollten sich beide gegenseitig entsprechende Rechte einräumen, am besten in einem schriftlichem Vertrag. Gängig ist es, dem jeweils anderen Teil die Nutzung zu Zwecken der Selbstvermarktung (Sedcard des Models, Website des Fotografen) einzuräumen, einen Weiterverkauf an Endnutzer oder Agenturen aber auszuschließen.

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3. Ausnahmefälle, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden darf

Vom Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es Ausnahmen. Liegt keine Einwilligung des Abgebildeten vor, ist die Verbreitung seines Bildes nur erlaubt, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, muss zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK abgewogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17, BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14).

In § 23 KUG werden Fälle aufgezählt, in denen eine Verbreitung selbst dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung weder ausdrücklich noch nach den Umständen erteilt wurde. Hierbei läuft es stets auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus.

So dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stets verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Bilder oder Videos von Prominenten oder wichtigen Ereignissen. Hier stehen sich das Recht am eigenen Bild einzelner Personen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit gegenüber. Die Rechtsprechung ist dabei relativ großzügig zu Lasten der Einzelperson. Auch wenn der Begriff der Zeitgeschichte auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lässt, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, das heißt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Auch durch rein unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung nach Meinung des BGH unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.

Vorsicht bei Wirtschaftswerbung: Wer in einem Werbekatalog zur Bewerbung eines Fernsehgeräts Standbilder aus einem Film verwendet, die eine Schauspielerin zeigen, kann deren Recht am eigenen Bild verletzen. Grundsätzlich hat allein der Prominente das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sein Bildnis kommerzialisiert und für Werbezwecke zur Verfügung gestellt wird. Selbst wenn der/die Prominente eine Person der Zeitgeschichte sein mag, überwiegen bei Wirtschaftswerbung regelmäßig dessen Interessen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des werbenden Unternehmens.

Bilder, auf denen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wer sich zum Beispiel an einem touristisch beliebten Ort oder bei einer Demonstration aufhält, genießt einen geringeren Schutz durch das KUG.

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V. Kann ich eine einmal erteilte Einwilligung zurücknehmen oder widerrufen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Einwilligung nach der DSGVO oder nach dem KUG erteilt wurde.

Art. 7 Abs. 3 DSGVO räumt dem Betroffene das Recht ein, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Das Kunsturhebergesetz sieht eine Möglichkeit zur Rücknahme bzw. zum Widerruf einer erteilten Einwilligung dagegen nur bei wichtigem Grund vor. Schließlich hat auch die andere Partei ein – in der Regel wirtschaftliches – Interesse an der Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung. Auch diese Position ist schutzwürdig. Die Problematik ist gegenwärtig noch nicht vollständig geklärt.

Unabhängig davon kann eine Einwilligung sowohl nach DSGVO als auch KUG wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies kommt etwa bei Bildmaterial mit sexuellem bzw. pornographischem Inhalt in Betracht. Auch die von einem stark Betrunkenen abgegebene Einwilligung, zum Beispiel auf einer Party, ist rechtlich nicht bindend. Das gleiche gilt für eine Einwilligung, die unter dem Eindruck eines Irrtums oder einer Drohung des Anderen abgegeben wurde.

Nach dem Ende einer Beziehung sind angefertigte Intimfotos zu löschen. Dem Abgebildeten kann gegen den anderen dann ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14). Wichtig: Für den Löschanspruch macht es keinen Unterschied, ob der ehemalige Partner die Intimfotos nur „besitzt“ oder veröffentlicht hat.

Darüber hinausgehende Gründe für den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung sieht die Rechtsprechung im Bereich des KUG äußerst kritisch. Beispielsweise soll kein hinreichender Grund für einen Widerruf gegeben sein, wenn eine oftmals unbekleidet fotografierte Schauspielerin ins „ernste Fach“ wechseln will (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10).

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VI. Gilt dieser Schutz auch für Gebäude oder Gegenstände?

Nein. Im deutschen Recht gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache (bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 24 W 700/19 für das Fotografieren eines Oldtimers und posten der Aufnahme auf einer gewerblichen Facebook-Seite).

Heimliche Bildaufnahmen von Betriebsstätten oder Geschäftsräumen können aber, soweit ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlt, aus anderen rechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das gleiche gilt für Aufnahmen eines privaten Wohnhauses oder Kraftfahrzeugs.

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VII. Wie wehre ich mich gegen Rechtsverletzungen?

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild muss man als Betroffener nicht hinnehmen. Gegen den unmittelbaren Verletzer (und je nach Fall auch gegen Dritte) bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, die außergerichtlich per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung bzw. Klage verfolgt werden. Sind die Ansprüche berechtigt, muss der Verletzer die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen.

Erfolgte die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, stehen dem Betroffenen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz zu, unter Umständen auch auf Zahlung einer Geldentschädigung („Schmerzensgeld“).

Gegen unberechtigte Veröffentlichungen von Fotos eines Kindes (im Internet) können nur alle Erziehungsberechtigten ( = typischerweise beide Elternteile) im gegenseitigen Einvernehmen vorgehen, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Elternteil kann also nicht alleine im Namen des Kindes gegen eine unerwünschte Veröffentlichung vorgehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18). Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne des § 1628 BGB. Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).

Auf strafrechtlicher Ebene ist zu beachten, dass Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre oder dem geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Wohnung, Hotelzimmer) nach § 201a StGB strafbar sein können. Nach § 201a StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. In solchen Fällen muss ggf. Strafanzeige gegen den Täter gestellt werden.

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VIII. Prozessuales

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 AR 35/17). Im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt eine Divergenzvorlage nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Zuständigkeit als das im Rechtszug nächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO. Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit; diesbezüglich entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.08.2019, Az. 1 W 57/19).

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