Schulung für Personen die bereits eine Schulung nach Ziffer 11.2.4. oder 11.2.5. erfolgreich absolviert haben. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung DVO 2019/103 sind in den verschiedenen Schulungen künftig Kenntnisse von „Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter andrem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen“ zu vermitteln. In Deutschland wurde festgelegt, dass Sicherheitsbeauftragte und auch Aufsichtspersonal im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 eine entsprechende Fortbildung zu absolvieren haben. Diese Fortbildung richtet sich an Sicherheitsbeauftragte und Aufsichtspersonal von:
Die Inhalte sind behördlich anerkannt und umfassen folgende Themengebiete:
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Funktional Immer aktiv Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen. VorliebenThe technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user. StatistikenDie technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you. MarketingDie technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen. Die neue DVO (EU) 2019/103 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 birgt u.a. einige Notwendigkeiten für Behörden und Unternehmen in der Luftsicherheit. Bevor es „ans Eingemachte“ geht, werden zunächst im Kapitel 11 des Anhangs die Nummern 11.0.8 und 11.0.9 angefügt, die bereits einen Hinweis geben: 11.0.8 Für die Zwecke des Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Radikalisierung“ das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten. 11.0.9 … berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person … mindestens
Zukünftig wird es also Zuverlässigkeitsüberprüfungen geben, deren Gültigkeit auf 1 Jahr (erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung) für folgende Personen beschränkt wird:
Wenn diese o.g. Personen diese Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen jedoch nicht in Sicherheitsbereichen von Flughäfen durchführen oder
dann müssen sie entweder der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung, mit der kurzen Gültigkeit oder einer normalen Zuverlässigkeitsüberprüfung (mit 3 jähriger Gültigkeit) unterzogen werden. Die Entscheidung darüber treffen die zuständigen Behörden! Erweitert bedeutet in dem Fall nicht nur die verkürzte Gültigkeit, sondern auch ein zusätzlicher Prüfpunkt, nämlich „Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.“ Diese o.g. Vorbereitungen gelten für alle Unternehmen in der Luftsicherheit als verbindlich, sind jedoch zukünftig noch durch weitere Maßnahmen zu verstärken. So schreibt 11.1.11 folgendes vor: „Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der VO (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.“ Im Weiteren sind Inhalte für diverse Schulungen zu erweitern, z.B. 11.2.3.9 „Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.“ Die o.g. Erfordernisse treten ab dem 31. Dezember 2020 in Kraft! Das Thema „Innentäter“ und ein Verfahren „Wie kann ich mich als Unternehmen vorbereiten, um einen sicheren Prozess zu etablieren (auch im Sicherheitsprogramm)“, nehmen wir zum Anlass für eine Podiumsdiskussion mit Experten auf unseren AWiAS Aviation Days im September 2019. Nähere Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.awias.com.
Dauer: 1 Unterrichtseinheit (45 Minuten) Voraussetzung zur Teilnahme: Identitätsprüfung:
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WICHTIGE ERGÄNZENDE HINWEISE DES LUFTFAHRT-BUNDESAMTES
Zum 31.12.2021 treten neue Schulungsvorgaben des EU-Rechts zur „Sicherheitskultur“ in Kraft. Danach sind künftig Kenntnisse von „Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen…“ nachzuweisen. Ab dem Jahr 2022 ist bei allen Erst- oder Wiederholungsschulungen gemäß DVO (EU) Nr. 2015/1998 Ziffer 11.2.3.9., 11.2.3.10., 11.2.6. sowie 11.2.7. der Lehrinhalt „Sicherheitskultur“ fester Bestandteil dieser Luftsicherheitsschulungen. Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte müssen eine Präsenzfortbildung von 3 Unterrichtseinheiten (3 x 45 Minuten) absolvieren (eine computergestützte Lösung ist nicht zugelassen). Ausführlichere Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes zur Fortbildungsschulung zum Thema „Sicherheitskultur“ finden Sie hier. |