Kindergeld ab 18 wer bekommt das geld

Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie nach der Geburt einen schriftlichen Antrag stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Formular der Familienkassen. Sie können den Kindergeldantrag dort direkt online ausfüllen.

In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben.

Bitte stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Diese ist in der Regel für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Kindergeld zuständig. 

Wenn Sie im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten, stellen Sie den Antrag bitte bei der Familienkasse, in deren Bezirk sich die Lohnstelle Ihres Arbeitgebers befindet. Den Antrag müssen Sie nicht selbst stellen. Sie können sich auch von jemandem vertreten lassen. Diese Person braucht dann eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, um den Antrag für Sie stellen zu können.

Wenn Sie noch Fragen zur Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die gebührenfreie Service-Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4 555530.

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Hier finden Sie eine Übersicht der Auszahlungstermine.

Ja, Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil Sie keinen Antrag gestellt haben.
Um einen rückwirkenden Antrag zu stellen, geben Sie bitte im Antrag an, dass Sie rückwirkend Kindergeld beantragen und ab wann Sie Kindergeld bekommen möchten.

Wenn Sie eigentlich das Kindergeld bekommen würden, Ihrem Kind aber keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (man nennt das "abzweigen"), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Das Kindergeld kann auch an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.

Wenn Ihnen oder ihrem Kind eine Behörde ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt habt (insbesondere Sozial- und Jugendämter), kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes verlangen.


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Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten.

Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine so genannte "Berechtigten-Bestimmung" festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Auf diese Weise haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt.

Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind zum Beispiel im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters oder des eingetragenen Lebenspartners lebt.

Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern beziehungsweise Großeltern Gebrauch machen.

Für die "Berechtigten-Bestimmung" kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Kindergeldantrags verwendet werden. Es reicht dann aus, wenn der andere Elternteildort unterschreibt und sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld zugunsten der antragstellenden Person ausgezahlt wird.

Die "Berechtigten-Bestimmung" gilt in der Regel auf Dauer. Die Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit widerrufen werden. Auf die Zeit vor dem Widerruf hat das aber keine Auswirkungen.

Wenn Sie sich nicht einigen können, wer das Kindergeld bekommt, dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass es entscheidet, wer das Kindergeld bekommt.

Kindergeld ab 18 wer bekommt das geld

In Deutschland besteht grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und bei einer Ausbildung oder weiteren Tätigkeiten bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. In einem solchen Fall wird das Kindergeld auch an Kinder bzw. junge Erwachsene ausgezahlt, die bereits 18. Jahre oder älter sind. Hierbei müssen jedoch einige Voraussetzungen beachtet werden, über die wir euch hier auf dieser Seite im Detail aufklären werden. Dies betrifft vor allem den Kindergeldantrag und viele weitere Punkte.

Kindergeld ab 18 wer bekommt das geld

Der Kindergeldanspruch ist an den Ausbildungsstatus gekoppelt

Wenn der Kindergeldberechtigte nun eine erste Ausbildung oder auch ein erstes Studium begonnen hat und jünger als 25 Jahre ist, so besteht Anspruch auf die monatlichen Zahlungen der Familienkasse. Dies gilt insbesondere während der Wartezeit auf den Ausbildungs- und Studienplatz sowie einer eventuellen Überbrückungszeit zwischen bestimmten Abschnitten der beruflichen Ausbildung in verschiedenen Betrieben.

Kinder in der Ausbildung sowie im Studium erhalten das Kindergeld ebenfalls. Hierbei ist darauf zu achten, ob die Kindergeldberechtigten nun die erste oder auch die zweite Ausbildung oder ein Studium beginnen. Bei der Erstausbildung spielt es nämlich keine Rolle, wie hoch die Ausbildungsvergütung ausfällt. Dies ist erst relevant, wenn eine zweite Berufsausbildung angestrebt wird. Dann können sich die Bezüge ändern oder Zahlungen vom Kindergeld gänzlich wegfallen.

Zusammenfassung: Kindergeld bei keiner abgeschlossenen Ausbildung oder Studium

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Zahlungen sind zu erwarten, wenn

  • der Kindergeldberechtigte auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet
  • der Kindergeldberechtigte die erste berufliche Ausbildung oder das Erststudium durchläuft
  • sich der Kindergeldberechtigte in der Überbrückungszeit zwischen Ausbildungen befindet

Kindergeld bei Kindergeldberechtigten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium

Hat der Kindergeldberechtigte die berufliche Ausbildung oder auch ein Studium erfolgreich abgeschlossen und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht, so besteht unter Umständen ebenfalls der Kindergeldanspruch. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Kindergeldberechtigte einer sogenannten unschädlichen Beschäftigung nachgeht. Damit bezieht sich die Familienkasse auf eine Ausbildungsmaßnahme, die Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, oder auch auf eine geringfügige Beschäftigung, wie zum Beispiel einen 450-Euro-Job oder Ähnliches. Außerdem darf die wöchentliche Arbeitszeit nur bei maximal 20 Stunden liegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann erfolgen die fortlaufenden monatlichen Kindergeldauszahlungen auf das Konto.

Wie sieht es bei einer zweiten Berufsausbildung aus?

Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium spielt die Höhe von dem monatlichen Einkommen eine zentrale Rolle, ob das Kindergeld nun weiter ausgezahlt werden kann oder nicht. Beachtet die im vorangegangenen Abschnitt vermerkten Voraussetzungen zu den unschädlichen Beschäftigungen.

Zusammenfassung: Kindergeld bei einer abgeschlossenen Ausbildung oder Studium

Zahlungen sind zu erwarten, wenn

  • der Kindergeldberechtigte auf den zweiten Ausbildungsplatz oder das zweite Studium wartet
  • der Kindergeldberechtigte einer zweiten Berufsausbildung oder einem Studium nachgeht (Achtung: Hinweise zur unschädlichen Erwerbstätigkeit beachten)

Kindergeld während der Ausbildung und dem Studium

Ist die berufliche Ausbildung oder das Studium zielführend für den späteren Beruf vom Kindergeldberechtigten, so ist bis zu dem 25. Lebensjahr mit der Kindergeld-Auszahlung zu rechnen. Bei einer klassischen Ausbildung endet die Auszahlung in dem Monat, in dem das Prüfungsergebnis der IHK bekannt gegeben wurde. Bei Studenten ist dies solange der Fall, bis eine Immatrikulation an einer Universität besteht.

Gibt es Kindergeld ab 18, wenn man keine Arbeit oder keine Ausbildung hat?

Ja. Das volljährige Kind muss in einem solchen Fall allerdings seine Bemühungen zur Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz nachweisen. Außerdem ist es wichtig, dass der junge Erwachsene bei dem Arbeitsamt als „arbeitssuchend“ gemeldet wird. Ist der Kindergeldberechtigte jedoch noch bis zu dem 21. Lebensjahr arbeitslos, so gibt es fortan keine Zahlungen mehr.

Hinweis: Beantragt das Kindergeld ab 18 neu bei der Familienkasse

Der Gesetzgeber gibt in dem Einkommensteuergesetz für das Kindergeld vor, dass die Zahlungen von der Geburt an bis zur Vollendung vom 18. Lebensjahr erfolgen. Demnach muss das Kindergeld bei Berechtigten ab 18 Jahren wieder neu bei der Familienkasse beantragt werden. Die Zahlungen können dann bereits direkt auf das Konto vom Kindergeldberechtigten erfolgen, was jedoch nicht zwingend der Fall ist. Hier auf dieser Seite von Kinderinfo.de findet ihr alle notwendigen Kindergeld-Formulare für euren Antrag bei der Familienkasse.