Wie viel Pause muss ich bei 7 Stunden Arbeit machen?

Die Pause dient der Erholung während des Arbeitstags. Die tägliche Ruhezeit hingegen ist die gesetzlich vorgeschriebene Erholungszeit nach einem Arbeitstag:

  • Sie muss mindestens 11 Stunden betragen.

  • Sie beginnt mit dem Feierabend und hört bei Arbeitsbeginn auf.

Ihr Arbeitgeber kann die tägliche Ruhezeit einmal in der Woche bis auf 8 Stunden herabsetzen. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Bitte beachten Sie: Für Jugendliche bis 18 Jahre muss die tägliche Ruhezeit in jedem Fall mindestens 12 Stunden betragen.

Bei Pausen muss es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen die Beschäftigten weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten haben. Sie müssen frei darüber entscheiden können, wo und wie sie diese Zeit verbringen wollen (nachzulesen z. B. im Urteil des BAG vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08).

Wie sehr die Pausen tatsächlich im Voraus festgelegt sind, ist im Einzelfall zu entscheiden, und zwar unter Abwägung aller Interessen. Wollen beispielsweise Beschäftigte ihre Pausen eigenverantwortlich festlegen, ist das möglich, so lange die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Unverzichtbar ist allerdings, dass bei Beginn der Pause auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause (Urteil des BAG vom 29.10.2002, Az.: 1 AZR 603/01).

Ruhepausen sind Zeiten zur Erholung und sollen Ermüdung und Leistungsminderungen vorbeugen sowie Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme während der täglichen Arbeitszeit geben. Sie dienen damit der Erhaltung der Arbeitskraft und der Gesundheit und sollen Unfallgefahren durch Ermüdung entgegenwirken.

Ruhepausen sind die im voraus zeitlich festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit; der Arbeitnehmer ist von jeglicher Dienstverpflichtung befreit, auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Ruhepausen müssen grundsätzlich im Voraus feststehen, und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Ruhepausen sind hier Beginn und Ende der täglichen (!) Arbeitszeit.

Beispiel 1: Arbeitsbeginn 10:00, Arbeitsende 17:00 Uhr, Dauer 7 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 30 Minuten Beispiel 2: Arbeitsbeginn 09:00, Arbeitsende 18:30 Uhr, Dauer 9,5 Stunden Erforderliche Unterbrechungszeit 45 Minuten. Beispiel 3: Arbeitsbeginn 10:00 Uhr, Arbeitsende 15:00 Uhr, Dauer 5 Stunden, nächster Arbeitsbeginn 15:30 Uhr, Arbeitsende 19:10 Uhr Dauer 3 Stunden 40 Minuten (geteilter Dienst). Auch in diesem Fall ist die Differenz zwischen Arbeitsbeginn 10:00 Uhr und und Arbeitsende 19:10 Uhr 9 Stunden 10 Minuten, damit sind Unterbrechnungszeiten (Ruhepausen) von mindestens 45 Minuten erforderlich, wobei 30 Minuten (15:00 - 15:30 Uhr) bereits vorgegeben sind. Die Arbeitszeit muss unterbrochen werden, dabei ist es unerheblich, ob diese Zeiten als Pausen bezeichnet werden oder ob man den Begriff "geteilten Dienst" verwendet.

Die Unterbrechungszeiten erfüllen nur dann die Anforderungen der Bestimmungen zu Ruhepausen, wenn diese Zeitabschnitte eine Dauer von mindestens je 15 Minuten beinhalten. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen nicht als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und gelten als Arbeitszeit.

Eine Beschäftigung von mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig. Die gesetzliche Vorschrift, dass die Pausen im Voraus festgelegt sein müssen (vgl § 4 ArbZG), gilt als erfüllt, wenn ein gewisser zeitlicher Rahmen (z. B. in der Zeit von 12 bis 14 Uhr) vorgegeben ist, innerhalb dessen die Pause eingelegt werden muss.

Wie viel Pause muss ich bei 7 Stunden Arbeit machen?

Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt - also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.

Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station, in der Abteilung oder mit "Piepser" etc.), um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Der Mitarbeiter muss die Station während der Pause verlassen können.

Sonderregelung bei Jugendlichen:

Die Ruhepausen der Jugendlichen gemäß § 11 JArbSchG müssen im Voraus feststehen und zwar

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Eine Beschäftigung von mehr als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause ist nicht zulässig.

In Schichtbetrieben können per Dienstvereinbarung die Pausenzeiten anders aufgeteilt, nicht aber gekürzt werden. Bei der auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 ArbZG erlaubten Anpassung der Arbeitszeitregelungen an die Besonderheiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kommt den Betriebsparteien ein "Ausfüllungsermessen" zu; Voraussetzung ist aber, dass die Besonderheiten mit den normalen Arbeitszeitregelungen unvereinbar sind und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Es können

  • in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
  • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepasst werden.

Es steht im freien Ermessen des Mitarbeiters, wie und wo er die ihm zustehenden Ruhepausen verbringt; er muss diese jedoch zu seiner Erholung verwenden. Es kann während der Ruhepause auch das Betriebsgelände verlassen werden.
Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist den Arbeitnehmern ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter an der Arbeitsstätte beschäftigt sind.

Können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nicht genommen werden und es wird in dieser Zeit auf Anordnung oder mit Kenntnis des Dienstgebers Arbeitsleistung erbracht, so beinhaltet dies zwar einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ggf. Ordnungswidrigkeit / Straftatbestand), aber diese Arbeitsleistung ist selbstverständlich zu vergüten!

Wie viel Pause muss ich bei 7 Stunden Arbeit machen?

Bezahlte Pause:

F�r Pflegepersonal im Nachtdienst, welches die Station nicht verlassen kann, weil die Patienten sonst sich selbst �berlassen w�ren, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die "Pause" als Arbeitszeit zu bewerten und zu bezahlen ist.
(u.a Bundesarbeitsgericht Urteile 25.10.1989 - 2 AZR 633/8, 23.9.1992 - 4 AZR 562/91).

Nicht nur die Vollarbeitszeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen durch Ruhepausen unterbrochen werden. Dies kann insbesondere in kleinen Organisationseinheiten zu Problemen führen (z.B. in einer kleinen Altenhilfeeinrichtung mit nachts nur einer Pflegefachkraft).

Als Lösungsansatz das folgende

Beispiel

einer Dienstvereinbarung zur Pausenregelung gemäß AVR Anlage 33 § 2 Abs. 4 / AVR Anlage 5 § 1 Abs. 7 b:

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Nachtdienst arbeiten in der Regel im Zeitraum von 20:30 bis 06:00 Uhr nach gesondertem Dienstplan (Pause von 30 Minuten nach spätestens sechs Stunden gemäß Arbeitszeitgesetz). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen ihre Pausenzeiten selbständig wahr; bei Lage und Dauer der Ruhepausen wird das Wohl der zu betreuenden Personen berücksichtigt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben während der Pausen am Arbeitsplatz; die Pausen werden wie Arbeitszeit einschließlich der Zuschlagsregelungen vergütet.

Siehe auch die Musterdienstvereinbarungen hier:

§4 des Arbeitszeitgesetzes  sagt: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Wer hat nicht schon einmal nach 6,2 Stunden seine Arbeit beendet und sich gefragt, wie viel Arbeitszeit jetzt geleistet wurde und aufzuschreiben ist, wenn keine Pause in Anspruch genommen wurde. Pausen gelten auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht genommen wurden (vgl. DV 36 § 5). Die Frage ist jetzt, wie man mit den 0,2 Stunden umgehen soll, die zu viel gearbeitet wurden.

Den Tarifbeschäftigten hilft die Kommentierung des TV-L weiter: „§ 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken.“ Mit einfachen Worten bedeutet das, der/die Arbeitgeber:in darf die Arbeit nicht annehmen und der/die Arbeitnehmer:in hat keinen Anspruch auf Anrechnung und Bezahlung. Also verfallen die 0,2 Stunden und können nicht aufgeschrieben werden.

Nun könnte eine Führungskraft auf die Idee kommen und sagen, man habe 6,2 Stunden gearbeitet, also mehr als 6 Stunden und deshalb muss man eine halbe Stunde Pause abziehen. Dies kommt aber nur in Frage, wenn tatsächlich eine Ruhepause in diesem Umfang genommen wurde. Wer keine Pause gemacht hat und 6 Stunden gearbeitet hat, darf sich die auch aufschreiben.

Die Pausenregelung für Beamt:innen wird nicht durch das Arbeitszeitgesetz sondern durch die Nds. ArbZVO geregelt. Daher gilt für Beschäftigte dieser Gruppe, dass sie die Pausen nach 6 oder 9 Stunden nehmen können, aber nicht nehmen müssen.