Wie viele stunden darf man am stück arbeiten

Der Arbeitsweg hingegen gehört nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme hiervon: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg bereits arbeitet, beispielsweise bei einer Dienstreise mit dem Flugzeug.

Auch sich umzuziehen, gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Doch auch hier kann es Ausnahmen geben.

Gilt Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?

Man unterteilt die Bereitschaftszeit in drei verschiedene Kategorien, nach denen sich auch die Arbeitszeitregeln unterscheiden. Ein Überblick:

  • Bereitschaftsdienst: Das ist die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer an einem mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Ort aufhält und auf einen Einsatz wartet. Ein Beispiel ist etwa, wenn eine Ärztin im Krankenhaus in einem extra Raum auf ihren Dienst wartet. Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, weshalb der Arbeitgeber hier bestimmte Regelungen für seinen Arbeitnehmer einhalten muss. So hat der Arbeitnehmer spätestens nach 24 Stunden Arbeitszeit (inklusive Bereitschaftsdienst) einen Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit (siehe unten).
  • Rufbereitschaft: Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer zu Hause übernachtet und auf einen Anruf des Arbeitgebers wartet. Hier gilt in der Regel nur die Zeit, die ein Arbeitnehmer wirklich gearbeitet hat, als Arbeitszeit. Anders als im Bereitschaftsdienst ist die Zeit, in der etwa ein Arbeitnehmer zu Hause schläft, keine Arbeitszeit. Wie eine Rufbereitschaft und nicht wie ein Bereitschaftsdienst sind auch sogenannte Hintergrunddienste von Ärzten zu vergüten, entschied das Bundesarbeitsgericht im März 2021. Während der Rufbereitschaft darf indes nur in Ausnahmefällen Arbeit anfallen.
  • Arbeitsbereitschaft: Das ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer gerade nicht arbeitet, aber eben zur Arbeit bereit ist. Gemeint ist etwa ein Bäckereifachverkäufer, der gerade keinen Kunden bedient. Die Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten voll als Arbeitszeiten.

Habe ich einen Anspruch auf Pausen?

Ja, haben Sie. Das Arbeitszeitgesetz regelt, wann ein Arbeitnehmer Pausen nehmen darf. So gilt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine gesetzlich vorgeschriebene Pause von mindestens 30 Minuten.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden steht dem Arbeitnehmer eine gesetzlich vorgeschriebene Pause von 45 Minuten zu. Ihr Arbeitgeber kann diese Zeit auf drei 15-Minuten-Pausen aufteilen.

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Gut zu wissen: Wenn Sie die Pause nicht nehmen, haben Sie keinen Anspruch darauf, sich die Zeit auszahlen zu lassen. In diesem Fall haben Sie Pech gehabt.

Diese Ruhezeiten muss Ihr Chef Ihnen gewähren

Auch die sogenannten Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Arbeitszeiten. Zwischen diesen Arbeitszeiten müssen mindestens elf Stunden liegen, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet.

  • Beispiel: Eine Angestellte in einer Tankstelle arbeitet an einem Tag bis 24 Uhr nachts und soll am nächsten Tag wieder um 8 Uhr morgens anfangen. Das ist rechtlich nicht zulässig.

Von dieser Regel gelten Ausnahmen – etwa für Ärzte und Pfleger in Krankenhäusern, für die Arbeit in Gaststätten, der Landwirtschaft oder in Verkehrsbetrieben. Auch für Fernfahrer gelten gesonderte Regeln.

Gut zu wissen: Zur Ruhezeit zählt auch die Zeit der Rufbereitschaft (siehe oben). Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind hingegen Arbeitszeit.

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Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer pro Woche arbeiten?

Das ist klar geregelt: Ein Arbeitnehmer darf pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten. Aufs Jahr betrachtet dürfen Arbeitnehmer höchstens 48 Wochen arbeiten, der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen.

Arbeitnehmer dürfen an einem Werktag nur maximal acht Stunden arbeiten (§3 ArbZG). Pausenzeiten zählen nicht dazu.

  • Beispiel: Eine Angestellte, die um 7.30 Uhr morgens anfängt zu arbeiten, darf maximal bis 16 Uhr arbeiten. Die halbe Stunde Differenz wäre die Mittagspause.

In Ausnahmefällen darf Ihr Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ausweiten – jedoch maximal auf zehn Stunden. Er muss aber dann darauf achten, dass Sie anschließend weniger arbeiten.

Tarifvertrag mit Sonderregelungen

Es ist aber möglich, dass Ihr Arbeitgeber eine Sonderregelung über die Höchstarbeitszeit mit Ihnen vereinbart – über einen Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

Das Arbeitszeitgesetz regelt beispielsweise, dass per Regelung im Tarifvertrag die Arbeitszeit auch länger als zehn Stunden an einem Werktag sein darf, "wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt", heißt es in §7 Abs.1 ArbZG.

Im Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung können auch andere Regelungen zur Ruhe- oder Pausenzeiten getroffen werden.

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Arbeitszeitregeln gelten auch für Gleitzeit

Bei Gleitzeit unterscheidet man zwei Modelle, für die beide die Arbeitszeitregeln gelten.

  • Einfache Gleitzeit: Hier darf der Arbeitnehmer innerhalb eines zeitlichen Rahmens bestimmen, wann er mit der Arbeit anfängt und aufhört. Bei der einfachen Gleitzeit wird meist nicht die Arbeitszeit erfasst. Sie sollten jedoch darauf achten, nicht dauerhaft zu viel zu arbeiten.
  • Qualifizierte Gleitzeit: Hier darf der Arbeitnehmer pro Tag entscheiden, ob er länger oder kürzer macht – und diese mit Überstunden oder freier Zeit verrechnen. Bei der qualifizierten Gleitzeit wird meist die Zeit erfasst. So haben Sie die Möglichkeit, zu überprüfen, nicht dauerhaft mehr als die gesetzlich festgeschriebene Zeit zu arbeiten.

Darf ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

Nein, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist laut §9 ArbZG verboten. Diese Tage sind zum Ausruhen da.

Doch auch hier gelten für bestimmte Branchen Ausnahmen: Menschen, die etwa in Pflegeheimen, Krankenhäusern, Tankstellen, Museen, Theatern, Restaurants oder Kneipen beschäftigt sind, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§10 ArbZG).

Sie haben aber einen Anspruch darauf, mindestens an 15 Sonntagen im Jahr freizuhaben. Für Fernfahrer oder Schichtbetriebe greifen extra Regeln.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Grundsätzlich ist die Höchstarbeitszeit zu beachten. Sie dürfen pro Woche maximal 48 Stunden beschäftigt werden, wobei die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich bzw. entsprechend 48 h/Woche stattfindet (§ 3 Arbeitszeitgesetz).

In den meisten Branchen ist der Sonntag ein Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn-und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Ferner gilt nach § 11 Arbeitszeitgesetz, dass im Jahr mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei sein müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichszeitraum acht Wochen.

In Bezug auf Ihre Fragestellung bedeutet dies:

Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Damit könnte also 7 + 12 Tage hintereinander gearbeitet werden. Somit sind nach dem Arbeitszeitgesetz 19 Arbeitstage in Folge möglich.

Allerdings sollen bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 6 ArbZG) berücksichtigt werden. Eine dieser Erkenntnisse ist, dass es keine Arbeitsperioden von 7 oder mehr Arbeitstagen in Folge geben soll. 

Da es jedoch kein optimales Schichtsystem gibt, ist jedes Schichtsystem in der betrieblichen Praxis einer zusammenfassenden, globalen Betrachtung im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) zu unterziehen.

Weitere Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages möglich (vgl. §§ 7 und 12 ArbZG).

Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten weisen wir hin.