Der Arbeitsweg hingegen gehört nicht zur Arbeitszeit. Ausnahme hiervon: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg bereits arbeitet, beispielsweise bei einer Dienstreise mit dem Flugzeug. Show Auch sich umzuziehen, gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Doch auch hier kann es Ausnahmen geben. Gilt Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?Man unterteilt die Bereitschaftszeit in drei verschiedene Kategorien, nach denen sich auch die Arbeitszeitregeln unterscheiden. Ein Überblick:
Habe ich einen Anspruch auf Pausen?Ja, haben Sie. Das Arbeitszeitgesetz regelt, wann ein Arbeitnehmer Pausen nehmen darf. So gilt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine gesetzlich vorgeschriebene Pause von mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden steht dem Arbeitnehmer eine gesetzlich vorgeschriebene Pause von 45 Minuten zu. Ihr Arbeitgeber kann diese Zeit auf drei 15-Minuten-Pausen aufteilen.
Gut zu wissen: Wenn Sie die Pause nicht nehmen, haben Sie keinen Anspruch darauf, sich die Zeit auszahlen zu lassen. In diesem Fall haben Sie Pech gehabt. Diese Ruhezeiten muss Ihr Chef Ihnen gewährenAuch die sogenannten Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Arbeitszeiten. Zwischen diesen Arbeitszeiten müssen mindestens elf Stunden liegen, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Von dieser Regel gelten Ausnahmen – etwa für Ärzte und Pfleger in Krankenhäusern, für die Arbeit in Gaststätten, der Landwirtschaft oder in Verkehrsbetrieben. Auch für Fernfahrer gelten gesonderte Regeln. Gut zu wissen: Zur Ruhezeit zählt auch die Zeit der Rufbereitschaft (siehe oben). Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind hingegen Arbeitszeit.
Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer pro Woche arbeiten?Das ist klar geregelt: Ein Arbeitnehmer darf pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten. Aufs Jahr betrachtet dürfen Arbeitnehmer höchstens 48 Wochen arbeiten, der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen. Arbeitnehmer dürfen an einem Werktag nur maximal acht Stunden arbeiten (§3 ArbZG). Pausenzeiten zählen nicht dazu.
In Ausnahmefällen darf Ihr Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ausweiten – jedoch maximal auf zehn Stunden. Er muss aber dann darauf achten, dass Sie anschließend weniger arbeiten. Tarifvertrag mit SonderregelungenEs ist aber möglich, dass Ihr Arbeitgeber eine Sonderregelung über die Höchstarbeitszeit mit Ihnen vereinbart – über einen Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Das Arbeitszeitgesetz regelt beispielsweise, dass per Regelung im Tarifvertrag die Arbeitszeit auch länger als zehn Stunden an einem Werktag sein darf, "wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt", heißt es in §7 Abs.1 ArbZG. Im Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung können auch andere Regelungen zur Ruhe- oder Pausenzeiten getroffen werden.
Arbeitszeitregeln gelten auch für GleitzeitBei Gleitzeit unterscheidet man zwei Modelle, für die beide die Arbeitszeitregeln gelten.
Darf ich an Sonn- und Feiertagen arbeiten?Nein, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist laut §9 ArbZG verboten. Diese Tage sind zum Ausruhen da. Doch auch hier gelten für bestimmte Branchen Ausnahmen: Menschen, die etwa in Pflegeheimen, Krankenhäusern, Tankstellen, Museen, Theatern, Restaurants oder Kneipen beschäftigt sind, dürfen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§10 ArbZG). Sie haben aber einen Anspruch darauf, mindestens an 15 Sonntagen im Jahr freizuhaben. Für Fernfahrer oder Schichtbetriebe greifen extra Regeln.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Grundsätzlich ist die Höchstarbeitszeit zu beachten. Sie dürfen pro Woche maximal 48 Stunden beschäftigt werden, wobei die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich bzw. entsprechend 48 h/Woche stattfindet (§ 3 Arbeitszeitgesetz). In den meisten Branchen ist der Sonntag ein Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn-und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Ferner gilt nach § 11 Arbeitszeitgesetz, dass im Jahr mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei sein müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichszeitraum acht Wochen. In Bezug auf Ihre Fragestellung bedeutet dies: Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Damit könnte also 7 + 12 Tage hintereinander gearbeitet werden. Somit sind nach dem Arbeitszeitgesetz 19 Arbeitstage in Folge möglich. Allerdings sollen bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 6 ArbZG) berücksichtigt werden. Eine dieser Erkenntnisse ist, dass es keine Arbeitsperioden von 7 oder mehr Arbeitstagen in Folge geben soll. Da es jedoch kein optimales Schichtsystem gibt, ist jedes Schichtsystem in der betrieblichen Praxis einer zusammenfassenden, globalen Betrachtung im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) zu unterziehen. Weitere Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages möglich (vgl. §§ 7 und 12 ArbZG). Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten weisen wir hin. |