Kann man aus der gesetzlichen krankenkasse geschmissen werden

Die größte Hürde bei der Rückkehr in eine Kran­ken­ver­si­che­rung: Wenn Du eine Zeit lang nicht krankenversichert warst, musst Du einen Teil der nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Das gilt auch, wenn Du in Deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen hast, also nie beim Arzt warst.

Nachzahlen musst Du ab dem Tag, an dem die Versicherungspflicht begonnen hat. Bei Menschen, die sich gesetzlich versichern müssen, ist das frühestens der 1. April 2007. Wenn Du erst später nicht mehr versichert warst, ist für Dich der erste Tag ohne Kran­ken­ver­si­che­rung maßgeblich.

Die Verjährung deckelt die Beitragsschulden

Wichtig zu wissen: Beitragsschulden bei der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung verjähren nach vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Dementsprechend kann die Kran­ken­kas­se nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie für die vergangenen vier Jahre nachfordern, auch wenn Du länger nicht krankenversichert warst. Das gilt allerdings nur, wenn Du die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hast.

Trotzdem können sich die ausstehenden Zahlungen für ein paar Jahre schnell zu einem hohen Betrag summieren. In vielen Fällen kann die Kran­ken­ver­si­che­rung Dir aber einen erheblichen Nachlass gewähren.

Es gibt Nachlass auf die nachzuzahlenden Beiträge

Im Jahr 2013 gab es einen Schuldenschnitt für Nichtversicherte. Wer nicht krankenversichert war und sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Kran­ken­kas­se gemeldet hatte, bekam seine Beitragsschulden komplett erlassen.

Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr. Wenn Du Dich als bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung pflichtversichern musst (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), kannst Du aber noch eine deutliche Ermäßigung bekommen.

Für die Berechnung der ermäßigten Nachzahlungen wird ein fiktives Einkommen angenommen. Es liegt bei 10 Prozent der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Dieser Richtwert für die Sozialversicherung ändert sich jedes Jahr. Für das Jahr 2020 musst Du für jeden Monat ohne Versicherung nur 50 Euro für die Kran­ken­ver­si­che­rung und ungefähr 10 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung nachzahlen, wenn Du Dich bei einer Kran­ken­kas­se mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versicherst. Für die Jahre davor ist der Satz noch etwas niedriger. 2021 und 2022 liegt die Nachzahlung bei etwa 52 Euro im Monat für die Kranken- und 11 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung erhebt die Kran­ken­kas­se nicht.

Voraussetzung für diese Ermäßigung ist jedoch, dass Du mehr als drei Monate keine Versicherung hattest und in der versicherungslosen Zeit keine Leistungen beansprucht hast. Das musst Du gegenüber der Kran­ken­kas­se in einem formlosen Schreiben erklären. Dann sollte Deine Kasse die Ermäßigung automatisch berücksichtigen.

Falls Du doch beim Arzt warst oder noch offene Krankenhausrechnungen hast, musst Du ausdrücklich darauf verzichten, dass Dir die Kasse die Behandlungskosten nachträglich erstattet. Bevor Du das tust, solltest Du Dir aber genau ausrechnen, was für Dich günstiger ist. Sind noch sehr hohe Behandlungskosten offen, lohnt es sich vielleicht, die vollen Beiträge nachzuzahlen, damit die Kran­ken­kas­se die Arztrechnungen übernimmt. Lass Dich am besten dazu beraten, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD).

In Deutschland muss jeder eine Kran­ken­ver­si­che­rung haben. Je nachdem, welche Voraussetzungen Du erfüllst, bist Du pflichtversichert in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se, musst Dich freiwillig gesetzlich versichern oder wählst eine private Kran­ken­ver­si­che­rung. Mitglieder einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se können ihre Kinder und Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in vielen Fällen kostenfrei mitversichern. 

Pflichtversichert in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttolohn die aktuell geltende Jahres­arbeits­entgelt­grenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt diese 64.350 Euro oder 5.362,50 Euro pro Monat. Dazu zählen neben dem laufenden monatlichen Gehalt auch regelmäßige jährliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld.

Diese Gehaltsgrenze hebt der Gesetzgeber regelmäßig zum Jahreswechsel an. Fällt das regelmäßige Einkommen eines Arbeitnehmers dadurch unter die Grenze, wird er oder sie krankenversicherungspflichtig. Keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat es, wenn das Einkommen aufgrund von Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederung nur vorübergehend unter dieser Grenze liegt. 

Wenn Du als Privatversicherter unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze fällst, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Auf diesem Wege kannst Du in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückzukehren. Allerdings kannst Du Dich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben.

Geregelt ist die Versicherungspflicht im Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V). Neben Arbeit­nehmern sind folgende weitere Personen verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern:

  • Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten;
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern sie lange genug gesetzlich versichert waren; 
  • Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld II;
  • land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sowie Altenteiler, die ihren Betrieb an die nächste Generation übergeben haben und von dieser zum Beispiel Unterhaltsleistung erhalten; 
  • Künstler und Publizisten;
  • Menschen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung zuzuordnen sind.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Außerdem endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se für Angestellte, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen die jeweils geltende Jahres­arbeits­entgelt­grenze überschreitet.

Sobald Du versicherungspflichtig wirst

Wirst Du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, musst Du Dich innerhalb von zwei Wochen für eine Kran­ken­kas­se entscheiden. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitgeber Dich bei einer Kran­ken­kas­se seiner Wahl anmelden. 

Jeder kann frei wählen, bei welcher gesetzlichen Kran­ken­kas­se er Mitglied wird. Da sich die Kran­ken­kas­sen im Beitrag und den angebotenen Zusatzleistungen unterscheiden, lohnt sich ein Vergleich. 

Bist Du nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig, musst Du Dich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) beitreten. Dabei gilt: Niemand, der zuvor in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se war, muss diese verlassen. Insbesondere Existenzgründer müssen keineswegs in die PKV eintreten, sondern können und sollten sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern.

Sobald Angestellte, die freiwillig versichert waren, in Rente gehen, sind sie entweder pflichtversichert in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner oder müssen sich weiterhin freiwillig versichern. Die Mitgliedschaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner hat den Vorteil, dass weniger Beiträge fällig werden.
 

Auch falls Du eigentlich versicherungspflichtig bist, musst Du nicht immer in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben. In einigen Fällen (§ 8 SGB V) kannst Du Dich von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen und Dich privat versichern. Das gilt zum Beispiel bei folgenden Ereignissen:

  • Nach der Erhöhung der Jahres­arbeits­entgelt­grenze durch den Gesetzgeber liegt Dein Einkommen nun unter der Grenze;
  • Du wirst arbeitslos und warst in den fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert;
  • Du bist während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du maximal 30 Stunden pro Woche arbeitest;
  • Du hast Deine Arbeitszeit reduziert, um einen Familienangehörigen zu pflegen;
  • Du verringerst Deine Arbeitszeit auf maximal 50 Prozent, nachdem Dein regelmäßiges Einkommen in den fünf Jahren zuvor über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze lag;
  • Du gehst in Rente und wirst versicherungspflichtig in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner;
  • Du machst eine von der Ren­ten­ver­si­che­rung geförderte Umschulung oder Weiterbildung;
  • Du beginnst ein Studium oder absolvierst eine berufspraktische Tätigkeit wie ein Praktikum;
  • Du bist Arzt im Praktikum; 
  • Du arbeitest in einer Einrichtung für behinderte Menschen.

Überlege genau

Hast Du Dich von der Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen, ist das nicht ohne Weiteres umkehrbar. Du solltest Dir daher gut überlegen, ob dies für Dich sinnvoll ist. 

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) wirkt die Befreiung so lange, wie die Beschäftigung ausgeübt wird, für die ein Arbeitnehmer sich befreien lassen hat. Erst wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein befreiter Arbeitnehmer für mindestens einen Monat arbeitslos wird. Er oder sie kann dann auch in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt.

Automatisch wieder versicherungspflichtig werden Personen, die während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Studenten haben nach dem Studium in den meisten Fällen erneut die Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten. Wer allerdings als Student privat versichert war und sich nach dem Studium selbstständig macht, kann nicht in die Gesetzliche wechseln. 

Rentner, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, können für den Rest ihres Lebens nicht mehr zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Bevor Du Dich gegen die Pflichtversicherung und für eine private Kran­ken­ver­si­che­rung entscheidest, solltest Du Dir eine wichtige Frage stellen: Werde ich mir die Beiträge der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter noch leisten können?

Für junge Versicherte sind die Beiträge in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zwar oft günstiger als in der gesetzlichen. Allerdings bleibt das nicht lange so: Je älter Du wirst, desto teurer wird Dein Beitrag. Das liegt daran, dass Du in der Privatversicherung für Dein individuelles Risiko zahlst, während die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen als Solidarsystem organisiert sind. Deshalb zahlen gesetzlich Versicherte in jungen Jahren vergleichsweise viel, während sie im Alter relativ niedrige Beiträge haben.

Was Du außerdem vor der Entscheidung für eine private Kran­ken­ver­si­che­rung beachten solltest, liest Du in unserem Ratgeber zum Wechsel in die PKV.

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Du musst einen Antrag bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se stellen, um Dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Den Antrag kannst Du bei den Kassen meist online oder telefonisch anfordern. 

Wenn Du den Antrag bereits vor Beginn der Versicherungspflicht stellst, kannst Du dies bei jeder beliebigen Kran­ken­kas­se tun. Bedenke allerdings, dass Du auch bei dieser Kasse versichert wirst, falls Dein Antrag auf Befreiung abgelehnt wird. Bist Du bereits gesetzlich versichert, ist Deine bisherige Kran­ken­kas­se der richtige Ansprechpartner.

Der Antrag muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eingehen. So gilt zum Beispiel für einen bisher privat versicherten Arbeitnehmer, dessen Einkommen aufgrund einer Erhöhung der Jahresentgeltgrenze zum Jahreswechsel künftig unter dieser Grenze liegt: Er oder sie muss den Antrag bis spätestens 31. März stellen, weil die Versicherungspflicht zum 1. Januar eingetreten ist. 

Der Antrag wird nur genehmigt, sofern Du nachweist, dass Du anderweitig abgesichert bist. Das ist der Fall, wenn Du Dich privat versicherst oder Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge hast.

Sofern Du noch keine Leistungen der gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen hast, gilt die Befreiung ab dem Tag, an dem Du versicherungspflichtig geworden bist. Ansonsten erst ab dem Monat, nachdem Du den Antrag gestellt hast.

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