Die größte Hürde bei der Rückkehr in eine Krankenversicherung: Wenn Du eine Zeit lang nicht krankenversichert warst, musst Du einen Teil der nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Das gilt auch, wenn Du in Deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen hast, also nie beim Arzt warst. Nachzahlen musst Du ab dem Tag, an dem die Versicherungspflicht begonnen hat. Bei Menschen, die sich gesetzlich versichern müssen, ist das frühestens der 1. April 2007. Wenn Du erst später nicht mehr versichert warst, ist für Dich der erste Tag ohne Krankenversicherung maßgeblich. Die Verjährung deckelt die BeitragsschuldenWichtig zu wissen: Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren nach vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Dementsprechend kann die Krankenkasse nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie für die vergangenen vier Jahre nachfordern, auch wenn Du länger nicht krankenversichert warst. Das gilt allerdings nur, wenn Du die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hast. Trotzdem können sich die ausstehenden Zahlungen für ein paar Jahre schnell zu einem hohen Betrag summieren. In vielen Fällen kann die Krankenversicherung Dir aber einen erheblichen Nachlass gewähren. Es gibt Nachlass auf die nachzuzahlenden BeiträgeIm Jahr 2013 gab es einen Schuldenschnitt für Nichtversicherte. Wer nicht krankenversichert war und sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse gemeldet hatte, bekam seine Beitragsschulden komplett erlassen. Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr. Wenn Du Dich als bisher Nichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern musst (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), kannst Du aber noch eine deutliche Ermäßigung bekommen. Für die Berechnung der ermäßigten Nachzahlungen wird ein fiktives Einkommen angenommen. Es liegt bei 10 Prozent der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Dieser Richtwert für die Sozialversicherung ändert sich jedes Jahr. Für das Jahr 2020 musst Du für jeden Monat ohne Versicherung nur 50 Euro für die Krankenversicherung und ungefähr 10 Euro für die Pflegeversicherung nachzahlen, wenn Du Dich bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag versicherst. Für die Jahre davor ist der Satz noch etwas niedriger. 2021 und 2022 liegt die Nachzahlung bei etwa 52 Euro im Monat für die Kranken- und 11 Euro für die Pflegeversicherung. Einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung erhebt die Krankenkasse nicht. Voraussetzung für diese Ermäßigung ist jedoch, dass Du mehr als drei Monate keine Versicherung hattest und in der versicherungslosen Zeit keine Leistungen beansprucht hast. Das musst Du gegenüber der Krankenkasse in einem formlosen Schreiben erklären. Dann sollte Deine Kasse die Ermäßigung automatisch berücksichtigen. Falls Du doch beim Arzt warst oder noch offene Krankenhausrechnungen hast, musst Du ausdrücklich darauf verzichten, dass Dir die Kasse die Behandlungskosten nachträglich erstattet. Bevor Du das tust, solltest Du Dir aber genau ausrechnen, was für Dich günstiger ist. Sind noch sehr hohe Behandlungskosten offen, lohnt es sich vielleicht, die vollen Beiträge nachzuzahlen, damit die Krankenkasse die Arztrechnungen übernimmt. Lass Dich am besten dazu beraten, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). In Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung haben. Je nachdem, welche Voraussetzungen Du erfüllst, bist Du pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse, musst Dich freiwillig gesetzlich versichern oder wählst eine private Krankenversicherung. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können ihre Kinder und Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in vielen Fällen kostenfrei mitversichern. Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttolohn die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt diese 64.350 Euro oder 5.362,50 Euro pro Monat. Dazu zählen neben dem laufenden monatlichen Gehalt auch regelmäßige jährliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese Gehaltsgrenze hebt der Gesetzgeber regelmäßig zum Jahreswechsel an. Fällt das regelmäßige Einkommen eines Arbeitnehmers dadurch unter die Grenze, wird er oder sie krankenversicherungspflichtig. Keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat es, wenn das Einkommen aufgrund von Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederung nur vorübergehend unter dieser Grenze liegt. Wenn Du als Privatversicherter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällst, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Auf diesem Wege kannst Du in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Allerdings kannst Du Dich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben. Geregelt ist die Versicherungspflicht im Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V). Neben Arbeitnehmern sind folgende weitere Personen verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern:
Ausnahmen von der VersicherungspflichtNicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Außerdem endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse für Angestellte, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Sobald Du versicherungspflichtig wirstWirst Du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, musst Du Dich innerhalb von zwei Wochen für eine Krankenkasse entscheiden. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitgeber Dich bei einer Krankenkasse seiner Wahl anmelden. Jeder kann frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er Mitglied wird. Da sich die Krankenkassen im Beitrag und den angebotenen Zusatzleistungen unterscheiden, lohnt sich ein Vergleich. Bist Du nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig, musst Du Dich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten. Dabei gilt: Niemand, der zuvor in einer gesetzlichen Krankenkasse war, muss diese verlassen. Insbesondere Existenzgründer müssen keineswegs in die PKV eintreten, sondern können und sollten sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern. Sobald Angestellte, die freiwillig versichert waren, in Rente gehen, sind sie entweder pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner oder müssen sich weiterhin freiwillig versichern. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner hat den Vorteil, dass weniger Beiträge fällig werden. Auch falls Du eigentlich versicherungspflichtig bist, musst Du nicht immer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. In einigen Fällen (§ 8 SGB V) kannst Du Dich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen und Dich privat versichern. Das gilt zum Beispiel bei folgenden Ereignissen:
Überlege genauHast Du Dich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, ist das nicht ohne Weiteres umkehrbar. Du solltest Dir daher gut überlegen, ob dies für Dich sinnvoll ist. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) wirkt die Befreiung so lange, wie die Beschäftigung ausgeübt wird, für die ein Arbeitnehmer sich befreien lassen hat. Erst wenn die Krankenversicherungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein befreiter Arbeitnehmer für mindestens einen Monat arbeitslos wird. Er oder sie kann dann auch in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Automatisch wieder versicherungspflichtig werden Personen, die während der Elternzeit nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Studenten haben nach dem Studium in den meisten Fällen erneut die Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten. Wer allerdings als Student privat versichert war und sich nach dem Studium selbstständig macht, kann nicht in die Gesetzliche wechseln. Rentner, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, können für den Rest ihres Lebens nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Bevor Du Dich gegen die Pflichtversicherung und für eine private Krankenversicherung entscheidest, solltest Du Dir eine wichtige Frage stellen: Werde ich mir die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Alter noch leisten können? Für junge Versicherte sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zwar oft günstiger als in der gesetzlichen. Allerdings bleibt das nicht lange so: Je älter Du wirst, desto teurer wird Dein Beitrag. Das liegt daran, dass Du in der Privatversicherung für Dein individuelles Risiko zahlst, während die gesetzlichen Krankenkassen als Solidarsystem organisiert sind. Deshalb zahlen gesetzlich Versicherte in jungen Jahren vergleichsweise viel, während sie im Alter relativ niedrige Beiträge haben. Was Du außerdem vor der Entscheidung für eine private Krankenversicherung beachten solltest, liest Du in unserem Ratgeber zum Wechsel in die PKV. Unser Tipp: Bleibe immer auf dem Laufenden – mit unserem kostenlosen Newsletter! Unser Tipp: Bleibe zum Thema [category] immer auf dem Laufenden - mit unserem kostenlosen Newsletter! Du musst einen Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen, um Dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Den Antrag kannst Du bei den Kassen meist online oder telefonisch anfordern. Wenn Du den Antrag bereits vor Beginn der Versicherungspflicht stellst, kannst Du dies bei jeder beliebigen Krankenkasse tun. Bedenke allerdings, dass Du auch bei dieser Kasse versichert wirst, falls Dein Antrag auf Befreiung abgelehnt wird. Bist Du bereits gesetzlich versichert, ist Deine bisherige Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Der Antrag muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eingehen. So gilt zum Beispiel für einen bisher privat versicherten Arbeitnehmer, dessen Einkommen aufgrund einer Erhöhung der Jahresentgeltgrenze zum Jahreswechsel künftig unter dieser Grenze liegt: Er oder sie muss den Antrag bis spätestens 31. März stellen, weil die Versicherungspflicht zum 1. Januar eingetreten ist. Der Antrag wird nur genehmigt, sofern Du nachweist, dass Du anderweitig abgesichert bist. Das ist der Fall, wenn Du Dich privat versicherst oder Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge hast. Sofern Du noch keine Leistungen der gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen hast, gilt die Befreiung ab dem Tag, an dem Du versicherungspflichtig geworden bist. Ansonsten erst ab dem Monat, nachdem Du den Antrag gestellt hast. Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule. Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*). Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. 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