Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden

In der StVO § 21 Abs 2 heißt es: „Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder im Laderaum von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommenen Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.

Wie dürfen auf landwirtschaftlichen Anhängern Personen mitgenommen werden?

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden?

  1. Sitzend auf geeigneten Sitzgelegenheiten.
  2. Stehend auf leeren Anhängern.
  3. Stehend, wenn es zur Begleitung der Ladung nötig ist.

Wo ist die Mitnahme von Personen verboten?

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden.

Welche Strafe bei Person im Kofferraum?

Person im Kofferraum mitnehmen: Diese Strafe droht! Denn für den Transport von einem Kind ohne jede Sicherung drohen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Zusätzlich zur Strafe kann die Probezeit verlängert werden, denn bei diesem Tatbestand handelt es sich um einen sogenannten B-Verstoß.

Was gilt als Personenbeförderung?

Bei der Personenbeförderung handelt es sich, wie der Name schon sagt, um die Beförderung von Personen. Grundsätzlich gilt für die Personenbeförderung in einem Pkw, dass nur so viele Personen mitgenommen werden dürfen, wie es Sitzplätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, gibt.

Was ist bei der Personenbeförderung zu beachten?

Was ist bei der Personenbeförderung zu beachten? In Kraftfahrzeugen dürfen lediglich so viele Personen mitgenommen werden, wie es mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze gibt. Bei Oldtimern, die nicht an allen Sitzen Sicherheitsgurte haben, dürfen so viele Personen mitfahren, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung

46. Änderungsverordnung

§ 21  Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt
[ab 8.4.2008: "den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen"]
und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, 2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,3. ista) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-104 / 3 Fehlerpunkte

Wie dürfen Sie in Ihrem Pkw ein Kleinkind mitnehmen?

In einer für das Kind geeigneten Rückhalteeinrichtung mit Prüfzeichen

In einer Baby-Tragetasche auf den hinteren Sitzen

Auf dem Schoß einer erwachsenen Person

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.21-401 / 3 Fehlerpunkte

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden?

Stehend auf leeren Anhängern

Sitzend auf geeigneten Sitzgelegenheiten

Stehend, wenn es zur Begleitung der Ladung nötig ist

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden

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Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden
§ 21a StVO
§ 21a StVO: Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Gefragt von: Gerda Rose  |  Letzte Aktualisierung: 11. August 2021
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Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für landoder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.

Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden?

Antwort zur Frage 2.2.21-401 Wie dürfen auf landwirtschaftlich eingesetzten Anhängern Personen mitgenommen werden?

  • ✓ Sitzend auf geeigneten Sitzgelegenheiten.
  • ✓ Stehend, wenn es zur Begleitung der Ladung nötig ist.

Wann dürfen Personen auf der Ladefläche befördert werden?

In der StVO § 21 Abs 2 heißt es: "Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder im Laderaum von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommenen Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.

Wie viele Personen dürfen befördert werden?

Privat dürfen Fahrer in ihrem Fahrzeug oder auf dem Motorrad Personen dann mitnehmen, wenn die Fahrzeuge dafür ausgestattet sind und sie die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Mit einem Führerschein der Klasse B beispielsweise darf eine private Personenbeförderung im PKW acht Personen nicht überschreiten.

Was ist bei der Personenbeförderung zu beachten?

Was ist bei der Personenbeförderung zu beachten? In Kraftfahrzeugen dürfen lediglich so viele Personen mitgenommen werden, wie es mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze gibt. Bei Oldtimern, die nicht an allen Sitzen Sicherheitsgurte haben, dürfen so viele Personen mitfahren, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Welchen Anhänger darf mein Auto ziehen? Wie schwer darf er sein?

Bei SIXT können Sie auch einen 9-Sitzer mieten. Die Fahrzeuge können mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden, wenn Sie bereits mehr als 2 Jahre im Besitz von diesem sind und das 21. Lebensjahr erreicht haben. Das geht auch ohne Personenbeförderungsschein, wenn Sie privat anmieten.

(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Wer den Führerschein Klasse B, also den Autoführerschein, gemacht hat, darf neben dem Pkw noch eine ganze Menge anderer Fahrzeuge fahren. Voraussetzung: Das Fahrzeug darf die Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschreiten, und es dürfen nicht mehr als acht Personen befördert werden.

Grundsätzlich dürfen Besitzer der Führerscheinklasse B folgende Fahrzeuge und Anhänger fahren: PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen. PKW, die bauartbedingt für den Transport von höchstens acht Personen ausgelegt sind. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 750 kg.

Im Normalfall sollte es jedoch nicht dabei bleiben. Wer nämlich gegen die Anschnallpflicht verstößt – was ja zumeist der Fall ist bei 6 Personen im Auto – muss eine Strafe von weiteren 30 Euro erwarten. ... Wurden gar mehrere Kinder völlig ungesichert transportiert, dann werden hier 70 Euro plus ein Punkt fällig.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.

Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.

Mit dem Personenbeförderungsschein darfst du zusätzlich zu dir als Fahrer bis zu acht Personen mitnehmen. Bei Fahrten mit mehr als neun Personen plus Fahrer, benötigst du keinen Personenbeförderungsschein, sondern je nach Personenanzahl die Führerscheinklassen D oder D1.

mit der Klasse B darfst Du Trecker Trecker bis 3500 kg zGM ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahren. Das heißt, Du darfst zwar einen Trecker fahren, der 40 km/h Bauartbedingt erreicht, darfst gleichwohl diesen Trecker nicht schneller als 25 km/h führen.

Führerschein Klasse 3 welche LKW

Das entspricht LKW, die: bis zu 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht aufweisen. maximal dreiachsige Züge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 12 Tonnen sind. dazu ausgelegt sind, außer dem Fahrer maximal 8 Personen zu befördern.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge, deren Gesamtmasse nicht mehr als 3500 kg beträgt, die für maximal neun Personen gebaut worden sind und deren Anhänger ein Gewicht von 750 kg nicht übersteigt. Mit dem B-Führerschein einher geht die Berechtigung, auch Fahrzeuge der Klassen AM und L zu fahren.

Im Personenbeförderungsgesetz unterliegen gemäß § 9 PBefG folgende Fälle der Genehmigungspflicht:

  • Bau, Betrieb und Linienführung von Straßenbahnen.
  • Bau, Betrieb und Linienführung von O-Bussen.
  • Einrichtung, Linienführung und Betrieb von Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • Betrieb von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Das Personenbeförderungsgesetz [PBefG] gilt für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und Kraftfahrzeugen (§ 1, Abs. ... Das PBefG stellt die Bedingungen, unter denen ein Unternehmer Verkehrsleistungen zur Personenbeförderung erbringen darf.

Die Abkürzung PBefG steht für das Personenbeförderungsgesetz. Hier werden Vorschriften festgehalten, nach denen sich Unternehmen bei der Beförderung von Fahrgästen mit Bussen, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie Taxen richten müssen.