Mit wie vielen leuten darf man sich treffen schleswig holstein

Vor allem private Treffen, bei denen Ungeimpfte teilnehmen, werden eingeschränkt. Aber auch bei Übernachtungen in Hotels wird es Einschränkungen geben.

Kiel | Ab Mittwoch (15. Dezember) gilt die ne...

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Schleswig-Holstein setzt in der Pandemiebekämpfung ab 3. April verstärkt auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Unter anderem wird die Maskenpflicht in Teilen in eine Maskenempfehlung umgewandelt. Ein Überblick über die aktuell geltenden Corona-Regeln.

Von 3. April bis 30. April: Wo Masken in Schleswig-Holstein Pflicht sind und wo es nur eine Empfehlung zum Tragen gibt

Auch wenn die Corona-Regeln gelockert werden – nicht überall fällt die Maskenpflicht ab Sonntag (3. April). In Einrichtungen für besonders vulnerable Personengruppen und im öffentlichen Personennahverkehr muss sie weiter getragen werden.

In anderen Bereichen des öffentlichen Lebens werden bisher geltende Maskenpflichten in Maskenempfehlungen umgewandelt.

Maskenpflicht

  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2).
  • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Bei Dienstleitungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen; die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt.

Es wird weiterhin grundsätzlich empfohlen, in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

3. bis 30. April: Corona-Tests verpflichtend in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kitas

Die neuen Corona-Regeln mit Starttermin 3. April gelten bis 30. April – mit einer Ausnahme:

  • Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung. Diese Regelung läuft als einzige zum 18. April aus.
  • Bestehen bleibt die Testverpflichtung in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.
  • In Krankenhäusern gilt: Ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes.

Im Sinne der allgemeinen Hygienemaßnahmen sollte außerdem grundsätzlich auf Hygiene geachtet werden. Hierzu wird Betreiberinnen und Betreibern und Veranstaltern empfohlen, entsprechende Hygienemaßnahmen wie Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften zu gewährleisten.

Weiterhin kann auch freiwillig ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitgestellt werden.

In diesen Bereichen gilt bis einschließlich 2. April in Schleswig-Holstein noch eine Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht ist nur noch in folgenden Situationen geplant:

  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Teilnehmerinnen und Teilnehmer singen, jubeln oder ähnliches.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Innenräumen.
  • Diese 100-Personen-Regeln gelten entsprechend für Freizeit- und Kultureinrichtungen.
  • Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
  • Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten wie bei Veranstaltungen.
  • Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern.
  • Für externe Personen in Krankenhäusern gilt eine Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Auch Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen sowie Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen. Für Besuch soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner entfallen können.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Für externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen.
  • In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
  • Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.

Bis einschließlich 2. April: Corona-Tests braucht man noch in diesen Einrichtungen in SH

Für folgenden Bereichen müssen noch Corona-Tests nachgewiesen werden:

  • In Kitas und bei Kindertagespflegepersonen bleibt die Testpflicht für Personal und Eltern bestehen (drei Corona-Tests pro Woche). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlose Selbsttests zur Verfügung.
  • Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen.
  • Diskotheken, Clubs und ähnliches: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei der 2G-plus-Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen.

Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Fortführung der Maskenpflicht bis zu den Osterferien geplant, Tests sollen ab dem 21. März freiwillig gemacht werden können. Auch hierfür werden kostenlose Corona-Tests vom Land zur Verfügung gestellt.

In der Zeit bis zum 2. April wird man in bestimmten Bereichen noch verpflichtend Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise fortsetzen müssen. Das betrifft Geschäfte, Gaststätten, Sportangebote, Hotels oder Veranstaltungen.

Insbesondere für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden sowie für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen sind Hygienekonzepte weiterhin anzuwenden, teilt die Landesregierung mit.

Zu entsprechenden Hygiene-Maßnahmen zählt zum Beispiel weiterhin deine Möglichkeit zur Handdesinfektion. Freiwillig kann im Rahmen der Hygienekonzepte auch weiterhin ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts angeboten werden.

Diese Quarantäneregeln gelten aktuell in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten seit Mittwoch, 16.2.2022, neue Quarantäneregeln für Corona-Infizierte und enge Kontaktpersonen:

  • Für Corona-Infizierte gilt eine zehntägige Quarantäne. Ein positives Ergebnis bei einem Corona-Selbsttest oder Schnelltest muss nun wieder durch einen PCR-Test bestätigt werden (zuvor war für rund zwei Wochen ein weiterer Schnelltest ausreichend). Die Quarantäne kann nach frühestens sieben Tagen mittels zertifiziertem Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden, wenn das Ergebnis negativ ist. Auch Beschäftigte aus dem Gesundheitsbereich können die Quarantäne mit einem negativen Testergebnis nach sieben Tagen beenden, sofern sie 48 Stunden symptomfrei sind.
  • Nur Haushaltsangehörige müssen als Kontaktpersonen von Corona-Infizierten automatisch in Quarantäne. Allerdings können die zuständigen Gesundheitsämter für weitere enge Kontakte eine Absonderung anordnen. Die Quarantäne dauert auch für Kontaktpersonen zehn Tage und kann mit einem entsprechenden Test auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt die Frist nur fünf statt sieben Tage.
  • Für bestimmte Personengruppen gilt eine Ausnahme der Quarantänepflicht, wenn sie als Kontaktpersonen gelten. Dazu gehören Menschen mit Boosterimpfung, geimpfte Genesene, Personen, die zweimal geimpft sind (ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung) sowie Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests. Die Ausnahmen gelten allerdings nicht, wenn man typische Symptome einer Corona-Infektion hat oder nur eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson erhalten hat.
  • In Kitas gelten nun die gleichen Quarantäneregeln wie in Schulen. Das bedeutet, dass nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen gelten. Sie müssen deshalb nicht in Quarantäne und können grundsätzlich weiterbetreut werden. Im Ausnahmefall kann das Gesundheitsamt allerdings eine Quarantäne anordnen. Auch hier gelten die Optionen zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung.

Die Landesregierung hat am Donnerstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung für Schleswig-Holstein beschlossen. Sie tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft, gilt vorerst bis zum 18. Januar und schränkt sowohl die privaten Kontakte als auch den Betrieb von Kneipen, Clubs und Diskotheken ein.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern sind die Verschärfungen aber weniger drastisch. „Mit Blick auf die sich verbreitende Omikron-Variante des Coronavirus nehmen wir in Fortführung dieses Kurses Einschränkungen vor“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Donnerstag. „Dabei berücksichtigen wir die deutlich bessere Lage in Schleswig-Holstein hinsichtlich Inzidenz, Hospitalisierung und Impfquote.“ Hier die wichtigsten Punkte.

Wie viele Personen dürfen sich im privaten Raum noch treffen?

Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind ihnen Treffen im privaten Raum nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.

Und was gilt für Ungeimpfte?

Sobald bei privaten Treffen eine Person ab 14 Jahren dabei ist, die weder geimpft noch genesen ist, dürfen nur Menschen aus höchstens zwei Haushalten teilnehmen, von denen einer zudem auf zwei volljährige Personen beschränkt ist.

Aber auf der heimischen Terrasse darf man sich mit mehr als zehn Personen treffen?

Leider nein. Zum privaten Raum zählt die Landesregierung nicht nur die Wohnung, sondern ausdrücklich auch den dazugehörigen Garten.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird eingeschränkt. Was bedeutet das denn nun im Detail?

In Diskotheken und Clubs, wo auch getanzt wird, müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen 2Gplus-Regeln auf 50 Prozent reduziert werden. Erlaubt sind maximal 1000 Personen. Darüber hinaus gilt dort eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz an Tischen verzehren – aber nicht, während sie sich in der Diskothek beziehungsweise Einrichtung frei bewegen.

Und wie steht es mit anderen Festen – zum Beispiel Feuerwehrbällen?

Bei sogenannten Tanzvergnügungen wie zum Beispiel Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz) wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember ebenso auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort die 2Gplus-Regel sowie Maskenpflicht.

Sind auch Kneipen und andere Lokale von der Verschärfung betroffen?

Das sind sie. Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist ab dem 28. Dezember nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich. Es ist also nicht mehr erlaubt, irgendwo frei im Raum zu stehen und gemütlich ein Bierglas in der Hand zu haben.

Welche Beschränkungen gelten an Silvester?

Für Straßen, Wege und Plätze sowie für sonstige Flächen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, können die zuständigen Behörden Kontakte auf bestimmte Gruppengrößen beschränken, um größere Ansammlungen zu verhindern. Außerdem können sie besondere Maßnahmen anordnen.

Welche Maßnahmen sind das im Detail?

Zum Beispiel, dass zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte ein Mindestabstand einzuhalten ist oder dass Masken zu tragen sind.

Welche Einschränkungen gibt es für Kultur und Sport?

Leider erhebliche. Großveranstaltungen wie Konzerte oder im gesamten Sportbereich mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt. Das gilt sowohl für Innen- als auch Außenbereiche.

Wo kann man sich die neue Landesverordnung im Detail anschauen?

Die Landesregierung hat den Text im Internet unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.