In welcher Form ist der Ausbildungsvertrag abzuschließen und wo wird dieser registriert

Der Berufsausbildungsvertrag ist in Deutschland ein Vertrag zwischen einer oder einem Auszubildenden (früher: Lehrling) und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Durch den Berufsausbildungsvertrag kommt ein Berufsausbildungsverhältnis zustande. In Österreich und der Schweiz wird stattdessen ein Lehrvertrag abgeschlossen. Der Berufsausbildungsvertrag ist in § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, in dem der Gesetzgeber die Mindestangaben vorschreibt. Das BBiG gilt nicht für die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer und zum Altenpfleger. Hierfür sind die eigenen Bundesgesetze Krankenpflegegesetz (KrPflG) beziehungsweise Altenpflegegesetz (AltPflG) zuständig.

Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und kann zunächst mündlich abgeschlossen werden, muss dann aber spätestens bis Ausbildungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes.

Der Mindestinhalt der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages ist in § 11 BBiG verbindlich festgelegt:

  • Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate gemäß § 20 BBiG)
  • Ort der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Unterschriften aller Vertragspartner

Pflichten

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages übernehmen die Vertragsparteien Verpflichtungen.

Pflichten der Ausbildenden (Unterabschnitt 3. §14f.f. BBIG)

Ausbildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
  2. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen,
  3. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten,
  4. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird,
  5. dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen,
  6. den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen,
  7. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen,
  8. den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren,
  9. zustehenden Urlaub zu gewähren,
  10. dafür zu sorgen, dass der Auszubildende seine rechtlichen Pausen und Arbeitszeiten einhalten kann.

Pflichten der Auszubildenden (Unterabschnitt 2. §13 BBIG)

Auszubildende haben:

  1. die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
  2. mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
  3. regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
  4. die betriebliche Ordnung einzuhalten,
  5. den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten und
  6. an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen,
  7. ein Berichtsheft zu führen,
  8. an Maßnahmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird, teilzunehmen,
  9. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  10. Erholungspflicht,
  11. Wettbewerbsverbot.

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Berufsausbildungsvertrag&oldid=217514790“

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Was ist ein Ausbildungsvertrag?

Wenn ein Betrieb einen Azubi einstellt, muss er mit ihm einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abschließen. Der Ausbildungsvertrag wird an die zuständige Stelle geschickt und dort wird das Ausbildungsverhältnis eingetragen. Normalerweise stellen die zuständigen Stellen den Betrieben Muster zur Verfügung. Deshalb unterscheiden sich die Ausbildungsverträge nicht nach Beruf, sondern nach Bereich. So verwenden alle Betriebe, die im Bereich der Industrie- und Handelskammer (zum Beispiel Hotelfachfrau, Sport- und Fitnesskaufleute) oder im Bereich Handwerk (zum Beispiel Maler und Lakierer, Kfz-Mechatronikerr) ausbilden, sehr wahrscheinlich die selben Mustervorlagen.


Alle Ausbildungsverträge haben bestimmte Inhalte gemeinsam, weil diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Wenn du weiterliest erfährst du, was in deinem Ausbildungsvertrag stehen muss und was diese Angaben für dich bedeuten. Mehr

Abschluss des Ausbildungsvertrages

Wenn ein Azubi von einem Betrieb eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhält, schließt er mit dem Betrieb einen mündlichen Ausbildungsvertrag ab. Bevor die Ausbildung tatsächlich beginnt, muss der Vertrag dann schriftlich geschlossen werden. Das ist in §10 und §11 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschrieben.

Der schriftliche Ausbildungsvertrag muss vom Azubi und dem Ausbilder unterschrieben werden. Bei minderjährigen Azubis (noch nicht 18 Jahre alt) muss folgendes beachtet werden: Damit der Ausbildungsvertrag gültig ist, bedarf es auch der Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Das sind in der Regel die Eltern und es müssen auch beide Erziehungsberechtigten ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen, wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben. Natürlich muss zusätzlich der minderjährige Azubi unterschreiben.Beginnt der Auszubildende die Ausbildung ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt ist das rechtlich nicht in Ordnung. Trotzdem hat der Azubi einen mündlichen Vertag und dieselben Rechte wie andere Azubis auch.

Eintragung des Ausbildungsvertrages

Der unterschriebene Ausbildungsvertrag muss dann vom Betrieb sofort an die zuständige Stelle geschickt werden. Das ist in §36 Berufsbildungsgesetz festgelegt.

Zusätzlich zum Vertrag füllt der Betrieb ein Formular aus. Hier gibt er an, welche Vorbildung der Azubis hat. Diese Angabe kann wichtig sein, wenn der Azubi die Ausbildung verkürzen will, siehe Verkürzung/Verlängerung

Außerdem gibt der Betrieb an, wer der zuständige Ausbilder für den Azubi ist.

Die zuständige Stelle prüft dann, ob der Ausbildungsvertrag korrekt ausgefüllt wurde und ob der Betrieb und der Ausbilder für die Ausbildung geeignet ist. Bei minderjährigen Azubis wird auch geprüft, ob die ärztliche Bescheinigung vorliegt, siehe Vor der Ausbildung.Wenn alle Angaben im Vertrag vollständig und korrekt sind, stempelt die zuständige Stelle den Vertrag hinten ab, trägt ihn in ihr Verzeichnis ein und schickt ihn an den Betrieb zurück. Der Ausbilder muss dem Azubi dann ein abgestempeltes Exemplar geben.

Es ist sehr wichtig, dass der Ausbildungsvertrag eingetragen wird: Die zuständige Stelle benachrichtigt jetzt zum Beispiel den Betrieb, wenn es Zeit ist, den Azubi zur Prüfung anzumelden.

Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

In § 11 des Berufsbildungsgesetzes ist festgelegt, was im Ausbildungsvertrag stehen muss. Hier eine Übersicht:

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Was der Azubi in seinem Beruf erlernen muss ist ganz genau im gesetzlichen Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben. Das Berufsbildungsgesetz schreibt außerdem vor, dass der Betrieb zusätzlich eine sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung erstellen muss, einen sogenannten betrieblichen Ausbildungsplan. Im betrieblichen Ausbildungsplan steht zum Beispiel, welche Abteilungen der Azubi im Verlauf der Ausbildung durchläuft. Der betriebliche Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages, wird aber leider oft vergessen!

Beginn und Dauer der Berufsausbildung

Die normale Dauer der Berufsausbildung ist gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel beginnt die Ausbildung am 1. September und endet, wenn sie drei Jahre dauert, am 31. August. Prüfen solltest du diese Angaben immer, aber wenn du die Ausbildung verkürzt hast, dann solltest du genau hinschauen, ob auch die verkürzte Ausbildungszeit eingetragen wurde (siehe Verkürzung/Verlängerung)

Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Im Ausbildungsvertrag muss der Ort angegeben werden, an dem die Ausbildung statt findet. Diese Angabe ist wichtig für den Azubi, den die Fahrtkosten (siehe Mein Geld) zum Ausbildungsbetrieb und für den Heimweg muss der Azubi selber tragen. Wenn er aber an einem anderen Ort eingesetzt wird, der nicht im Vertrag steht, muss der Betrieb ihm die zusätzliche Fahrtzeit auf die Arbeitszeit anrechnen und die zusätzlichen Fahrkosten tragen.
Im Ausbildungsvertrag wird auch vermerkt, ob der Azubi im Verlauf der Ausbildung an außerbetrieblichen Maßnahmen teilnimmt, zum Beispiel Lehrgänge bei den Innungen.

Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit

Im Ausbildungsvertrag muss die tägliche Ausbildungszeit angegeben werden. Diese Angabe ist sehr wichtig. Der Azubi kann jetzt sehen, welche Arbeitszeiten auf ihn zukommen und wann er Überstunden macht. Die Höhe der täglichen Arbeitszeit richtet sich oft nach Tarifverträgen der Gewerkschaften und ist durch das Arbeitsrecht beschränkt (siehe Arbeitszeit/Überstunden)


Dauer der Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. Für den Azubi ist es in der Regel gut, wenn die Probezeit möglichst kurz ist, da er in der Probezeit sehr leicht zu einer Kündigung kommen kann (siehe Probezeit)


Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

Im Ausbildungsvertrag muss auch deine Brutto-Ausbildungsvergütung für jedes Lehrjahr eingetragen werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach Tarifverträgen der Gewerkschaften oder orientiert sich daran (siehe Mein Geld)


Dauer des Urlaubs

Auch der jährliche Urlaubsanspruch muss im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Der Urlaubsanspruch wird oft durch Tarifverträge der Gewerkschaften bestimmt, der Mindesturlaubsanspruch ist im Arbeitsrecht festgelegt (siehe Urlaub)


Voraussetzungen für eine Kündigung

Im Ausbildungsvertrag muss auch stehen, wann und wie man den Ausbildungsvertrag kündigen kann. Allerdings gelten hier für alle Azubis dieselben Regeln, da die Voraussetzungen für eine Kündigung im § 22 Berufsbildungsgesetz festgelegt sind. Neben der Kündigung besteht im Arbeitsrecht auch immer die Möglichkeit einer Auflösung des Ausbildungsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen. Das steht allerdings nicht im Ausbildungsvertrag, (siehe Kündigung durch den Azubi und Kündigung durch den Ausbilder).


Hinweis auf geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Wenn hier etwas steht, ist das in der Regel gut für den Azubi. Es bedeutet, dass ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt. Hier sind in der Regel günstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen worden. Der Azubi hat dadurch laut Günstigkeitsprinzip oft höhere Ansprüche (siehe Mein Recht).
Falls ein Tarifvertrag gilt, sollte sich der Auszubildende den Tarifvertrag bei seiner Gewerkschaft besorgen und ihn sich genau anschauen. Hier kann zum Beispiel der Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld festgelegt sein.