Wann bekommt man das geld von der steuererklärung

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Wann bekommt man das geld von der steuererklärung
Highspeed

Nach Einreichung der Steuererklärung kann das locker schon mal 6 Wochen dauern.

Frog

Wenn ich die Papiere persönlch abgebe sagen die mir wie lange es ungefähr dauert.
Schicke ich die Steuererklärung, kommt die Rückzahlung innerhalb 14 Tagen nach dem ich die Belege zurück bekommen habe. Denke auch mal das wird von Amt zu Amt verschieden sein.

Paul Lehmann

Das ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel wie zeitig Du Deine Steuererklärung abgibst, ob die Bearbeitungssoftware rechtzeitig vorliegt und vieles mehr. Es gab Jahre, da hatte ich mein Geld schon nach ein bis zwei Monaten, manchmal wartet man jedoch ein halbes Jahr oder länger. Das ist ganz verschieden.

Jannis Fuchs

Nein, gibt es nicht. Bei einer Rückzahlung z.B. aufgrund einer Steuererklärung, muss das jeweilige Finanzamt erst einmal deine Berechnung gegenprüfen und das kann sich manchmal hinziehen. In welcher Höhe das Finanzamt den von dir errechneten Steuerrückerstattungsanspruch anerkennt, kannst du deinem Steuerbescheid entnehmen. Sobald der kommt, läuft die Zahlung auch recht fix.

moritzMann37

Ich kenne es so, dass Du das Geld innerhalb von 4 bis 6 Wochen auf dem Konto hast, wenn Du die Steuererklärung online mit dem Elsterprogramm gemacht hast. Manchmal ging das dann auch noch schneller. Wenn Du die in Papierform abgegeben hast, dann kann es auch länger dauern. Ob es da auch Fristen gibt, ist mir nicht bekannt.

Dani

Wenn man sich meldet, meist ein halbes Jahr. Konsequentes Mahnen; ggfs. an dem Amtsvorsteher oder Finanzministerium hilft aber ungemein, da man im Ministerium immer meint dies würde nur wenige Wochen dauern, was von der Realität weit entfernt ist.

Wann bekommt man das geld von der steuererklärung

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss ab März 2020 pro Monat mit mindestens 25 Euro Zuschlag rechnen. © Roman Klonek

Ja – Steuerrecht ist kompliziert. Wer aber mit dem Finanz­amt abrechnet, wird belohnt: Im Schnitt winken 1 027 Euro Erstattung. Wir räumen mit zehn Steuer-Irrtümern auf.

Nein, nicht jeder darf beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung helfen. Geregelt ist dies im Steuerberatungs­gesetz. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 5 000 Euro rechnen. Unentgeltliche Hilfe dürfen nur Angehörige leisten, die in Paragraf 15 der Abgaben­ordnung ausdrück­lich genannt sind, etwa Eltern, Geschwister, Verlobte und Ehepartner.

Das stimmt nicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen freiwil­liger und verpflichtender Abgabe. Wer freiwil­lig abgeben darf, kann in einem Jahr eine Erklärung einreichen und es im nächsten wieder lassen. Er kann sogar für vier Jahre rück­wirkend abgeben.

Ob Steuerzahler abgeben müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa Neben­einkünften, Lohn­ersatz­leistungen und der Steuerklasse. Hat ein Ehepaar die Steuerklassen III und V gewählt und sind beide angestellt, müssen sie im Folge­jahr mit dem Finanz­amt abrechnen. Arbeitet dagegen nur ein Partner mit Steuerklasse III und der andere gar nicht, muss das Paar in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Ob Sie Ihre Steuern abrechnen müssen, sehen Sie in unserem Special Steuererklärung 2018.

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Stimmt leider nicht mehr. Wer abgeben muss und die Jahres­abrechnung zu spät beim Finanz­amt einreicht, muss jetzt einen Verspätungs­zuschlag zahlen. Dieser beträgt pro ange­fangenem Monat 0,25 Prozent der fest­gesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro Monat. Er wird auto­matisch im Steuer­bescheid zur Steuerschuld addiert oder von der Erstattung abge­zogen. Wer eine Steuererklärung machen muss, für den ist der 31. Juli des Folge­jahres Stichtag. Ausnahme: Hilft ein Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein, ist bis Ende Februar des zweiten darauf­folgenden Jahres Zeit. Bis zur Steuererklärung 2017 lag ein Verspätungs­zuschlag noch im Ermessen des Finanz­beamten, jetzt ist der Zuschlag obliga­torisch. Allerdings gilt die Neuerung erst, wenn die Erklärung für 2018 bis Ende Februar 2020 noch nicht beim Finanz­amt einge­gangen ist. Sollte sie zwischen 31. Juli 2019 und 2. März 2020 einge­reicht werden, kann der Finanz­beamte über den Verspätungs­zuschlag im eigenen Ermessen entscheiden. Ebenso im Falle einer Steuererstattung.

Tipp: Können Sie die Frist nicht einhalten, beantragen Sie beim Finanz­amt telefo­nisch oder per E-Mail Verlängerung. Bei plausiblen Gründen wird sie im Regelfall bewil­ligt. Sie sollten die neue Frist unbe­dingt einhalten.

Das stimmt nicht ganz. Zwar wird das Eltern­geld selbst nicht versteuert, es muss aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da es zu den sogenannten Lohn­ersatz­leistungen gehört. Sie zählen mit, wenn das Finanz­amt den Steu­ersatz ermittelt. Sie selbst werden nicht versteuert, führen aber dazu, dass steuer­pflichtige Einkünfte höher belastet werden.

Auch Mutter­schafts-, Kranken- und Arbeits­losengeld sind steuerfreie Lohn­ersatz­leistungen, die in die Steu­ersatz­berechnung einbezogen werden und daher in die Steuererklärung gehören.

Die Gesamt­summe der erhaltenen Lohn­ersatz­leistungen kommt in Zeile 96 des Mantelbogens.

Das ist falsch. Material­kosten dürfen nicht abge­setzt werden. Das Finanz­amt akzeptiert nur Lohn­kosten, Maschinen- und Fahrt­kosten, Ausgaben für Verbrauchs­mittel wie Streu­gut, Reinigungs- und Schmier­mittel sowie die anfallende Mehr­wert­steuer. Die Rechnung des Hand­werkers sollte Material­kosten deshalb extra ausweisen.

Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der akzeptierten Kosten. Diesen Betrag zieht das Finanz­amt direkt von der Steuerschuld ab. Den Abzug gibt es nur, wenn die Zahlung „unbar“ auf eine auf den Steuerzahler ausgestellte Rechnung erfolgt.

Tipp: Aktuell gibt es mehrere Verfahren um Hand­werk­erleistungen, die in der Werk­statt erbracht werden, aber in unmittel­barem räumlichen Zusammen­hang mit dem Haushalt stehen, etwa die Anfertigung von Möbeln in der Werks­att mit anschließender Montage im Haushalt des Steuerzah­lers. Auch diese Kosten sollten Sie angeben – mit Hinweis auf die beim Bundes­finanzhof anhängigen Verfahren (Az. VI R 4/18; VI R 7/18; Az. VI R 44/18).

Ein weit verbreiteter Irrtum. Das Gesetz sagt: Ausgaben für sogenannte bürgerliche Kleidung können grund­sätzlich nicht von der Steuer abge­setzt werden. Nur für typische Berufs­kleidung – etwa Uniformen, Arzt­kittel und typische Schutz­kleidung wie Helme und Sicher­heits­schuhe – gibt es einen Steuerbonus. Dabei ist es kein Problem, wenn die typische Berufs­kleidung in geringem Maße privat genutzt wird.

Anzüge und Krawatten, die ein Groß­teil der Bevölkerung im täglichen Leben sowohl privat als auch beruflich trägt, sind eben keine Berufs­kleidung. Da eine klare Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung objektiv schwer getroffen werden kann, sieht der Gesetz­geber hier in erster Linie eine private Veranlassung für den Kauf.

Tipp: In den siebziger und acht­ziger Jahren gab es einige positive Entscheidungen des Bundes­finanzhofs zum Abzug von schwarzen Anzügen als typische Berufs­kleidung bei speziellen Berufs­gruppen, etwa Bestattern, Oberkell­nern und Geist­lichen. Aktuell ist erneut ein Verfahren beim Bundes­finanzhof anhängig, auf das sich Steuer­pflichtige, die diesen Berufs­gruppen angehören, berufen können (Az. VIII R 33/18).

Das stimmt so nicht. Dennoch entscheiden sich die meisten Paare laut Bundes­finanz­ministerium für die Kombination III/V. Immerhin können Paare damit übers Jahr möglichst viel Netto rausholen. Aber Vorsicht: Die güns­tige Abrechnung ist nicht endgültig. Paare mit dieser Kombination müssen eine Steuererklärung abgeben. Und die kann bei abweichenden Verhält­nissen eine böse Über­raschung bringen, wenn das Finanz­amt hohe Nach­forderungen stellt.

Die Kombination III/V passt, wenn der Partner mit Steuerklasse III etwa 60 Prozent und der mit V etwa 40 Prozent des gemein­samen Einkommens erzielt.

Tipp: Sie haben als Ehepaar auch die Möglich­keit, das Faktorverfahren zu verwenden. Meist stimmen dann die Steuern, die der Arbeit­geber vom Gehalt abzieht, fast genau mit den tatsäch­lichen Forderungen des Finanz­amts über­ein. Die Steuerklassen­kombination IV/IV plus Faktor enthält einen Rechen­faktor, den das Finanz­amt anhand der Brutto­einkommen der beiden Ehepartner ermittelt. So werden die Gehalts­unterschiede zwischen den Part­nern beim Lohn­steuer­abzug besser berück­sichtigt. Ehepaare, die das Faktorverfahren nutzen, müssen eine Steuererklärung machen.

Infrage kommt auch die Kombination IV/IV, die sich bei ähnlich hohen Einkommen anbietet. Eine Steuererklärung ist dann keine Pflicht.

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Steuererklärung geschafft! Etwa 5 von knapp 18 Millionen Rentnern müssen Steuern zahlen. © Roman Klonek

Das ist falsch. Rentenzah­lungen sind grund­sätzlich steuer­pflichtig. Allerdings werden von der gesetzlichen Rente übers Jahr keine Steuern einbehalten, daher kann es zu Steuer­nach­forderungen kommen.

Ob Rentner aber über­haupt eine Steuererklärung machen müssen, richtet sich nach der Höhe ihrer Einnahmen. Liegen die steuer­pflichtigen Einnahmen aus Rentenbezügen über dem Grund­frei­betrag (9 168 Euro im Kalender­jahr 2019), sind sie zur Abgabe verpflichtet. In vielen Fällen können Rentner aber einer Nach­zahlung entgehen, wenn sie ihre Ausgaben wie Spenden, Versicherungen und Krank­heits­kosten absetzen.

Nein, es kommt auf die Versicherung an. Berück­sichtigt werden grund­sätzlich nur Versicherungen zur Vorsorge wie Unfall-, Haft­pflicht-, Kfz-Haft­pflicht- und Kranken­zusatz­versicherungen. Für andere Verträge wie Hausrat-, Handy- oder Kasko­versicherung gibt es keinen Steuerbonus.

Vorrangig kommen die gesetzlichen Sozial­versicherungs­beiträge, also Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­losen­versicherungs­beiträge zum Abzug. Meist ist damit der Höchst­betrag von 1 900 Euro pro Person bereits erreicht und weitere Versicherungen haben keine steuerliche Auswirkung mehr.

Beiträge zu Kapital­lebens­versicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abge­schlossen worden sind, können nicht mehr in der Anlage Sonder­ausgaben der Steuererklärung geltend gemacht werden. Anders ist das bei zertifizierten Basisrenten­verträgen (Rürup-Rente).

Tipp: Die Beiträge zu einer privaten Unfall­versicherung ohne Beitrags­rück­gewähr können Sie zur Hälfte unter Ihren beruflichen Aufwendungen als Werbungs­kosten absetzen. Das gilt auch für den beruflichen Anteil einer Rechts­schutz­versicherung. Die meisten Rechts­schutz­versicherer weisen den beruflichen Beitrags­anteil gesondert aus.

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Für voll­jährigen Nach­wuchs gibt es weiter Kinder­geld, wenn dieser eine Ausbildung macht oder studiert. © Roman Klonek

Doch gibt es. Eltern werden noch bis zum 25. Geburts­tag ihrer Kinder mit Kinder­geld oder Kinder­frei­betrag weiter unterstützt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Für Kinder unter 18 Jahren besteht grund­sätzlich ein Anspruch auf Kinder­geld oder Kinder­frei­betrag. Bis zur Voll­jährigkeit laufen die Zahlungen der Familien­kasse auto­matisch. Ab dem voll­endeten 18. Lebens­jahr gibt es nur noch auf Antrag Geld und wenn das Kind weitere Voraus­setzungen erfüllt, etwa arbeitslos gemeldet ist, sich in einer Über­gangs­zeit zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten befindet oder eine Ausbildung absol­viert.

Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Special Kindergeld ab 18.

Berufs­ausbildung, Schul­besuch und Studium können als Ausbildung gelten. Entscheidend ist, dass es sich um die erst­malige Berufs­ausbildung handelt, ansonsten müssen weitere Voraus­setzungen vorliegen. Keine Sorge, wenn das Kind neben der Ausbildung jobbt. Bis die erste Berufs­ausbildung oder das erste Studium abge­schlossen sind, ist es egal, wie viel der Nach­wuchs nebenher arbeitet.

Das Alter des Kindes ist egal, wenn es eine körperliche, geistige oder seelische Behin­derung hat. Ist diese vor dem 25. Geburts­tag einge­treten und kann das Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, bekommen die Eltern lebens­lang Kinder­geld. Als Nach­weis genügt der Schwerbehinderten­ausweis.

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