Ab wann kann man die steuererklärung 2014 abgeben

Ende 2022 läuft die Frist für die Steuererklärung für 2018 endgültig aus. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss am 31. Dezember 2022, 24 Uhr dem Finanzamt vorliegen.

Aktuell geht aus dem Gesetzentwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hervor, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2021 voraussichtlich am 31. Oktober 2022 enden wird.

Steuererklärung: Wer muss pünktlich abgeben?

Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.168 Euro (2019 für Ledige, 2018 : 9.000 Euro) bzw. 18.336 Euro (2019 für Verheiratete, 2018: 18.000 Euro) übersteigt.

Detaillierte Informationen, wer eine Steuererklärung erstellen muss, finden Sie in unserem Artikel Abgabepflicht für die Steuererklärung.

Steuerzahler sollten sich dieses Jahr den Montag, den 1. August 2022 dick ankreuzen.

Aktuell geht aus dem Gesetzentwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hervor, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2021 voraussichtlich erst Ende Oktober 2022 enden wird. Dieses Jahr sollte man sich daher statt des 31. Juli 2022 den 31. Oktober 2022 für die Abgabe vormerken. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet.

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist auf Ende Februar des übernächsten Jahres (siehe Tabelle). Für das Steuerjahr 2020 gilt aufgrund einer Corona-Sonderreglung der 31.05.2022, für das Steuerjahr 2022 voraussichtlich der 30. April 2022. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Steuererklärungen für das Jahr 2020 bzw. 2021 beim Finanzamt abgeben.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: …abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2017 31.12.2021 31.05.2018
(31.12.2018)
Für das Steuerjahr 2018 31.12.2022 31.07.2019
(29.02.2020)
Für das Steuerjahr 2019 31.12.2023 31.07.2020
(28.02.2021)
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.10.2021
(28.02.2022) (31.05.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
01.08.2022 30.10.2022
(28.02.2023) (30.04.2023)
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 31.07.2023
(28.02.2024)
Für das Steuerjahr 2023 31.12.2027 31.07.2024
(28.02.2025)
Für das Steuerjahr 2024 31.12.2028 31.07.2025
(28.02.2026)

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann übrigens nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

Abgabefrist verpasst? Irgendwann kommt die Mahnung!

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Juli einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. November Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“!

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängern sich die Abgabefristen für die Steuererklärung 2021 automatisch auf den 28. Februar.2023, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Machen Sie die Steuererklärung für 2021 hingegen selbst, müssen Sie diese bis spätestens 31. Juli 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Dieser Termin gilt auch, wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder ein Steuerprogramm nutzen.

Da in diesem Jahr der letzte Tag für die Abgabe auf einen Sonntag fällt, kann die Abgabe auch erst am Montag, den 1. August 2022 erfolgen.

Haben Sie die neue Abgabefrist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bereits eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten. Hinzukommt, dass auch die Finanzämter in den Sommermonaten aufgrund der Ferienzeit ebenfalls eher dünn besetzt sind.

Wie sich die neue Abgabefrist in der Hauptferienzeit auf die Bearbeitungsdauer auswirkt, wird sich ebenfalls noch zeigen. Die Abgabefristen der säumigen Steuerzahler werden daher sicherlich erst einmal kulanterweise nicht geprüft. Wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Verspätungszuschlag: Seit 2020 wird es teuer!

In § 152 AO wurde ab dem Steuerjahre 2018 geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Der Sachbearbeiter hat dabei keinen Entscheidungsspielraum mehr, wie dies bisher der Fall war.

Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der Zuschlag wird dann automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Hierbei wird auf die Frist für die Abgabe der Steuererklärung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgestellt.

Beispiel: Herr Maier und seine Frau müssen eine Steuererklärung für 2021 (Abgabetermin: 31.07.2022) abgeben. Wie jedes Jahr sind sie spät dran und reichen Ihre Unterlagen erst im September 2023 bei Ihrem Finanzamt ein. Ab März 2023 muss das Finanzamt automatisch den Verspätungszuschlag erheben. Pro Monat werden dann mindestens 25 Euro fällig. In unserem Beispiel beträgt der Verspätungszuschlag dann mindestens 150 Euro.

Wichtig: Wie grundsätzlich mit Verspätungen zwischen dem 31.7. und dem 1.3. umgegangen wird, liegt im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren und Sie müssen die Abgabefristen nicht beachten. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Ihre Steuererklärung für 2018 müsste also bis zum 31. Dezember 2022, 24 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Für die Steuererklärung für 2019 gilt dementsprechend der 31. Dezember 2023, 24 Uhr.


Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15)

Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.