Wo bekomme ich den grünen pass

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Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das Zertifikat ausstellen lassen und bei Bedarf vorzeigen.

Auf der interaktiven Karte erfahren Sie, wie Sie Ihr Zertifikat von Ihrer Gesundheitsbehörde erhalten – klicken Sie auf Ihr Land!

Seit dem 1. Februar 2022 gelten neue Vorschriften, die einen obligatorischen Anerkennungszeitraum von 9 Monaten (270 Tagen) für Impfzertifikate vorsehen, die für Reisen in der EU verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Impfzertifikate für einen Zeitraum von 9 Monaten ab Verabreichung der letzten Dosis der ersten Impfserie anerkennen. Beim Impfstoff von Johnson&Johnson gilt die 270-Tage-Regel ab der ersten und einzigen Impfung. Bei einem Impfstoff mit zwei Dosen zählen die 270 Tage ab der zweiten Impfdosis oder, im Einklang mit der Impfstrategie des jeweiligen Mitgliedstaats, ab der ersten und einzigen Dosis nach der Genesung vom Virus.

Die Mitgliedstaaten sollten keinen anderen Anerkennungszeitraum für Reisen innerhalb der Europäischen Union vorsehen. Der Standard-Zeitraum gilt nicht für Zertifikate von Auffrischungsimpfungen.

Diese Vorschriften gelten nur für Impfzertifikate, die für Reisen in der EU verwendet werden. Bei Verwendung des COVID-Zertifikats für andere Zwecke dürfen die Mitgliedstaaten andere Regeln anwenden. Der auf EU-Ebene festgelegte Anerkennungszeitraum ist jedoch einzuhalten.

Für Personen mit einem gültigen digitalen COVID-Zertifikat der EU sollten grundsätzlich keine zusätzlichen Beschränkungen wie Test- und Quarantäneauflagen gelten, egal von welchem Ort in der EU aus sie ihre Reise antreten.

Personen ohne digitales COVID-Zertifikat der EU sollte das Reisen auf der Grundlage eines Tests, der vor oder nach der Ankunft durchgeführt wird, gestattet sein. Darüber hinaus könnten sie bei der Ankunft aus besonders betroffenen (dunkelroten) Gebieten verpflichtet werden, sich in Quarantäne/Selbstisolierung zu begeben.

Alle Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten sollten Reisenden aus anderen Mitgliedstaaten die Einreise grundsätzlich nicht verweigern.

Was ist das digitale COVID-Zertifikat der EU?

Das Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder

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gegen COVID-19 geimpft wurde,
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negativ auf Corona getestet wurde oder
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von Corona genesen ist.

Wer kann ein digitales COVID-Zertifikat der EU erhalten?

  • Alle EU-Bürger/innen und ihre Familien
  • Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder hier wohnen und das Recht haben, in andere Mitgliedstaaten zu reisen

Ja, auch Kindern kann ein EU-konformes digitales COVID-Zertifikat ausgestellt werden.

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat grünes Licht für die Verabreichung des BioNTech/Pfizer-Impfstoffs Comirnaty und des Moderna-Impfstoffs Spikevax an Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren gegeben. Kindern kann auch ein Test- oder ein Genesungszertifikat ausgestellt werden. Diese Zertifikate können von ihren Eltern entgegengenommen und in der mobilen App der Eltern gespeichert werden.

Die Mitgliedstaaten haben zudem beschlossen, dass Minderjährige, die mit ihren Eltern reisen, von der Quarantänepflicht befreit werden, wenn die Eltern sich nicht in Quarantäne begeben müssen, weil sie z. B. geimpft sind. Für Kinder unter 12 Jahren sollte auch keine Testpflicht bei der Ein- oder Ausreise gelten.

EU-Bürger/innen, die außerhalb der EU geimpft wurden, können das digitale COVID-Zertifikat der EU bei dem Mitgliedstaat beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind oder in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Einen Überblick über von Drittländern verabreichte COVID-19-Impfstoffe, die den in der EU zugelassenen gleichgesetzt sind und bei denen die meisten EU-Mitgliedstaaten auf Reisebeschränkungen verzichten, finden Sie hier: https://reopen.europa.eu/de.

Alternativ kann die EU von Drittländern ausgestellte Zertifikate durch Gleichwertigkeitsbeschlüsse automatisch anerkennen. Bislang hat die EU für 49 Drittländer (und Regionen) solche Gleichwertigkeitsbeschlüsse gefasst. Deren COVID-Zertifikate werden nach denselben Bedingungen anerkannt, wie es beim COVID-Zertifikat der EU der Fall ist.

Die Liste dieser Länder findet sich im Abschnitt Nicht-EU-Länder (und Regionen), die an das digitale COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen sind auf dieser Seite.

Wie erhalte ich das Zertifikat?

Für die Ausstellung sind die nationalen Behörden zuständig. Es könnte beispielsweise von Testzentren oder Gesundheitsbehörden oder direkt über ein eHealth-Portal ausgestellt werden.

  • Impfzertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem die Impfung erfolgte.
  • Testzertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Test durchgeführt wurde.
  • Genesungszertifikate werden von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem sich die genesene Person aufhält.

Wie Sie das Zertifikat erhalten, erfahren Sie normalerweise von den nationalen Gesundheitsbehörden.

Die digitale Version kann auf einem mobilen Gerät gespeichert werden. Man kann auch eine Papierfassung anfordern. Beide Versionen weisen einen QR-Code mit zentralen Informationen sowie eine digitale Unterschrift auf, um die Echtheit des Zertifikats zu bestätigen.

Die Mitgliedstaaten haben sich auf ein gemeinsames Muster geeinigt, das sowohl elektronisch als auch auf Papier die Erkennung erleichtert.

Klicken Sie in der interaktiven Karte auf Ihr Land, um zu erfahren, wie Sie das Zertifikat erhalten.

Anerkennung von Nicht-EU-Zertifikaten durch die EU

Bislang haben sich 49 Nicht-EU-Länder (und Regionen) auf der Grundlage von EU-Gleichwertigkeitsbeschlüssen dem digitalen COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen.

COVID-Zertifikate, die in diesen 49 Ländern (und Regionen) ausgestellt wurden, werden nach denselben Bedingungen anerkannt, wie es beim COVID-Zertifikat der EU der Fall ist. Diese 49 Länder akzeptieren ihrerseits das digitale COVID-Zertifikat der EU.

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Bahrain
  • Benin
  • Brasilien
  • Kap Verde
  • Kolumbien
  • Ecuador
  • El Salvador
  • Färöer
  • Georgien
  • Israel
  • Island
  • Indonesien
  • Jordanien
  • Republik Korea
  • Kosovo*
  • Libanon
  • Liechtenstein
  • Madagaskar
  • Malaysia
  • Moldau
  • Monaco
  • Montenegro
  • Marokko
  • Neuseeland
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Oman
  • Panama
  • Peru
  • Philippinen
  • San Marino
  • Serbien
  • Seychellen
  • Singapur
  • Schweiz
  • Taiwan
  • Thailand
  • Tunesien
  • Togo
  • Türkei
  • Ukraine
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigtes Königreich und unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete (Jersey, Guernsey und Insel Man)
  • Uruguay
  • Vietnam
  • Vatikanstadt

Wie funktioniert das Zertifikat?

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Das digitale COVID-Zertifikat der EU enthält einen QR-Code mit elektronischer Signatur zum Schutz vor Fälschung.
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Bei der Kontrolle werden QR-Code und Signatur überprüft.
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Jede ausstellende Stelle (Krankenhaus, Testzentrum oder Gesundheitsbehörde) hat ihren eigenen digitalen Signaturschlüssel. Sämtliche Schlüssel sind EU-weit in einer sicheren Datenbank gespeichert.
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Die EU-Kommission hat eine Schnittstelle eingerichtet, über die alle Zertifikat-Signaturen EU-weit überprüft werden können. Hierbei werden keine personenbezogenen Daten des Zertifikat-Inhabers übermittelt, da dies für die Überprüfung der elektronischen Signatur nicht erforderlich ist. Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten auch bei der Entwicklung nationaler Software und Apps für die Ausstellung, Speicherung und Überprüfung von Zertifikaten sowie bei den erforderlichen Tests zwecks Zuschaltung zur EU-Schnittstelle unterstützt.

Inwiefern erleichtert das Zertifikat den freien Personenverkehr?

Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Es sorgt dafür, dass derzeit geltende Beschränkungen abgestimmt aufgehoben werden können.

Auf Reisen sollte man mit einem digitalen COVID-Zertifikat der EU grundsätzlich von Freizügigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein: Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten der EU mit zusätzlichen Reisebeschränkungen zu belegen, es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig.

In einem solchen Fall – beispielsweise angesichts einer neuen bedenklichen Variante – müsste der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen und diese Entscheidung begründen.

Kann man auch ohne Impfung in ein anderes EU-Land reisen?

Ja. Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll den freien Personenverkehr innerhalb der EU erleichtern. Es ist aber keine Voraussetzung für die Freizügigkeit. Sie ist ein Grundrecht in der EU.

Für Personen ohne Zertifikat gelten möglicherweise jedoch Einschränkungen wie Test- oder Quarantänepflicht. Die Mitgliedstaaten können auch Reisebeschränkungen einführen. Aktuelle Informationen finden Sie auf Re-open EU.

Um eine Diskriminierung nicht geimpfter Personen zu verhindern, umfasst das digitale COVID-Zertifikat der EU auch Test- und Genesungszertifikate. Somit birgt das EU-konforme COVID-Zertifikat Vorteile für uns alle.

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Im Januar 2022 wurden die Vorschriften zur Koordinierung der Freizügigkeit in der EU aktualisiert. Wichtiger als das Infektionsgeschehen im Herkunftsgebiet ist nun der Status der jeweiligen Person. Davon ausgenommen sind Gebiete, in denen sich das Virus besonders stark verbreitet.

Häufig gestellte Fragen zum digitalen COVID-Zertifikat der EU, zu Impfungen und Reisebeschränkungen

Können Nicht-EU-Bürger/innen in die EU einreisen?

Der Rat hat sich am 22. Februar 2022 auf einen aktualisierten Rahmen geeinigt, der die Einreise in die EU weiter erleichtert. Die Mitgliedstaaten haben vereinbart, diese Aktualisierungen ab dem 1. März 2022 anzuwenden.

Diesem Konzept zufolge sollten Reisende aus Nicht-EU-Ländern, die mit einem von der EU oder der WHO zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, in die EU reisen können, sofern sie mindestens 14 Tage und höchstens 270 Tage vor ihrer Ankunft die letzte Dosis der Erstimpfung oder aber eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Darüber hinaus sollten diejenigen, die innerhalb von 180 Tagen vor ihrer Reise in die EU von Corona genesen sind, in die EU reisen können, wenn sie ihre Genesung mit einem digitalen COVID-Zertifikat der EU oder einem als gleichwertig geltenden Nicht-EU-Zertifikat nachweisen können.

Personen, die aus einem Land oder Gebiet reisen, das in der Liste der Länder aufgeführt ist, aus denen alle Reisen möglich sein sollten, und die über einen negativen PCR-Test verfügen, sollten auch in die EU reisen können. Basierend auf einer Bewertung der Gesundheitslage überprüft der Rat regelmäßig die Liste solcher Länder und aktualisiert sie gegebenenfalls. Alle Reisen in die EU aus Ländern, die in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, sollten unabhängig vom Impfstatus möglich sein.

Außerdem sollten Bürger/innen und Einwohner/innen der EU, ihre Familienangehörigen und all jene, die aus unbedingt notwendigen Gründen in die EU einreisen möchten, dies weiterhin tun können.

Ziel des COVID-Zertifikats ist es, die Freizügigkeit innerhalb der EU zu erleichtern – für EU-Bürger/innen und Drittstaatsangehörige, die sich bereits in der EU befinden.

Die Mitgliedstaaten könnten bei Reisenden aus Nicht-EU-Ländern Impfzertifikate aus Drittstaaten akzeptieren, wenn diese die notwendigen Angaben enthalten (Identifizierung der Person, Angaben zum Impfstoff und Datum der Impfung). Echtheit, Integrität und Gültigkeit des Zertifikats müssen überprüfbar sein.

Die EU kann zudem beschließen, von Drittländern ausgestellte Zertifikate automatisch anzuerkennen. Dies betrifft derzeit 49 Länder und Regionen. Die Liste dieser Länder findet sich im Abschnitt Nicht-EU-Länder (und Regionen), die an das digitale COVID-Zertifikatsystem der EU angeschlossen sind auf dieser Seite. COVID-Zertifikate, die in diesen Ländern ausgestellt wurden, werden nach denselben Bedingungen anerkannt, wie es beim COVID-Zertifikat der EU der Fall ist.

Den EU-Mitgliedstaaten steht es frei, Nicht-EU-Bürger(inne)n, die in die EU einreisen wollen, ein digitales COVID-Zertifikat der EU auszustellen – vorausgesetzt, ein verlässlicher Impfnachweis wurde vorgelegt. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Näheres zu den Bestimmungen für Nicht-EU-Bürger/innen, die von außerhalb in die EU einreisen, finden Sie auf der Website Re-open EU.

Spielt es eine Rolle, mit welchem Corona-Impfstoff ich geimpft wurde?

Jede geimpfte Person erhält ein Impfzertifikat. Der verwendete Impfstoff spielt dabei keine Rolle. Das Zertifikat sollte den Namen des verabreichten Impfstoffs enthalten.

Bei der Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen müssen die Mitgliedstaaten nur Impfbescheinigungen für Impfstoffe akzeptieren, die in der EU zugelassen wurden. Die Mitgliedstaaten können die Beschränkungen auch für jene Reisende aufheben, die einen anderen Impfstoff erhalten haben, z. B. für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Haben Sie einen Impfstoff erhalten, der nicht in der EU zugelassen wurde? Dann empfehlen wir Ihnen, sich vor Ihrer Reise über die im jeweiligen EU-Land akzeptierten Impfstoffe zu informieren.

Vollständig geimpfte Personen im Besitz des digitalen COVID-Zertifikats der EU sollten auf Reisen von der Testpflicht und von Quarantänemaßnahmen befreit werden, sobald die Zweitimpfung mit einem für die gesamte EU zugelassenen Corona-Impfstoff 14 Tage zurückliegt. Dasselbe gilt für genesene Personen mit Zertifikat.

Ja, das digitale COVID-Zertifikat sollte bereits nach Erhalt der ersten Impfdosis ausgestellt werden. Die Anzahl der verabreichten Dosen sollte am Zertifikat eindeutig angegeben sein. Bei einer ersten Teilimpfung gelten womöglich weiterhin Reisebeschränkungen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Abreise bei den Behörden über die nationalen Reisebeschränkungen.

Ja. Wenn Sie zum Beispiel in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten geimpft wurden, sollte der Mitgliedstaat, in dem Sie die erste Dosis erhalten haben, ein digitales COVID-Zertifikat der EU über diese Erstimpfung ausstellen. Der Mitgliedstaat, in dem Sie die zweite Dosis erhalten haben, stellt Ihnen das digitale COVID-Zertifikat der EU mit dem Vermerk der zweiten Dosis aus, nachdem Sie den Behörden die Bestätigung über die Verabreichung der ersten Dosis übermittelt haben. Dieselben Regeln gelten für Booster-Impfungen.

Ja. Jede Person, der eine Corona-Impfung verabreicht wurde, sollte das digitale COVID-Zertifikat der EU erhalten. Das Zertifikat sollte den Namen des Impfstoffs und die Anzahl der verabreichten Dosen enthalten.

In Bezug auf die Aufhebung der Reisebeschränkungen haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, dass EU-Bürger/innen, die zwei unterschiedliche Impfstoffe aus einer Zwei-Dosen-Impfung erhalten haben, im Einklang mit den nationalen Impfstrategien als „voll geimpft“ gelten.

Können Auffrischungsimpfungen in das digitale COVID-Zertifikat der EU aufgenommen werden?

Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits mit den Auffrischungsimpfungen begonnen. Nach der Verabreichung jeder Dosis muss ein digitales COVID-Zertifikat der EU ausgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nach Verabreichung einer zusätzlichen Dosis auch ein Impfzertifikat im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausstellen müssen.

Seit dem 1. Februar 2022 gelten auch neue Vorschriften für die Kodierung von Auffrischungsimpfungen im Zertifikat. Booster-Impfungen werden wie folgt erfasst: 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit zwei Einzeldosen; 2/1 für eine Auffrischungsdosis nach der Impfung mit einer Einzeldosis oder der Verabreichung einer Dosis eines aus zwei Einzeldosen bestehenden Impfstoffs an eine genesene Person.

Wie funktioniert das mit dem Test-Zertifikat?

Personen mit negativem Testergebnis im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU sollten von einer möglichen Quarantänepflicht befreit werden, es sei denn, sie kommen aus Gebieten, in denen das Virus stark verbreitet ist. Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine einheitliche Gültigkeitsdauer für Tests geeinigt: 72 Stunden für PCR-Tests und 48 Stunden für Antigen-Schnelltests (sofern letztere von einem Mitgliedstaat akzeptiert werden).

Nur die Ergebnisse sogenannter NAAT-Tests (Nukleinsäure-Amplifikationstest, einschließlich RT-PCR-Tests) und Antigen-Schnelltests, die in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates angelegten Liste aufgeführt sind, gelten für ein im Rahmen des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestelltes Testzertifikat. Allerdings entscheiden die Mitgliedstaaten darüber, ob sie auch Antigen-Schnelltests zulassen oder nur NAAT-Tests (einschließlich RT-PCR-Tests) anerkennen.

Genesungszertifikate, die die Genesung von einer COVID-19-Erkrankung bescheinigen, können nur ausgestellt werden, wenn ein positives Ergebnis eines NAAT-Tests, z. B. eines RT-PCR-Tests, vorliegt. Sie können elf Tage nach dem Tag des Tests ausgestellt werden.

Das digitale COVID-Zertifikat der EU enthält notwendige zentrale Informationen wie Name, Geburts- und Ausstellungsdatum sowie Angaben zu Impfstoff/Test/Genesung und ein individuelles Erkennungsmerkmal. Diese Daten bleiben Teil des Zertifikats und werden nicht gespeichert oder einbehalten, wenn ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat überprüft wird.

Die Zertifikate enthalten nur eine begrenzte Anzahl notwendiger Daten. Diese Daten dürfen von den Behörden der besuchten Länder nicht gespeichert werden. Um festzustellen, ob das Zertifikat gültig und echt ist, wird überprüft, von wem es ausgestellt und unterzeichnet wurde. Alle gesundheitsbezogenen Daten verbleiben bei dem Mitgliedstaat, der das digitale COVID-Zertifikat der EU ausgestellt hat.

Bei technischen Problemen mit Ihrem digitalen COVID-Zertifikat der EU kontaktieren Sie die nationale Behörde, die Ihr Zertifikat ausgestellt hat.

Gültigkeit der Zertifikate

Ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU umfasst:

ein Impfzertifikat – seit der letzten Dosis der ersten Impfserie müssen mindestens 14 Tage und dürfen höchstens 270 Tage vergangen sein oder die Person muss eine Auffrischungsdosis erhalten haben

ODER

ein negatives PCR-Testergebnis (bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (bei Reiseantritt nicht älter als 24 Stunden)

ODER

ein Genesungszertifikat, das bescheinigt, dass seit dem ersten positiven PCR-Testergebnis nicht mehr als 180 Tage vergangen sind

Gültigkeit von Booster-Zertifikaten

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlägt die Kommission keine Gültigkeitsdauer für Bescheinigungen vor, die nach einer Auffrischungsimpfung ausgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Gültigkeitsdauer von neun Monaten nicht für Zertifikate gelten sollte, die nach einer Auffrischungsimpfung ausgestellt wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Auffrischungsimpfungen länger Schutz bieten als die erste Impfserie.

Die Kommission wird neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu diesem Thema genau beobachten. Auf dieser Grundlage kann die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen, erforderlichenfalls auch für Impfzertifikate, die nach einer Auffrischungsimpfung ausgestellt wurden, eine Gültigkeitsdauer festzulegen.

Mögliche Nutzung der Zertifikate für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Das digitale Zertifikat soll in erster Linie den sicheren und freien Personenverkehr in der EU erleichtern.

Die Mitgliedstaaten können das COVID-Zertifikat aber auch für den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen einsetzen. Dafür gibt es jedoch keine EU-Vorschriften.

In solchen Fällen sollte das EU-Land sicherstellen, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU anerkannt wird. So wird gewährleistet, dass EU-weit ein einziges Zertifikat genügt.

Wie lange wird es das digitale COVID-Zertifikat der EU geben?

Derzeit gilt die Verordnung über das Zertifikat für zwölf Monate ab dem 1. Juli 2021. Im Februar 2022 schlug die Kommission vor, sie um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Mit einer verlängerten Verordnung wäre das COVID-Zertifikat bei Reisen innerhalb der EU auch weiterhin von Nutzen — selbst wenn einzelne Mitgliedstaaten bestimmte Schutzmaßnahmen beibehalten.

Auf dieser Plattform können Sie sich über Reise- und Gesundheitsmaßnahmen in europäischen Ländern informieren, etwa über Quarantäne- und Testanforderungen. Die Informationen werden häufig aktualisiert und stehen in 24 Sprachen zur Verfügung. So können Sie Ihre Reise in Europa unter sicheren Vorzeichen planen.

Re-open EU

  • Leitlinien zu den Interoperabilitätsanforderungen von digitalen Impfbescheinigungen infolge der Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste seit November 2020

  • Legislativvorschlag der Kommission zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für ein EU-Zertifikat

  • Rat nimmt sein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über den Vorschlag mit dem Europäischen Parlament an.

  • Einigung der Vertreter der Mitgliedstaaten im Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste auf Leitlinien mit den wichtigsten technischen Spezifikationen für die Einführung des Systems. Dies war ein entscheidender Schritt für die Schaffung der notwendigen Infrastruktur auf EU-Ebene.

  • Kommission leitet Pilottest für die EU-Interoperabilitätsinfrastruktur (EU-Zugangsportal) zur leichteren Authentifizierung der EU-Zertifikate ein.

  • Europäisches Parlament und Rat einigen sich auf digitales COVID-Zertifikat der EU.

  • Inbetriebnahme des EU-Zugangsportals (Vernetzung nationaler Systeme)

  • Vorlaufzeit: Einführung des Zertifikats durch die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis – vorausgesetzt, es wurden alle technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Ausstellung und Überprüfung der Zertifikate getroffen.

  • Überarbeitete Empfehlung des Rates zu Reisen innerhalb der EU

  • EU-weites Inkrafttreten des digitalen COVID-Zertifikats

  • Übergangszeit: Ist es einem Mitgliedstaat noch nicht möglich, das neue Zertifikat auszustellen, können andere Formate verwendet werden, die in anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden sollten.

*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.