Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Beiträge aus der Rente Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,05 % bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein und führt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds ab. Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,05 %. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen. Beispielrechnung:
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem:
Beitragspflichtig sind Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann zu entrichten, wenn diese Einnahmen insgesamt den Betrag von 164,50 Euro monatlich übersteigen. Seit 01.01.2020 gilt für Pflichtversicherte unabhängig davon für Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 164,50 Euro (2022). Der Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beträgt 16,1 % des monatlichen Zahlbetrags, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,05 % (bei Kinderlosen 3,4 (2022)). Beispiel: Sie beziehen eine Altersrente von 1.200 Euro und haben Versorgungsbezüge von 500 Euro. Der Versorgungsbezug ist ebenfalls beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind (500,00 Euro -164,50 Euro =) 335,50 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung sind 500,00 Euro beitragspflichtig. Somit beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung monatlich 54,02 Euro, in der Pflegeversicherung 15,25 Euro (insgesamt also 69,27 Euro).
Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen bei pflichtversicherten Rentnern
Renten – Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6 %. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hiervon 7,3 %. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse übernimmt der Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflegeversicherung trägt allein der Rentner. Versorgungsbezüge – Pensionen (z. B. Beamtenpensionen) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrenten) von pflichtversicherten Rentnern werden grundsätzlich bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, sofern die Versorgungsbezüge (ggf. zusammen mit Arbeitseinkommen) insgesamt die Mindesteinnahmegrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2022: 164,50 Euro) im Monat übersteigen. Darüber hinaus gilt ausschließlich für Betriebsrenten (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) zusätzlich ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2022: 164,50 Euro). Der Freibetrag gilt nur in der Krankenversicherung, nicht jedoch in der Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich aus dem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6 % sowie dem individuellen Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich der Beitragssatz von 3,05 %, für kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres 3,40 %, zugrunde gelegt (Beitragssätze). Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag von 0,35 %. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen werden vom Rentner alleine getragen. Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist beitragspflichtig, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Auch beim Arbeitseinkommen gilt die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (ggf. zusammen mit Versorgungsbezügen) sowie der einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen Die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Rentner wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Die demnach festgestellte Beitragsbemessungsgrundlage gilt ebenfalls für die Pflegeversicherung. Freiwillige Versicherung Bei der Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners zu berücksichtigen. Neben der Rente, dem Versorgungsbezug und dem Arbeitseinkommen werden auch Einkünfte aus Miet- und Pachteinnahmen sowie aus Kapitalerträgen und alle anderen Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022: 4.837,50 Euro monatlich) herangezogen. Dabei werden die Beiträge in 2022 mindestens aus 1.096,67 EUR monatlich berechnet. Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen berechnen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6 %. Für alle anderen Einnahmen (z. B. Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 % herangezogen. Hinzu kommt für alle Einkunftsarten der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der vom Rentner allein zu tragen ist. Analog zu den versicherungspflichtigen Rentnern beteiligt sich der Rentenversicherungsträger bei den freiwillig versicherten Rentnern zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen; sie erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss.
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Steigende Beiträge im Alter
Mit steigendem Alter erhöhen sich jedoch die Beiträge für den privaten Gesundheitsschutz, da das Krankheitsrisiko zunimmt. Zwar müssen Sie mit dem 60. Geburtstag keine sogenannten Altersrückstellungen mehr mit ihrem Beitrag aufbauen, sodass ein zehnprozentiger Aufschlag entfällt. Die Rückstellungen werden ab dem 65. Lebensjahr genutzt, um Beitragssteigerungen abzufedern. Dennoch liegen die Kosten für die PKV meist deutlich höher als in der GKV.
Beitragszuschuss beantragen
Ruheständler haben allerdings die Möglichkeit, bei ihrem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss zu beantragen, wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen. 2019 umfasst die Unterstützung 7,75 Prozent der Rente beziehungsweise maximal die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
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