Wie lange ist die 2 impfung gültig

Die Gültigkeit innerhalb von Deutschland beträgt 3 Monate. Dieser Zeitraum steht im Einklang mit der EU-Verordnung 2021/953 über Digitale COVID Zertifikate, nach der Genesenenzertifikate früh­estens 11 Tage bis höchstens 180 Tage nach dem Tag des ersten positiven Testergebnisses gültig sind. Gemäß den fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise im aktuellen Infektionsschutzgesetz, muss das Datum der Abnahme eines positiven PCR-Tests nunmehr mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Stand: 18.05.2022

Nein. Die kürzlich geänderte, rechtlich nicht bindende EU-Ratsempfehlung 2020/1475 zitiert die Regelung der eben genannten EU-Verordnung 2021/953 über Digitale COVID Zertifikate und ver­weist deklaratorisch ebenfalls auf die bis zu 180 Tage. Da eine Höchstgültigkeitsdauer von 90 Tagen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, hat sich die Bundesregierung bei der EU für eine entsprechend kürzere Gültigkeitsdauer eingesetzt und wird dies auch weiterhin tun. 

Stand: 07.04.2022

Auch im Kontext der Einreise gilt eine Gültigkeit des Genesenenzertifikates von 90 Tagen. Denn die EU hat einen Anerkennungsrahmen mit einer Höchstgültigkeitsdauer von 180 Tagen vorgesehen. Deshalb kann der Genesenenstatus national auch kürzer festgelegt werden. Einreisende, deren bis­heriger positiver PCR-Test mehr als 90 Tage zurückliegt, werden daher wie Ungeimpfte betrachtet. Die Bundesregierung hat hier­über die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Stand: 28.04.2022

Die nach zweimaligem und erst recht nach dreimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU sowie Impfnachweise und digitalen Impfzertifikate der EU, die Ge­nesenen nach einer Impfung ausgestellt werden, sind im Hinblick auf die inner­deutsche Verwen­dung bisher unbefristet. Gleichwohl wirbt die Bundesregierung seit geraumer Zeit intensiv für eine Auffrischungsimpfung und befürwortet, dass die Bevölkerung sich boostern lässt, um in Zeiten der Omikron-Variante die Schutzwirkung einer Impfung zu erhalten und zu erhöhen.

Stand: 05.04.2022

Ja, durch die EU Verordnung 2021/2288 vom 21. Dezember 2021. Dort hat die EU-Kommission durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt für das digitale Impfzertifikat der EU nach dem Abschluss der Grund­immunisierung eine Aner­kennungsdauer von 270 Tagen festgelegt. Diese Dauer gilt aber nur für grenzüberschreitende Reisen. Das digitale Impfzertifikat der EU erlangt wieder Gültigkeit, sobald eine Auffrischimpfung kodiert wird, unabhängig davon, in welchem Ab­stand zur Grundimmunisierung diese erfolgt. Für andere Impfnach­weise wie das gelbe Impfheft der WHO und für die inner­staatliche Verwendung gelten diese EU-Vor­gaben nicht.

Stand: 05.04.2022

Der delegierte Rechtsakt der Kommission gilt zum 1. Februar 2022. Ein digitales Impfzertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass das Datum der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmuni­sierung länger als 270 Tage zurückliegt, ist nicht mehr gültig. Beispiel: Die digitalen Impfzertifikate der EU, die als Angabe der letzten Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung den 6. Mai 2021 oder später enthalten, laufen ohne zwischenzeitliche Auffrischungsimpfung ab dem 1. Februar 2022 sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten aus. Die EU-Kommission hatte ihre dies­be­züg­liche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 verknüpft mit der Auf­for­derung an die Mitglied­staaten, die Verfügbarkeit und den Zugang zu weiteren Impfungen sicherzustellen. Dem ist die Bundes­regierung nachge­kommen; sie unter­nimmt seit geraumer Zeit alle Anstrengungen, die Booster­quote weiter zu erhöhen.

Stand: 17.05.2022

Gemäß der EU-Verordnung 2021/953 sollen die Mitgliedstaaten den in Grenzregionen lebenden Personen, die häufig die Grenze überschreiten müssen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Bundesregierung wird des­halb für diese Personengruppe bei Grenzübertritten bis auf weiteres die Befristung auf 270 Tage nicht an­wenden. Hierunter fallen auch Grenzpendler und Grenzgänger. Es empfiehlt sich, dass Grenzpendler und Grenzgänger entsprechende Nachweise mit sich führen.

Stand: 28.04.2022

Urlaubsreisende mit einem digitalen Impfzertifikat der EU fallen unter die Befristung der EU auf 270 Tage. Sie sollten anhand des Datums ihrer zweiten Impfung prüfen, ob ihr digitales Impf­zertifi­kat der EU bei Grenzübertritt noch gültig ist. Die Bundes­regierung empfiehlt zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine dritte Impfung zum besseren Schutz gegen COVID-19 und hat dementsprechend die Verfüg­barkeit und den Zugang zu einer ausreichen­den Anzahl von Impfstoffen sichergestellt.

Stand: 05.04.2022

Die Entscheidung der EU zur Begrenzung der Gültigkeit beseitigt nicht die Frei­zügigkeit als Grund­freiheit der Europäischen Union. Auch Urlaubsreisende sind deshalb nicht daran gehindert, nach Deutschland einzureisen. Sie benötigen hierzu aber einen aktuellen Test- oder Genesenen­nachweis im Sinne der deutschen Coronavirus-Einreiseverordnung oder einen anderen Impfnachweis wie z.B. das gelbe Impfheft der WHO. Da die Be­fristung der EU keine Auswirkung auf die zur­zeit inner­halb von Deutschland geltenden Corona­regeln hat, müssen mindestens doppelt geimpfte oder genesene Reisende mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet weiterhin nicht in Quaran­täne, solange sie nicht aus einem als Virus­variantengebiet eingestuften Land einreisen. Derzeit ist kein Land als Virus­varian­ten­­gebiet eingestuft.

Stand: 28.04.2022

Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital verwalten. 

Stand: 10.05.2022

Informationen zum digitalen Impfnachweis und zu den Apps hat das Robert Koch-Institut hier zusammengestellt.

Fragen und Antworten finden Sie hier.

Stand: 10.05.2022

Im Frühjahr 2021 wurde durch den Europäischen Rat beschlossen, einen interoperablen und standardisierten Impfnachweis auf den Weg zu bringen. Das digitale COVID-Zertifikat der EU soll den freien Personenverkehr innerhalb der EU erleichtern. Mit dem CovPass hat Deutschland diese europäische Entscheidung umgesetzt. Das digitale COVID-Zertifikat der EU bildet den Rechtsrahmen für die Lösungen der Mitgliedsstaaten.

Weitere Informationen zum digitalen Impfnachweis finden Sie hier. 

Stand: 10.05.2022

Der digitale Impfnachweis wird am Impfort, also zum Beispiel in der Arztpraxis, oder nachträglich in einer Apotheke generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode (QR-Code) erstellt, den die Nutzerinnen und Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.

Stand: 10.05.2022

Bürgerinnen und Bürger können in den bekannten Appstores die CovPass-App herunterladen, um die Impfzertifikate (QR-Codes) einzuscannen. Ihr Impfzertifikat erhalten Bürgerinnen und Bürger nach ihrer Impfung beim Arzt oder im Impfzentrum. Alternativ kann man sich das digitale Zertifikat auch nachträglich in der Apotheke ausstellen lassen. Die App zeigt den vollständigen Impfschutz 14 Tage nach der letzten benötigten Impfung an. Wer möchte, kann den digitalen Impfnachweis auch in der Corona-Warn-App nutzen, die ebenfalls die Möglichkeit des Einscannens und Verwaltens der digitalen Impfzertifikate (QR-Codes) bietet. Bürgerinnen und Bürger sollten die ausgehändigten QR-Codes aufbewahren, um sie bei Bedarf erneut einscannen zu können (zum Beispiel bei einem Handywechsel).

Stand: 10.05.2022

Personen, die vollständig geimpft sind, benötigen lediglich das Zertifikat „Impfung 2 von 2“ um ihren Impfschutz nachweisen zu können.

Wie eine Impfung abläuft und wann sie vollständig ist, können Sie hier nachlesen. 

Stand: 27.12.2021

Die Impfzertifikate werden als QR-Code seit dem 10.06.2021 schrittweise von den Impfzentren, Ärzten und Apotheken ausgestellt. 

Stand: 27.12.2021

Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit, um Corona-Impfungen zu dokumentieren. Geimpfte können damit Informationen wie Impfzeitpunkt und Impfstoff bequem auf ihren Smartphones – entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App – digital verwalten. 

Der digitale Impfnachweis wird in der Arztpraxis, in einem Impfzentrum oder in einer Apotheke generiert. Nach Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein 2D-Barcode (QR-Code) erstellt, den die Nutzerinnen und Nutzer auf einem Papierausdruck mitbekommen und später mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen können. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone.

Sollten in Ihrem digitalen Impfnachweis Fehler auftauchen, wie beispielsweise ein falscher Impfstoff oder ein falschgeschriebener Name, können Sie sich einen neuen 2D-Barcode in der Arztpraxis oder Apotheke ausstellen lassen. Weisen Sie gern die jeweilige Ansprechperson auf den vergangenen Fehler hin, um erneute Fehler zu vermeiden. 

Stand: 10.05.2022

Nein. Das digitale Impfzertifikat hat aus technischen Gründen ein Ablaufdatum. Dieses richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Impfung, sondern nach dem Zeitpunkt der Zertifikat-Ausstellung. Ihr Impfschutz erlischt also nicht mit dem Ablaufdatum des Zertifikats. Die ersten Impfzertifikate laufen Ende des zweiten Quartals 2022 aus. Bis dahin wird es eine einheitliche europäische Lösung geben, so dass auch nach Ablauf der Impfzertifikate eine Nutzung des digitalen Impfnachweises möglich sein wird.

Wichtig zu wissen: Die Anerkennungsdauer für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke wurde auf max. 180 Tage festgelegt. Für die Einreise nach Deutschland – und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 180 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig. Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3G) gilt die Befristung nicht. Die Gültigkeit des Genesenenzertifikats wurde für Deutschland auf 90 Tage begrenzt. Diese Frist gilt auch für die Einreise nach Deutschland.

Stand: 11.05.2022

Das Impfzertifikat (QR-Code) wird zum Beispiel über die CovPass-App, die Corona-Warn-App (CWA) oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU digital oder alternativ durch den beim Impfen erhaltenen Ausdruck des QR-Codes genutzt. Für Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, gibt es eine Prüf-App (CovPassCheck-App). Damit kann der Impfstatus ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets gescannt werden. Bei einer Überprüfung des QR-Codes werden in der CovPassCheck-App nur der Status des Zertifikats, Vorname(n), Nachname und das Geburtsdatum angezeigt. Alternativ bleibt aber auch ein Nachweis mit dem analogen Impfpass möglich.

Stand: 10.05.2022

Alle Personen, die in Deutschland ein Recht auf eine Impfung haben, können sich ergänzend zum analogen Impfnachweis auch einen digitalen Impfnachweis ausstellen lassen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. 

Bei der Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten für Impfungen, die in einem anderen Staat als dem ausstellenden Staat erfolgt sind, sind die Vorgaben des europäischen Rechts dabei im Hinblick auf die Ausstellung interpretationsoffen und lassen den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum. Von diesem Umsetzungsspielraum hat das Bundesministerium für Gesundheit in der Coronavirus-Impfverordnung Gebrauch gemacht:

Laut Coronavirus-Impfverordnung (Paragraf 1, Absatz 1) haben Angehörige anderer Mitgliedsstaaten, die dauerhaft in Deutschland wohnen oder beschäftigt sind, einen Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung, einschließlich der damit entsprechenden Impfdokumentation (Paragraf 22, Absatz 5; Infektionsschutzgesetz). Die Regelungen sind auf die Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikats übertragbar. Das heißt, soweit Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Mitgliedsstaat geimpft wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann eine Ausstellung des COVID-19-Zertifikates grundsätzlich erfolgen.

Zudem gilt: COVID-19-Impfzertifikate aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind in Deutschland unverändert gültig. Eine Ersatzausstellung kann hier etwa bei Verlust erfolgen, wenn zwischenzeitlich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wurde.

Stand: 10.03.2022

Mit dem Zertifikat lässt sich ein digitaler Nachweis über eine Impfung gegen oder Genesung von COVID-19 sowie über einen negativen Test auf das Coronavirus erzeugen. Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das kostenlose Zertifikat ausstellen lassen und bei Bedarf vorzeigen. Das Zertifikat ist in allen EU-Staaten, inklusive einiger Länder außerhalb der EU wie der Schweiz oder Norwegen, gültig. Das Zertifikat erleichtert somit auch das sichere Reisen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Welche Länder das digitale Zertifikat der EU ausstellen, erfahren Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Für die Ausstellung sind die nationalen Behörden vor Ort zuständig. Dazu zählen Testzentren, Krankenhäuser und Gesundheitsbehörden. Das Zertifikat kann auch direkt über ein eHealth-Portal ausgestellt werden. Wie Sie das Zertifikat erhalten, erfahren Sie von den jeweiligen nationalen Gesundheitsbehörden.

Die digitale Version kann auf einem mobilen Gerät gespeichert werden, zum Beispiel in der CovPass-App oder der Corona-Warn-App. Sowohl die digitale Version als auch die Papierversion weisen einen QR-Code mit zentralen Informationen sowie eine kryptographische Signatur auf, um das Zertifikat fälschungssicher verwalten zu können.

Stand: 10.05.2022

Das digitale COVID-Zertifikat der Europäischen Union (EU) enthält einen QR-Code mit kryptographischer Signatur zum Schutz vor Missbrauch oder Fälschung. Dieser Code – inklusive Signatur – wird von der zuständigen Kontrollinstanz überprüft, wenn Sie Ihren Impf- oder Genesenenstatus sowie ein negatives Testergebnis vorzeigen wollen.

Jede ausstellende Stelle hat ihren eigenen digitalen Signaturschlüssel. Sämtliche Schlüssel sind EU-weit in einer sicheren Datenbank gespeichert. Die EU-Kommission hat eine Schnittstelle eingerichtet, über die alle Signaturen länderübergreifend überprüft werden können. Hierbei werden keine personenbezogenen Daten übermittelt, da dies für die Überprüfung der kryptographischen Signatur nicht erforderlich ist. Weitere Informationen zum Zertifikat finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Stand: 10.05.2022

Ja, Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker erhalten eine Vergütung, die in der Corona-Impfverordnung geregelt ist.

Stand: 21.04.2022

Nein. Der QR-Code, der auf dem Smartphone der Nutzerin oder des Nutzers hinterlegt ist, enthält alle wichtigen Daten – unter anderem das Datum, an dem die Impfung verabreicht wurde sowie den Impfstatus. Erst 14 Tage nach der Zweitimpfung gilt der Impfschutz als vollständig. Diese Daten sind nicht veränderlich und greifen nicht auf die Datumseinstellungen des Smartphones zu. Somit kann das Impfzertifikat nicht mithilfe der Smartphone-Einstellungen manipuliert werden.

Stand: 10.05.2022

Der digitale Impfnachweis darf nur von autorisierten Personen in Impfzentren, Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern ausgestellt werden. Bei der Überprüfung von digitalen Impfnachweisen ist ergänzend ein Lichtbildausweis vorzulegen. Der digitale Impfnachweis ist kryptographisch vor Veränderungen geschützt. 

Stand: 10.05.2022

Nein, Ihr Impfnachweis ist nicht übertragbar. Neben Ihrem Impfstatus zeigt der digitale Impfnachweis den Prüferinnen und Prüfern auch Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum an. Um Ihre Identität bei einer Prüfung nachzuweisen, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem digitalen Impfnachweis immer ein gültiges Ausweisdokument bereithalten. 

Sie können den QR-Code Ihres Impfzertifikats zwar mehrfach auslesen, das bedeutet aber nicht, dass mehrere Personen sich desselben Zertifikats bedienen können. Vielmehr können Sie den digitalen Impfnachweis auch dann nutzen, wenn Sie zum Beispiel Ihr mobiles Gerät wechseln.

Stand: 16.08.2021

Auch negative Tests oder eine durchgemachte COVID-Erkrankung können in der CovPass-App und auch in der Corona-Warn-App als Testzertifikat beziehungsweise Genesenenzertifikat hinterlegt werden.

Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test darf maximal drei Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Liegt der Test nicht mehr vor, kann man sich die Nachweise neu ausstellen lassen. Das Genesenenzertifikat kann durch die Person, die einen Test durchführen oder überwachen darf, ausgestellt werden. Das Genesenenzertifikat erhalten Sie bereits in Arztpraxen und Apotheken.

Wenn Sie den QR-Code Ihres Genesenenzertifikates in der App einscannen, wird Ihnen für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats ein vollständiger Immunschutz angezeigt.

Stand: 10.05.2022

Das digitale Impfzertifikat hat vorerst eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten. Je nach beobachteter Wirkungsdauer der Impfstoffe soll dieser Zeitraum angepasst, beziehungsweise eine Auffrischungsimpfung angeboten werden.

Stand: 28.04.2022

Sowohl Genesenenzertifikate als auch Genesenenimpfzertifikate können zurzeit in Arztpraxen bereits ausgestellt werden, die das Webportal von IBM nutzen. Bei der Integration in das IT-System der Arztpraxis oder des Impfzentrums hängt die Umsetzung von den Zeitplänen des individuellen Anbieters ab. Für die Genesenenzertifikate haben dies auch bereits einige IT-System Hersteller technisch für die Arztpraxen umgesetzt und zur Verfügung gestellt.

Genesenenimpfzertifikate sind zudem in der Apotheke erhältlich. Genesenenimpfzertifikate bescheinigen eine Impfung. Genesene erhalten abweichend nur eine Impfdosis. Dieses Impfschema (1 von 1 Impfungen) wird im Zertifikat vermerkt.

Stand: 04.04.2022

Alle digitalen Impfnachweise werden nur temporär im Impfprotokollierungssystem erstellt und anschließend gelöscht. Dauerhaft gespeichert werden sie nur dezentral auf den digitalen Endgeräten, wie bspw. Smartphones, der Nutzerinnen und Nutzer.  

Stand: 29.12.2021

Nein, jede und jeder kann selbst entscheiden, ob und wann sie beziehungsweise er diese Daten löscht.  

Stand: 10.05.2022

Bei Bedarf können auch die digitalen Nachweise von Angehörigen entweder in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App digital verwaltet werden. 

Stand: 10.05.2022

Alle digitalen Impfnachweise werden nur temporär im Impfprotokollierungssystem erstellt und anschließend gelöscht. Eine dauerhafte Speicherung ist nur dezentral auf den Smartphones der Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Wenn die Bürgerin oder der Bürger den digitalen Impfnachweis vorzeigen möchte, wird über die App ein Impfprüfnachweis generiert. Dieser enthält nur die Information, ob die Impfung gültig ist, gegebenenfalls die Chargennummer und den Namen der oder des Geimpften sowie gegebenenfalls das Geburtsdatum.

Stand: 10.05.2022

Anfang 2021 wurde durch den Europäischen Rat beschlossen, einen interoperablen und standardisierten Impfnachweis für medizinische Zwecke auf den Weg zu bringen. Deutschland hat diese Entscheidung schnell umgesetzt, um allen Bürgerinnen und Bürgern, die dies wünschen, einen digitalen Impfnachweis für Corona-Schutzimpfungen zur Verfügung stellen zu können. Mittlerweile hat die Europäische Kommission auch einen Verordnungsentwurf zur Regelung eines EU-weiten Anerkennungsrahmens für (digitale) Zertifikate zu COVID-19-Impfungen, Corona-Tests und für Personen mit COVID-19-Heilstatus (Genesenenstatus) vorgelegt, um die Reisefreizügigkeit zu erleichtern. Das digitale COVID-Zertifikat der EU bildet den Rechtsrahmen für die Lösungen der Mitgliedsstaaten.

Stand: 30.12.2021

Eine gemeinsame EU-Ausschreibung wurde zunächst wegen Zeitknappheit nicht umgesetzt. Mittlerweile konnte ein EU-weites COVID-Zertifikat realisiert werden. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es das digitale COVID-Zertifikat der EU. Das Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder gegen COVID-19 geimpft, negativ getestet oder von Corona genesen ist. Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das Zertifikat ausstellen lassen und bei Bedarf vorzeigen. Mehr Informationen zum COVID-Zertifikat der EU finden Sie hier.

Stand: 05.11.2021

Mit dem CovPass setzt Deutschland das europäische Zertifikat in Deutschland um. Deutschland ist auch bereits an den sogenannten europäischen Gateway-Server angeschlossen. Damit können die Zertifikate EU-weit sowie in folgenden Ländern genutzt werden.

Seit dem 1. Juli gibt es auch das digitale COVID-Zertifikat der EU. Das Zertifikat ist ein digitaler Nachweis dafür, dass man entweder gegen COVID-19 geimpft, negativ getestet oder von Corona genesen ist. Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das Zertifikat ausstellen lassen und bei Bedarf vorzeigen. Mehr Informationen zum COVID-Zertifikat der EU finden Sie hier.

Wichtig zu wissen: Die Anerkennungsdauer für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke wurde auf max. 180 Tage festgelegt. Für die Einreise nach Deutschland – und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 180 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig. Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3G) gilt die Befristung nicht. Die Gültigkeit des Genesenenzertifikats wurde für Deutschland auf 90 Tage begrenzt. Diese Frist gilt auch für die Einreise nach Deutschland.

Mehr zum digitalen Impfnachweis lesen Sie hier.

Stand: 13.05.2022

Ja, einige Länder außerhalb der EU erkennen das digitale COVID-Zertifikat der EU bereits an. Hier finden Sie eine Auflistung. Derzeit laufen weitere Gespräche zur Anerkennung von Impfungen auf internationaler Ebene außerhalb der EU. Bei Reisen ins Ausland sollten Sie daher immer Ihren gelben Impfpass der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit sich führen. Dieser wird international als gültiger Impfnachweis anerkannt.

Wichtig zu wissen: Die Anerkennungsdauer für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke wurde auf max. 180 Tage festgelegt. Für die Einreise nach Deutschland – und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 180 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig. Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3G) gilt die Befristung nicht. Die Gültigkeit des Genesenenzertifikats wurde für Deutschland auf 90 Tage begrenzt. Diese Frist gilt auch für die Einreise nach Deutschland.

Stand: 07.04.2022

Eine gemeinsame EU-Ausschreibung hätte zu viel Zeit benötigt und wäre aufgrund der unterschiedlichen Impfinformationssysteme in den Mitgliedstaaten auch schwierig umzusetzen gewesen. Beim EU-Ansatz geht es um die Regelung eines Anerkennungsrahmens. Etwaige grenzüberschreitende Nutzungspiloten könnten seitens der EU-Kommission begleitet werden. Bei der Umsetzung des digitalen Impfnachweises in Deutschland wurden die EU-Vorgaben von vornherein berücksichtigt.

Stand: 03.05.2022 

Nein, der digitale Impfnachweis ist grundsätzlich freiwillig.

Bitte beachten Sie, dass manche Bundesländer hierzu eigene Regelungen getroffen haben. Informieren Sie sich daher in Ihrem Bundesland zu den dort als gültig akzeptierten Impfnachweisen.

Stand: 10.05.2022

Eine erfolgte Corona-Schutzimpfung wird in Ihrem Impfpass erfasst. Sollten Sie keinen Impfpass besitzen, erhalten Sie eine Ersatzbestätigung. Zusätzlich gibt es in der Corona-Warn-App und der CovPass-App des Robert Koch-Instituts auch die Möglichkeit, Impfungen mit dem digitalen Impfnachweis zu dokumentieren. Geimpfte können Informationen zur erfolgten Corona-Schutzimpfung bequem und digital auf ihrem Smartphone speichern. Mehr Informationen zum digitalen Impfnachweis finden Sie hier.

Ergänzend gibt es auch das digitale COVID-Zertifikat der EU, welches unter anderem als Nachweis für eine COVID-19-Impfung genutzt werden kann. Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das Zertifikat nun ausstellen lassen und bei Bedarf vorzeigen. Mehr Informationen zum COVID-Zertifikat der EU finden Sie hier.

Stand: 10.05.2022

Der Impfnachweis über das bekannte „gelbe Heft“ der WHO ist weiterhin möglich und gültig. Bitte beachten Sie jedoch, dass manche Bundesländer für den Nachweis bei einer möglichen 2G- oder 3G-Regel nur noch digital verifizierbare Nachweise akzeptieren. Grund ist die bessere Überprüfbarkeit der digitalen Zertifikate.

Stand: 10.05.2022

Ja. Die roten und weißen Impfpässe, die mittlerweile vom gelben Impfpass abgelöst wurden, sind in Deutschland nach wie vor gültig und können weiterhin verwendet werden. 

Allerdings verlangen viele Länder bei der Einreise den gelben Impfpass, der den Richtlinien der WHO (Weltgesundheitsorganisation) entspricht. Diesen erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Die Einträge aus dem alten Dokument werden dort in den neuen Pass übertragen.

Zudem gibt es die Möglichkeit, die Corona-Schutzimpfung in der Corona-Warn-App beziehungsweise in der CovPass-App zu dokumentieren. Mehr dazu lesen Sie hier. 

Stand: 10.05.2022

Ja. Die momentan auf dem Markt erhältlichen Impfzertfikate in Scheckkartenformat werden im monochromen Thermotransfer-Druck erstellt und enthalten neben dem Namen der oder des Geimpften auch den QR-Code der zweiten oder dritten Impfung. Für den Kartendruck ist lediglich der QR-Code des Impfzertifikats der letzten COVID-19-Impfung erforderlich. Die Kosten für die Herstellung eines solchen Ausweises trägt dabei die oder der Geimpfte selbst. 

Die Überprüfung des Zertifikats erfolgt im gewerblichen Bereich über entsprechende Prüf-Apps (CovPassCheck), mit der der QR-Code der Karte gescannt und damit der Impfstatus nachgewiesen wird. Wie beim Nachweis über die CovPass-App oder die Corona-Warn-App oder den gelben Impfausweis muss die Nutzerin oder der Nutzer sich außerdem mit ihrem beziehungsweise seinem Personalausweis identifizieren. Wenn der Impfnachweis im Scheckkartenformat verloren geht, ist dies im Vergleich zum Verlust des gelben Impfbuchs nicht problematisch, da eine neue Karte jederzeit bestellt werden kann. 

Stand: 10.05.2022

In der Regel wird der gelbe Impfpass bei der ersten Impfung im Säuglingsalter ausgestellt. Sollten Sie keinen Impfpass besitzen oder diesen verloren haben, kann ein solcher kostenlos in Arztpraxen oder beim Gesundheitsamt abgeholt werden. Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte dazu angehalten, eine Impfung im Impfpass zu dokumentieren. Wenn Sie bei Ihrem Impftermin für die Corona-Schutzimpfung keinen Impfpass vorlegen können, wird alternativ eine Ersatzbescheinigung ausgestellt. 

Zusätzlich gibt es in der Corona-Warn-App und der CovPass-App des Robert Koch-Instituts auch die Möglichkeit, Impfungen mit dem digitalen Impfnachweis zu dokumentieren. Geimpfte können Informationen zur erfolgten Corona-Schutzimpfung bequem und digital auf ihrem Smartphone speichern. Mehr Informationen zum digitalen Impfnachweis finden Sie hier.

Stand: 10.05.2022

Ein Impfnachweis, der einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beweist, muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Bei der Impfung muss ein vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut anerkannter Impfstoff verwendet worden sein. Die Auflistung der Impfstoffe finden Sie auf der Website des PEI.

Wichtig ist auch die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzel- sowie Booster-Impfungen sowie die Intervallzeit, die zwischen den Impfungen liegen darf. Auch die Zeit, die nach einer Corona-Schutzimpfung abgewartet werden muss, wird berücksichtigt.

Ein Genesenennachweis muss wie der Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgezeigt werden. Neben der Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion ist auch die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss, entscheidend. Der Zeitpunkt der Infektion darf dabei weniger als drei Monate zurückliegen.

Stand: 07.04.2022

Sollten Sie Ihren Impfnachweis in Form Ihres Impfpasses oder der Ersatzbescheinigung zur Corona-Schutzimpfung verloren haben, setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Impfstelle oder der Impfärztin beziehungsweise dem Impfarzt in Verbindung. Das gilt übrigens auch für Ihre weiteren Impfungen: Informationen zu vergangenen Impfungen können anhand von Patientinnen- beziehungsweise Patientenakten ermittelt werden. Dort sind sind Therapien und Behandlungen – und damit auch Impfungen – vermerkt. Diese Daten müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Daten bei der jeweiligen Impfärztin beziehungsweise beim jeweiligen Impfarzt liegen und dort angefragt werden müssen.

Grundsätzlich kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt einen neuen Impfpass ausstellen. Wenn Sie die Impfungen rekonstruiert haben, können diese auf einem Ersatzdokument eingetragen werden. Ein neuer Impfpass ist kostenlos.

Stand: 10.05.2022

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz ist jede Ärztin oder jeder Arzt berechtigt, den Nachtrag im Impfausweis vorzunehmen, auch wenn sie oder er die Impfung nicht selbst durchgeführt hat. Die Nachtragung der Corona-Schutzimpfung in den Impfpass kann auch von Apothekerinnen und Apothekern sowie vom Gesundheitsamt vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die frühere Impfdokumentation (Ersatzbescheinigung) über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

Stand: 05.01.2022

Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die einmalige Auffrischungsimpfung beziehungsweise Booster-Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Für die Impfung von Genesenen werden die Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech/Pfizer (für alle Personen ab 12 Jahren) oder Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna (für Personen ab 30 Jahren) verwendet. Ein Nachweis darüber, dass Sie dann vollständig geimpft sind, stellt die jeweilige Impfärztin beziehungsweise der jeweilige Impfarzt aus. Nutzerinnen und Nutzer der Corona-Warn-App können das Impfzertifikat für Genesene in ihre App integrieren. 

Gut zu wissen: Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, soll in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Wer sich vor der Erstimpfung infiziert und dann eine Impfstoffdosis erhalten hat, soll in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung einen Booster bekommen.

Mehr Informationen zur COVID-19-Impfung von Genesenen finden Sie hier.

Stand: 09.05.2022

Die Fälschung von analogen wie auch digitalen Impfdokumenten ist nach § 277 und § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Auch die Nutzung solcher gefälschten Impfdokumente ist nach § 279 StGB strafbar und kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden. Grundsätzlich sollte für den Abgleich der persönlichen Daten im Impfdokument immer ein Personalausweis oder Führerschein herangezogen werden. 

In manchen Bundesländern, wie bspw. Baden-Württemberg, reicht der gelbe Impfpass seit dem 01.01.2022 nicht mehr als Nachweis für die Impfung aus. Ein Nachweis für die Impfung ist nur noch mit einem QR-Code, ausgedruckt oder in der App, möglich. So soll Betrug weiter erschwert werden.

Bei der Prüfung der analogen Impfpässe ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Das gilt dann, wenn der analoge Impfpass genutzt wird, um zum Beispiel Geschäfte zu betreten. Es gilt auch, wenn die Informationen vom analogen in einen digitalen Impfpass übertragen werden. Dabei kann auf folgende Anhaltspunkte geachtet werden:

  • Vollständige Einträge: Die Einträge im Impfausweis bestehen aus Datum der Impfung, Aufkleber des Impfstoffs mit Chargennummer sowie Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes bzw. Stempel des Impfzentrums. Bei vollständiger Impfung müssen zwei Einträge vorhanden sein, ist der Booster schon erfolgt, gibt es noch einen dritten Eintrag.
  • Impfabstände: Die Impfabstände zwischen Erst- und Zweitimpfung sollten der jeweiligen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechen. 
  • Chargennummer: In der SafeVac-App des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) ist ein Abgleich der Chargennummer möglich.
  • Andere Einträge: Grundsätzlich sind komplett neue Impfpässe auch bei älteren Menschen möglich. Sind nur die Covid-Impfungen eingetragen, ist ein genauerer Blick zu empfehlen.

Stand: 18.05.2022

Sollten Sie Ihren Impfpass nach der Impfung verlieren, stellt Ihnen die jeweilige Impfstelle (zum Beispiel Ihre Arztpraxis) bis zu zehn Jahre nach der Impfung – also innerhalb der ärztlichen Aufbewahrungsfrist – eine Ersatzbescheinigung, beziehungsweise einen neuen Impfpass aus. Lassen Sie sich die Impfungen rückwirkend nicht dokumentieren, gelten Sie als ungeimpft. Die Ärztin beziehungsweise der Arzt kann die empfohlenen Impfungen nachholen oder auffrischen und einen neuen Impfpass ausstellen.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie unter impfen-info.de.

Stand: 10.05.2022