Wie lange dauert es bis Aktien im Depot sind

Das Wichtigste in Kürze

  • Wertpapiere und Depotübertragungen eignen sich gut als langfristige Geschenke, besonders für Kinder.
  • Voraussetzung für die Schenkung ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger bereits ein Depot besitzt; bei Minderjährigen wird dies durch die Eröffnung eines Junior-Depots ermöglicht.
  • Fonds sind als langfristiges Geschenk besser geeignet als Einzelaktien.
  • Broker, Banken und Sparkassen sollten vor dem Depotübertrag schriftlich informiert werden, um das Auslösen der Kapitalertragsteuer zu verhindern.
  • Das Ausschöpfen von Freibeträgen kann dafür sorgen, dass Schenkungen von Wertpapieren steuerfrei bleiben.

Anlässe, um Aktien und andere Wertpapiere zu verschenken, gibt es genügend. Allerdings gibt es einige Dinge zu beachten, wenn Sie statt Büchern, Blumen oder Bargeld lieber Wertpapiere verschenken möchten. 

Wertpapiere zu verschenken kann besonders langfristig sinnvoll sein. Oftmals ist ein solches Geschenk der erste Berührungspunkt, den vor allem junge Menschen mit dem Thema „Geldanlage“ haben. So wird ein Anreiz geschaffen, in die eigene Vermögensbildung zu investieren. Denn: Wer einmal Wertpapiere besitzt, für den ist der Start in die Welt der Geldanlage deutlich einfacher.

Beim Verschenken von Wertpapieren haben Sie gleich mehrere Möglichkeiten: Sie können einzelne Aktien oder Fonds verschenken. Oder Sie können Ihr gesamtes Depot sowie Teile davon auf andere Personen übertragen.

Möchten Sie einzelne Wertpapiere verschenken, sollten Sie daran denken, dass die oder der Beschenkte erst einmal ein Depot besitzen muss. Bei Minderjährigen ist außerdem zu beachten: Möchten Eltern oder Großeltern Ihren Kindern oder Enkelkindern Wertpapiere schenken, müssen die gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Kindes ein Junior-Depot eröffnen.

Bedenken Sie auch, dass es nicht unbedingt sinnvoll ist, Einzelaktien zu verschenken. Denn: Niemand weiß, wie sich einzelne Unternehmensaktien über einen Zeitraum von 10, 15 oder 20 Jahren entwickeln werden. Deutlich sinnvoller ist es, Fonds zu verschenken. Diese sind breit gestreut und damit besser in der Lage, eventuelle Kurs- und Marktschwankungen auszugleichen. So steigern Sie langfristig die Chance auf Rendite und die oder der Beschenkte profitiert nebenbei noch vom Zinseszinseffekt. Der Vorteil von vielen Fonds ist zudem, dass sie aktiv von Experten gemanagt und regelmäßig optimiert werden.  

Statt Einzelaktien oder Fonds zu verschenken, können Sie alternativ auch Ihr gesamtes Depot (oder Teile davon) auf eine andere Person übertragen. Die gute Nachricht: Dieser sogenannte „Depotübertrag“ ist unkomplizierter als viele Anlegerinnen und Anleger glauben. Allerdings gibt es auch hier einige Dinge zu beachten:

Sie können Ihr eigenes Depot nur auf eine Person übertragen, die bereits ein Depot bei einem Broker, einer Bank oder einer Sparkasse hat. Dazu brauchen Sie die Bank- und Depotdaten der Besitzerin oder des Besitzers. Als Überraschungsgeschenk eignet sich ein Depotübertrag also nicht.

Wechseln Wertpapiere die Besitzerin oder den Besitzer, gehen Broker, Banken und Sparkassen grundsätzlich erst einmal von einem „Verkauf“ aus. Dann fällt die sogenannte „Abgeltungsteuer“ an, die für Kapitalerträge und Zinseinkünfte für seit dem Jahr 2009 gekaufte Wertpapiere gilt. Die Abgeltungsteuer liegt zurzeit bei 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und, wenn zutreffend, Kirchensteuer) und wird automatisch vom „Verkaufspreis“ abgezogen. Damit dies nicht passiert, sollten Sie Ihren Anbieter schriftlich über die Schenkung informieren, bevor Sie den Depotübertrag durchführen. Schließlich gibt es bei einer Schenkung keinen Erlös, der versteuert werden müsste.

Ein weiterer Vorteil: Geben Sie Ihrer Sparkasse oder Bank vor der Schenkung schriftlich Bescheid, vermerkt diese beim Übertrag die ursprünglichen Anschaffungskosten der jeweiligen Wertpapiere. So ergibt sich eine einfache Steuergrundlage für die beschenkte Person, sollte diese die erhaltenen Wertpapiere in der Zukunft verkaufen wollen.

Übrigens: Übertragen Sie mit Ihrem Depot Wertpapiere, die Sie vor 2009 erworben haben, überträgt sich die Steuerbefreiung gleich mit. Dies ist unter anderem ein Vorteil für Großeltern, die ihr vor Jahrzehnten angelegtes Depot auf ihre Kinder oder Enkelkinder übertragen möchten. 

Werden in Deutschland Wertpapiere verschenkt oder wird Vermögen (auch in Form von Geldanlagen) von einer Person auf eine andere übertragen, ist dies grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings können Sie geltende Freibeträge ausschöpfen, die sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad oder Ihrer Beziehung zur beschenkten Person richten.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) §16 weist aus, bis zu welcher Höhe Schenkungen steuerfrei bleiben:

  • Für Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen beziehungsweise -partner bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.
  • Für Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, bis zu einer Höhe von 400.000 Euro.
  • Für Enkelkinder in Höhe von 200.000 Euro.
  • Für Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in Höhe von 100.000 Euro (Erbschaft).
  • Für Eltern und Großeltern (Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwieger- und Stiefeltern sowie Nachbarn und Freunde in Höhe von 20.000 Euro.

Tipp: Sie können den Schenkungsfreibetrag alle 10 Jahre nutzen. Gibt es also mehrere Menschen, die Sie mit Wertpapieren oder Depotübertrag beschenken möchten oder verfügen Sie über ein Depot von besonders hohem Wert, können Sie die Schenkungen auch über einen längeren Zeitraum verteilen. Der Vorteil: Für die Beschenkte oder den Beschenkten fällt weniger bis gar keine Erbschaftsteuer an. Nur für Schenkungen, die weniger als 10 Jahre vor dem Ableben der Schenkenden oder des Schenkenden stattfinden, wird die Erbschaftsteuer herangezogen. 

Aktien und andere Wertpapiere lassen sich einfach verschenken, solange einige Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise muss die Empfängerin oder der Empfänger bereits ein Depot besitzen. Möchten Sie Wertpapiere an Minderjährige verschenken, müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes ein Junior-Depot eröffnet haben. Ist dies der Fall, haben Sie die Möglichkeit, regelmäßig einen Sparbetrag oder einen Einmalbeitrag auf das Verrechnungskonto des Depots zu überweisen, mit dem dann Aktien oder Fondsanteile gekauft werden können. Alternativ können Sie auch Wertpapiere aus Ihrem eigenen Depot auf das Depot einer anderen Person übertragen.

Ja, sie können Ihre Aktien und Fondsanteile auf andere Personen übertragen, solange diese selbst ein Depot besitzen. Dies können Familienmitglieder, aber auch Freunde oder Nachbarn sein. Auch auf Minderjährige können Sie Ihre Aktien oder Ihr gesamtes Depot übertragen. Allerdings müssen die Kinder über ein Junior-Depot verfügen, das in ihrem Namen von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern) treuhänderisch geführt wird. 

Wie genau ein Depotübertrag funktioniert, hängt von den jeweiligen Anbietern ab. Einige Anbieter vereinfachen den Vorgang erheblich, indem sie entsprechende Onlineformulare bereitstellen. Besonders ein Depotübertrag beim selben Anbieter ist meist unkompliziert und erfordert nur wenige Angaben. 

Planen Sie, Ihr Depot ganz oder teilweise auf eine andere Person zu übertragen, sollten Sie dies Ihrer Sparkasse oder Bank vorher schriftlich mitteilen. So weiß Ihr Anbieter, dass es sich bei dem Übertrag um eine Schenkung handelt und nicht etwa um einen Verkauf. Die übliche Kapitalertragsteuer entfällt damit, da bei einer Schenkung kein Erlös generiert wird. Auch eine Schenkungsteuer fällt nur dann an, wenn der Wert Ihrer Schenkung über die jeweils geltenden Freibeträge hinausgeht.

Die Dauer eines Depotübertrags variiert von Anbieter zu Anbieter. In den meisten Fällen dauert ein Depotübertrag ein bis drei Wochen. Allerdings sind vereinzelt auch Wartezeiten von bis zu sechs Wochen möglich. Werden zum Beispiel Wertpapiere übertragen, die im Ausland verwaltet werden, kann dies den Übertrag verzögern.

In der Regel verursacht ein Depotübertrag keine Kosten, solange der Depotwechsel innerhalb Deutschlands geschieht. Dies regelt ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Lediglich für im Ausland gelagerte Wertpapiere können bei einem Depotwechsel gegebenenfalls Kosten anfallen.