Wie lange darf man sich als Deutscher im Ausland aufhalten?

Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Wer vorhat, seinen Ruhestand in der Toskana, in Florida oder beispielsweise in der Schweiz zu genießen, will auch sicher sein, dass sein Rentenanspruch im Ausland nicht verfällt. Wir zeigen, welche Regelungen gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder. 

Aufgrund der Verordnung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Wenn Sie sich im Ausland aufhalten gilt Ihr deutscher Aufenthaltstitel grundsätzlich weiter. Es gibt aber Fälle in denen der Aufenthaltstitel ungültig wird.

Es gibt unterschiedliche Fristen, die einzuhalten sind. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Aufenthaltstitel (das heißt der Aufenthaltstitel wird ungültig).

Für alle Aufenthaltstitel gilt:

  • Wissen Sie schon vor der Ausreise, dass Sie länger im Ausland bleiben wollen und für Ihren Aufenthaltstitel läuft die Frist schon vor der Wieder-Einreise ab, dann stellen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle.
  • Wird die Frist nur wegen der Ableistung eines Wehrdienstes überschritten, dann erlischt der Aufenthaltstitel nicht, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder nach Deutschland einreisen. Denken Sie in diesem Fall unbedingt an entsprechende Nachweise.

Wichtig! Wenn Sie ausreisen, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise ungültig. Eine 6-Monatsfrist gilt dabei nicht.

Für alle Aufenthaltserlaubnisse gilt:

Eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig.

Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Dies ist zum Beispiel der Fall bei

  • einem Aufenthalt als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin,
  • für  Familienangehörige von deutschen Diplomaten im Ausland ,
  • als Studierender an einer hiesigen Hochschule gem. § 16 für ein oder zwei Gastsemester an einer ausländischen Hochschule,
  • oder auch der Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland

Darüber hinaus gelten für die Blaue Karte EU und die Niederlassungserlaubnis längere Fristen.

Blaue Karte EU

  • Eine Blaue Karte EU wird ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig.
  • Diese Frist gilt auch für Familienangehörige eines Inhabers oder einer Inhaberin der Blauen Karte EU, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben.
  • Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Einen Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle .

Niederlassungserlaubnis

Grundsätzlich wird auch eine Niederlassungserlaubnis 6 Monate nach Ausreise ungültig. Sie erlischt erst ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland

  • wenn der Inhaber oder die Inhaberin das 60. Lebensjahr vollendet hat
  • und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
  • Dasselbe gilt dann auch für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin mit einer Niederlassungserlaubnis, wenn er oder sie auch mindestens 60 Jahre alt ist.

Eine Niederlassungserlaubnis wird bei auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ungültig, wenn:

  • der Aufenthalt in Deutschland mindestens 15 Jahre dauerte und rechtmäßig war. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein (das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
  • der Inhaber oder die Inhaberin sich in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Person befindet, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Die Ausländerbehörde stellt darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wieder-Einreise nach Deutschland erforderlich sein. Eine Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle .

Erlaubnis Daueraufenthalt-EU

Halten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten.

Hatten Sie vorher eine Blaue Karte EU und halten Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland auf, dann wird Ihre Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erst nach 24 Monaten ungültig  (diese Frist gilt dann auch für Ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen).

Sofort ungültig wird Ihr Daueraufenthalt-EU, wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bleibt  bei einem längeren Aufenthalt im Ausland gültig, wenn:

  • der Aufenthalt in Deutschland mindestens 15 Jahre dauerte und rechtmäßig war. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein (das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
  • der Inhaber oder die Inhaberin sich in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Person befindet, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder
  • die Ausländerbehörde darüber eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung kann für die Wieder-Einreise nach Deutschland erforderlich sein. Eine Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle .

Eine längere Frist auf Antrag kann auch erlaubt werden, wenn

  • der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege von nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
  • wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).

Wie lange darf man sich als Deutscher im Ausland aufhalten?

Bild: mapoli-photo - fotolia.com

Sie besitzen einen deutschen Aufenthaltstitel und wollen Deutschland für eine bestimmte Zeit verlassen?

Dann beachten Sie bitte die unterschiedlichen Fristen, nach denen Aufenthaltstitel automatisch erlöschen!

Für alle Aufenthaltstitel gilt:

  • Die Frist wurde nur wegen der Ableistung des Wehrdienstes überschritten ? Dann erlischt der Aufenthaltstitel nicht, wenn die Rückkehr nach Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.
  • Der Aufenthalt im Ausland soll länger dauern als die für den jeweiligen Aufenthaltstitel vorgesehene Frist? Dann stellen Sie bitte vorher bei uns einen Antrag.

Unterschiedliche Fristen für Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

  • Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
  • Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Dies ist zum Beispiel der Fall bei
    • einem Aufenthalt als Entwicklungshelfer,
    • als Familienangehöriger eines deutschen Diplomaten im Ausland ,
    • als Studierender an einer hiesigen Hochschule gem. § 16 für ein oder zwei Gastsemester an einer ausländischen Hochschule,
    • oder auch der Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland
  • Übrigens: Wenn Sie ausreisen, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise ungültig. Es ist dabei egal, ob Sie vor Ablauf der Frist von 6 Monaten zwischendurch nach Deutschland zurückkehren.

  • Eine Blaue Karte EU erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
  • Diese Frist gilt auch für Familienangehörige eines Inhabers einer Blauen Karte EU, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzen.
  • Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland

  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland
    • wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat
    • und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
    • Dasselbe gilt dann auch für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis, wenn dieser auch mindestens 60 Jahre alt ist.
  • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
    • bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
    • bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
    • Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
    • Mehr Informationen zu der Bescheinigung
  • In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn
    • der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
    • wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).

  • Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt
    • ab 12 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark, Großbritannien und Irland,
    • ab 24 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark, Großbritannien und Irland, wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten (diese Frist gilt dann auch für Ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen),
    • ab 6 Jahren außerhalb Deutschlands oder
    • wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen
  • Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht
    • bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
    • bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
    • Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
    • Mehr Informationen zu der Bescheinigung
  • In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn
    • der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder
    • wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).