Immer mehr Rentner verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland. Wer vorhat, seinen Ruhestand in der Toskana, in Florida oder beispielsweise in der Schweiz zu genießen, will auch sicher sein, dass sein Rentenanspruch im Ausland nicht verfällt. Wir zeigen, welche Regelungen gelten und worauf Rentenversicherte achten sollten. Show Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll! Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder. Aufgrund der Verordnung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten gilt Ihr deutscher Aufenthaltstitel grundsätzlich weiter. Es gibt aber Fälle in denen der Aufenthaltstitel ungültig wird. Es gibt unterschiedliche Fristen, die einzuhalten sind. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Aufenthaltstitel (das heißt der Aufenthaltstitel wird ungültig). Für alle Aufenthaltstitel gilt:
Wichtig! Wenn Sie ausreisen, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise ungültig. Eine 6-Monatsfrist gilt dabei nicht. Für alle Aufenthaltserlaubnisse gilt: Eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig. Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Dies ist zum Beispiel der Fall bei
Darüber hinaus gelten für die Blaue Karte EU und die Niederlassungserlaubnis längere Fristen. Blaue Karte EU
NiederlassungserlaubnisGrundsätzlich wird auch eine Niederlassungserlaubnis 6 Monate nach Ausreise ungültig. Sie erlischt erst ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland
Eine Niederlassungserlaubnis wird bei auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ungültig, wenn:
Die Ausländerbehörde stellt darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wieder-Einreise nach Deutschland erforderlich sein. Eine Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle . Erlaubnis Daueraufenthalt-EUHalten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten. Hatten Sie vorher eine Blaue Karte EU und halten Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland auf, dann wird Ihre Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erst nach 24 Monaten ungültig (diese Frist gilt dann auch für Ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen). Sofort ungültig wird Ihr Daueraufenthalt-EU, wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bleibt bei einem längeren Aufenthalt im Ausland gültig, wenn:
Eine längere Frist auf Antrag kann auch erlaubt werden, wenn
Sie besitzen einen deutschen Aufenthaltstitel und wollen Deutschland für eine bestimmte Zeit verlassen? Dann beachten Sie bitte die unterschiedlichen Fristen, nach denen Aufenthaltstitel automatisch erlöschen! Für alle Aufenthaltstitel gilt:
Unterschiedliche Fristen für Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis
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