Wie hoch sind die Sozialabgaben bei Rentnern?

Doppelzahlungen werden erstattet: Geht ein Rentner einer Beschäftigung nach, für die er im Jahr 2021 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, werden die von ihm selbst getragenen Anteile aus der Rente zurückgezahlt. Voraussetzung: Die Gesamteinnahmen aus verschiedenen Einkünften lagen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2021 durch verschiedene Einkünfte wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur und Renten überschritten, zahlt die DAK-Gesundheit beschäftigten Rentnern ihre selbst getragenen Anteile am Krankenversicherungsbeitrag zurück. Das Arbeitsentgelt wird von der Beitragserstattung nicht berührt.
Erstattungsfähig sind die vom Rentner getragenen Beiträge für den Teil der Rente, der die Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einkünften übersteigt. 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2021/2022:

  • jährlich 2021: 58.050 Euro / 2022: unverändert 58.050 Euro
  • monatlich 2021: 4.837,50 Euro / 2022: unverändert 4.837,50 Euro

Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Da seit 1. April 2004 die Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen haben, werden für die Zeit ab 1. April 2004 die zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung auch in voller Höhe erstattet.

Der Erstattungsbetrag wird auf monatlicher Basis aus der Rente errechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte bereits überschritten wird.

Beispiel 1

Beispiel 2

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. In diesem Fall wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.

Studierende und Praktikanten

Eine Sonderregelung gilt für krankenversicherungspflichtige Studierende und Praktikanten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie müssen lediglich dann einen Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag aus der Rente entrichten, wenn der Eigenanteil den Studierendenbeitrag überschreitet.

Beitrag zur KVdS:

Beträge aus der gesetzlichen Rente:

So lesen Sie die Beispielrechnung zu den Beiträgen

Krankenversicherung:
Der vom Versicherten zu tragende Anteil der Beiträge aus der Rente in Höhe von 61,60 Euro überschreitet nicht den Studierendenbeitrag von 76,07 Euro. Die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge werden demnach dem Versicherten und dem entsprechenden Rentenversicherungsträger gut geschrieben.

Pflegeversicherung:
Da der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente mit 19,60 Euro den Studierendenbeitrag von 18,17 Euro überschreitet, muss nur der Differenzbeitrag überwiesen werden. In unserem Beispiel sind dies 1,43 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe des studentischen Beitrages, hier 18,17 Euro, wird erstattet. 

Wer wissen will, wie viel Rente er im Alter bekommt, schaut in seinen Rentenbescheid. Wer wissen will, wie viel Rente er wirklich bekommt, nach Steuern und Versicherungen, der schaut dieses Video. 

Wir erinnern uns: Die wichtigste Zahl auf unserer Renteninformation ist die Höhe der künftigen Regelaltersrente. Aber das ist Brutto, nicht netto. Deswegen muss man da selber rechnen und das geht so: 

1. Einkommenssteuer

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt jedes Jahr um einen Prozentpunkt. Bis 2005 musste nur die Hälfte der Rente versteuert werden. 2030 sind es schon 90 Prozent. 2040 ist dann die komplette Rente steuerpflichtig. Versteuert wird die Rente mit dem persönlichen Steuersatz. Bei einer Rente von 1218 Euro werden im Jahr 2022 knapp 24,50 Euro Steuern im Monat fällig. Hier sind die Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben schon abgezogen. Wer noch andere Ausgaben hat, kann die natürlich auch geltend machen. Allerdings ist auch alles andere Einkommen, etwa aus Vermietung oder privaten Versicherungen, steuerpflichtig. 

2. Krankenversicherungsbeitrag

Auch Rentner müssen Krankenkassenbeiträge bezahlen. Waren sie gesetzlich versichert, übernimmt die Rentenversicherung den früheren Arbeitnehmerbeitrag. Man rechnet also den aktuellen Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent plus den kassenabhängigen Zusatzbeitrag, etwa 1,2 Prozent, geteilt durch zwei: Das heißt, von der Bruttorente gehen 7,9 Prozent Krankenkassenbeitrag ab. Bei 1218 Euro sind das 96,22 Euro. Wer privat versichert ist, muss die Beiträge alleine bezahlen. (Die Höhe ist so individuell, dass sie schwer vorherzusagen ist. Unser Arbeitnehmer muss sich darüber aber keine Sorgen machen, er hat nie genug verdient, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können.)

3. Pflegeversicherung

Zuletzt müssen Rentner auch weiter in die Pflegeversicherung einzahlen. Hier werden 3,05 Prozent des Bruttolohns fällig, den sie aber auch wieder bei der Steuererklärung angeben können. Bei unserem Beispiel sind das 37,15 Euro im Monat. 

Rechnen wir also mal durch:  

Von 1218 Euro Rente zahlt ein Rentner, der 2040 in Rente geht: 

  • 24,50 Euro Steuern
  • 96,22 Euro Krankenversicherung
  • 37,15 Euro Pflegeversicherung

Es bleiben 1.060,13 Euro übrig. 157,87 Euro fließen ins Sozialsystem oder ans Finanzamt. 

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Das sind über 150 Euro, die uns in der Rente später zusätzlich fehlen. Umso wichtiger ist es, auszurechnen, wie viel Geld einem im Alter tatsächlich fehlt und diese Lücke dann zu schließen. Zum Beispiel mit einer Betriebsrente und einem ETF-Sparplan. 

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Am 1. Januar 2005 begann die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ . Das heißt, seit 2005 und bis 2040 steigt jährlich der Anteil der Rente, den Sie versteuern müssen. So müssen Rentner, die 2014 in Rente gegangen sind, 68 Prozent ihrer Rente versteuern. Der Rentenfreibetrag liegt bei 32 Prozent.

Wenn Sie im Jahr 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen Sie Ihre Rente bereits zu 100 Prozent versteuern. Der Rentenfreibetrag sinkt dann auf Null. Schauen Sie in der nachfolgenden Tabelle, in welchem Jahr Sie in Rente gehen und wie hoch der Anteil Ihrer zu versteuernden Rente dann ist.

Wie hoch sind die Sozialabgaben bei Rentnern?

Als Rentner oder Pensionär profitieren Sie von mehreren Steuerfreibeträgen. Prüfen Sie also beim Finanzamt genau, welche Steuerfreibeträge Sie geltend machen können. Hinzu kommen viele tägliche Ausgaben, die Ihre Steuern mindern können: zum Beispiel verschiedene Beiträge für Versicherungen (beispielsweise eine private Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung), Spenden, Gewerkschaftsbeiträge, Kirchensteuer oder Ausgaben für Ihre medizinische Versorgung. Eine Steuererklärung kann Ihnen dabei helfen, Ihre tatsächliche Steuer zu senken.

Sollten Sie weniger Rente bekommen als 8.354 Euro im Jahr, zahlen Sie keine Steuern. Das ist der Grundfreibetrag. Bei verheirateten Rentnern gilt die doppelte Summe.

Als Rentner müssen Sie auch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Gesetzlich versicherte Rentner kommen meist besser weg. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner pflichtversichert sind, liegt der aktuelle Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt davon die Hälfte, die andere Hälfte bezahlen Sie als Rentner. Einen möglichen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenversicherung müssen Sie ebenfalls zur Hälfte tragen.

Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich den gesamten Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger allerdings einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes.

Sind Sie privat krankenversichert, zahlen Sie eigenständig Ihre Beiträge. Dafür gibt es unter Umständen Zuschüsse.

Sind Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig, zahlen Sie in der Regel auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt aktuell 2,35 Prozent. Die Beiträge tragen Sie als Rentner in voller Höhe.

As freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig selbst.

Entscheidend ist, ob Sie Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind oder ob Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. In der Regel zahlen Sie als Pflichtversicherter für folgende Einkommen keine Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung:

Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, zahlen Sie auf diese Einkommen derzeit 14 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung.

Sollten Sie eine Betriebsrente über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, müssen Sie ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Und das ganz unabhängig davon, ob Sie pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dies gilt für folgende Betriebsrenten:

  • Betriebsrenten aus einer Direktversicherung
  • Pensionen aus einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Riester-Rente
  • Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk

In diesem Fall zahlen Sie in der Regel 14,6 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte haben hier noch einen kleinen Vorteil: Sie zahlen keine Beiträge, wenn Ihre Betriebsrente monatlich nicht mehr als 138,25 Euro beträgt. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Auch dann darf der Betrag nicht höher liegen als 138,25 Euro.