"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Reha. Sie sollen Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen bzw. ihre beruflichen Chancen verbessern, z.B: Maßnahmen zur Berufsvorbereitung, Ausbildung und Weiterbildung, Arbeitsassistenz, Förderung einer Existenzgründung oder Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Zuständig sein können insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Träger der Kinder und Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe. Show
Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen. 2. Umfang der Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenEs gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem:
3. Zuständige Träger für Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenDie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können: Näheres unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen Wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen möchte, muss nicht wissen, welcher Träger zuständig ist, sondern kann sich an irgendeinen dieser Träger wenden. Denn jeder dieser Träger muss den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten, sonst wird er automatisch selbst zuständig. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. 4. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder selbstständigen TätigkeitMenschen mit Behinderung oder drohender Behinderung, die schon einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig tätig sind, haben Anspruch auf Hilfen, damit sie ihre Arbeit nicht wegen der Behinderung verlieren. Wenn es auch mit den Hilfen nicht möglich ist, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen, kommen Hilfen beim Wechsel des Arbeitsplatzes im bisherigen oder in einen anderen Betrieb in Betracht. Wer wegen der Behinderung noch nicht oder nicht mehr berufstätig ist, hat Anspruch auf Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder für eine Existenzgründung, also um sich beruflich selbstständig zu machen. Beispiele:
Als Alternative zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. einer Beschäftigung dort gibt es das Budget für Ausbildung bzw. das Budget für Arbeit. 5. Berufliche und schulische BildungIm Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird berufliche Bildung in verschiedenen Bereichen gefördert:
Ist die Unfallversicherung zuständig, so gehören auch Hilfen
zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Rahmen ist die Unfallversicherung Träger von Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Sind andere Träger zuständig, so gehören die Leistungen für eine allgemeinbildende Schule und für die überwiegend schulische oder hochschulische Ausbildung oder schulische bzw. hochschulische Weiterbildung nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sondern nur zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Näheres unter Behinderung > Ausbildung und Studium und Behinderung > Schule. 6. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und AlternativenIn einer Werkstatt für behinderte Menschen gibt es ein Eingangsverfahren bei dem es darum geht, dass der Mensch mit Behinderung ausprobiert, ob die Werkstatt für ihn geeignet ist, welche Tätigkeiten für ihn geeignet sind und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihn sinnvoll sind. Es dauert 4 Wochen bis 3 Monate. Es gibt auch einen Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen, der für 1 bis 2 Jahre finanziert wird. Alternativ gibt es auch sog. andere Anbieter, das sind Angebote zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die einer Werkstatt für behinderte Menschen ähnlich sind, für die aber weniger strenge Regeln gelten. Näheres unter Werkstätten für behinderte Menschen WfbM und andere Leistungsanbieter. Weitere Alternativen sind
Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen. 7. Zuschüsse an Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch an einen Betrieb geleistet werden, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt. Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z.B. als:
8. Wer hilft weiter?Mögliche Leistungsträger sind z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe-Träger. Erster Ansprechpartner ist oft das örtliche Integrationsamt oder Inklusionsamt oder der Integrationsfachdienst. Zudem können die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Personalverwaltung beim Arbeitgeber weiterhelfen und die unabhängige Teilhabeberatung. 9. Verwandte LinksBerufliche Reha > Rahmenbedingungen Behinderung > Berufsleben Behinderung > Ausbildung und Studium Behinderung > Schule Arbeitsassistenz Eignungsabklärung und Arbeitserprobung Rehabilitation Rehabilitation > Zuständigkeit Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Ergänzende Leistungen zur Reha Behinderung Leistungen zur Beschäftigung Rechtsgrundlage: § 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX |