Wer zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert sind, sind die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die die Familienversicherung durchführt.

Ist der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse abzuführen, die die Krankenversicherung durchführt.

Für beschäftigte Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, weil sie sich z. B. wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat abgesichert haben, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Beschäftigung keine Versicherung, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle, an die die Beiträge abzuführen sind. Es muss sich dabei um eine Krankenkasse handeln, die für den Versicherten wählbar wäre.

Für Arbeitnehmer, die den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu zahlen haben, weil sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, ziehen die Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge ein und führen diese im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab.

Für in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Hausgewerbetreibende und Seelotsen sind die Beiträge nach dem Verfahren "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" an die Einzugsstelle abzuführen.

Dies gilt in gleicher Weise für die maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen für Entwicklungshelfer sowie Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen, im Ausland beschäftigten Personen.

 

Die Insolvenzgeldumlage wird monatlich von den Einzugsstellen eingezogen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Regelungen sind auch auf die Umlage für das Insolvenzgeld anzuwenden. Dazu zählen z. B. die monatliche Zahlung an die Krankenkassen und die Aufnahme in den Beitragsnachweis.

Die Umlagen sind von den Krankenkassen arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten.

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Die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Der Arbeitgeberanteil stellt in der Buchhaltung "gesetzliche soziale Aufwendungen" dar. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dieser Beitrag informiert zu allen wichtigen Terminen und Beitragssätzen sowie zu den wichtigsten Buchungen in der Finanzbuchhaltung.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch. Dieses setzt sich aus 13 Einzelgesetzen zusammen, wobei für die Sozialversicherung bedeutsam sind:

SGB IV – Gemeinsame Vorschriften

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB III – Arbeitsförderung

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

Vom Arbeitgeber sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse zu überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, können Sie wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse Sie die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen wollen. Für geringfügig Beschäftige ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

 

Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist seit dem 1.1.2006 der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Seit 1.1.2008 müssen die Meldungen der Beitragsnachweise generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein.

Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse. Bei rückwirkender Wertstellung gilt der Buchungstag der Krankenkasse und bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.

Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen.

Die Meldungen müssen generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein, d. h. die Beitragsnachweise müssen am Vortag bis spätestens 24 Uhr eingereicht worden sein.

Stundung der Sozialversicherungbeiträge aufgrund der Corona-Krise

In der besonderen Ausnahmesituation der Corona-Krise können Unternehmen bzw. Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen in Anspruch nehmen. Vorrangig sind die Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind vorrangig Fördermittel und Kredite, die aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, in Anspruch zu nehmen und ggf. auch für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verwenden.

 
Fälligkeitstage der Beitragsnachweise 2022 Fälligkeitstage der Zahlungen 2022
25.1.2022 27.1.2022
22.2.2022 24.2.2022
25.3.2022 29.3.2022
25.4.2022 27.4.2022
24.5.2022 27.5.2022
24.6.2022 28.6.2022
25.7.2022 27.7.2022
25.8.2022 29.8.2022
26.9.2022 28.9.2022
24.10.2022 26.10.2022
24.11.2022 28.11.2022
23.12.2022 28.12.2022

Tab. 1: Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Sozialversicherung

2 Beitragssätze, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung

 
Alte und neue Bundesländer Werte ab 1.1.2021 Werte ab 1.1.2022
Beitragssätze in % des Bruttoarbeitsverdienstes    
Krankenversicherung 14,6 % 14,6 %
Zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag    
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 % 1,3 %
Pflegeversicherung 3,05 % 3,05 %
Zusatzbeitrag für Kinderlose über 23 Jahre 0,25 % 0,35 %
Rentenversicherung 18,6 % 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 % 2,4 %
Beitragsbemessungsgrenzen    
Kranken- und Pflegeversicherung    
Kalenderjahr 58.050 EUR 58.050 EUR
Kalendermonat 4.837,50 EUR 4.837,50 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung    
Kalenderjahr (West) 85.200 EUR 84.600 EUR
Kalendermonat (West) 7.100 EUR 7.050 EUR
Kalenderjahr (Ost) 80.400 EUR 81.000 EUR
Kalendermonat (Ost) 6.700 EUR 6.750 EUR
Versicherungspflichtgrenze = Jahresarbeitsentgeltgrenze    
für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

64.350 EUR

(5.362,50 EUR mtl.)

64.350 EUR

(5.362,50 EUR mtl.)
für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie und zum 31.12.2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer

58.050 EUR

(4.837,50 EUR mtl.)

58.050 EUR

(4.837,50 EUR mtl.)

Tab. 2: Beitragssätze 2022 und 2020

 

Unterschiedliche Werte für West und Ost gibt es nur noch bis zum Jahr 2024 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers entscheidend.

3 Buchung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, bevor die Verbindlichkeiten im ...

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