Welche Krankenkasse ist für mich zuständig?

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Krankenkasse frei wählen. § 175 Abs. 3 SGB V beschreibt die Situationen, in denen Arbeitnehmer bei Beginn einer Beschäftigung keine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse vorlegen. In diesen Fällen hat dann der Arbeitgeber – sofern die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt wird – den Arbeitnehmer bzw. versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand zuletzt keine Versicherung in der GKV, hat die Meldung zu einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse seitens des Arbeitgebers zu erfolgen.

Regelung durch Spitzenverbände

§ 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V regelt, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die Zuständigkeit für die Fälle regeln, in denen der Versicherte und der Arbeitgeber das Wahlrecht nicht ausüben und auch keine „letzte“ Krankenkasse vorhanden ist.

In der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit am 23.04. und 24.04.2007 wurde vereinbart, zu welcher Krankenkasse die betroffenen Versicherten zuzuordnen sind. Hierbei ergibt sich die Kassenzuständigkeit weiterhin nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Die im Jahr 2021 zuständige Krankenkasse kann der unten beigefügten Übersicht unten entnommen werden. Die Quotierung wurde auf Basis der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten Mitgliederzahlen zum Stichtag 01.07.2020 vorgenommen. Die Festlegung und Veröffentlichung erfolgte durch den GKV-Spitzenverband mit Rundschreiben 2020-805 vom 12.11.2020.

Zuständige Krankenkasse Juli 2007 bis Dezember 2008

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist seit dem 01.04.2007 die Knappschaft eine frei wählbare Krankenkasse. Daher ist die Knappschaft in die geltende Quotierung mit einzubeziehen. Für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2008 ergab sich in Abhängigkeit der Betriebsnummer-Endziffern des Arbeitgebers folgende Kassenzuständigkeit:

  • Betriebsnummer-Endziffern 00 – 31: AOK (Allgemeine Ortkrankenkasse
  • Betriebsnummer-Endziffern 32 – 54: BKK (Betriebskrankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 55 – 62: IKK (Innungskrankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 63 – 63: Knappschaft
  • Betriebsnummer-Endziffern 64 – 73: Barmer (Barmer Ersatzkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 74 – 82: DAK (Deutsche Angestellten-Krankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 83 – 92: TK (Techniker Krankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 93 – 95: KKH (Kaufmännische Krankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 96 – 96: HEK (Hanseatische Krankenkasse)
  • Betriebsnummer-Endziffern 97 – 99: GEK (Gmünder Ersatzkasse)

Folgend können die maßgebenden Kassenzuständigkeiten seit dem Jahr 2011 aufgerufen werden

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer zeitweise nicht versichert war bzw. ist, kann und muss seinen Versicherungsschutz unbedingt wieder aufleben lassen.
  • Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt werden - aber nicht unbedingt in voller Höhe. Damit Versicherte die Rückstände stemmen können, gibt es besondere Regelungen.
  • Wir zeigen, welche Versicherung für Sie in Frage kommt und wie Sie vorgehen.

Noch immer gibt es in Deutschland Personen, die nicht krankenversichert sind. Das ist eine gefährliche Situation:

Wer ohne Versicherung ist, kann bei Krankheit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen oder muss die Kosten für eine ärztliche Behandlung selbst tragen.

Haben Sie keine Krankenversicherung, obwohl für Sie, wie für die allermeisten Menschen in Deutschland, die Versicherungspflicht gilt? Dann sollten Sie sich schnell kümmern.
Versichert man sich wieder, wird man dem System zugeordnet, bei dem man zuletzt krankenversichert war.

Wer also vor seiner versicherungslosen Zeit gesetzlich krankenversichert war, wird wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. War man zuletzt privat krankenversichert, muss man wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Wer unsicher ist, meldet sich besser zuerst bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die das dann klären kann.

Die meisten Leistungen der GKV sind systemweit vorgeschrieben und entsprechend festgelegt. Zum sogenannten Leistungskatalog der Kassen gehört die Behandlung beim Haus- und Facharzt oder Psychotherapeuten, im Krankenhaus und unter bestimmten Voraussetzungen auch in Rehabilitationseinrichtungen. Zu diesen sogenannten Regelleistungen zählen auch Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, notwendige Impfungen (keine Reiseimpfungen) sowie die medizinische Versorgung während der Schwangerschaft und rund um die Geburt.

Verschreibungspflichtige Medikamente werden mit wenigen Ausnahmen bezahlt. Auch sogenannte Heilmittel wie oder und medizinische Hilfsmittel wie Prothesen oder Hörgeräte werden von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie medizinisch begründet sind und von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben wurden. Hilfsmittel müssen zudem  im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis enthalten sein. Für diese Leistungen muss eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung entrichtet werden. Bei verschriebenen Medikamenten beträgt sie je nach Preis zwischen fünf und zehn Euro. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.

Zu den Regelleistungen gehören außerdem zahnärztliche Kontrolluntersuchungen und Zahn-, Zahnfleisch- und kieferorthopädische Behandlungen. Für Zahnersatz zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen festgelegten Zuschuss. Vor dem Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz erstellt die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan, der bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Auf dieser Basis entscheidet die Krankenkasse, welche Kosten sie übernimmt. Danach lässt sich besser abschätzen, wie hoch der Anteil ist, den man selbst tragen muss.

Darüber hinaus gehende Wünsche, wie etwa Einbettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung oder besondere zahnärztliche Behandlungen müssen selbst bezahlt werden. Für einige dieser Sonderleistungen können zusätzliche private Versicherungen abgeschlossen werden.

Da die Erstattungsregelungen für manche Leistungen nicht bei allen Krankenkassen gleich sind, lohnt es sich, im Zweifelsfall vorher nachzufragen.

Außer für Zu- und Teilzahlungen gilt: Alle im GKV-Katalog enthaltenen Leistungen rechnen die Leistungserbringer in der Regel direkt mit der Krankenkasse ab – das heißt, Sie müssen sich nicht um die Bezahlung kümmern.

Gesunde für Kranke, Junge für Alte, Alleinstehende für Familien: Solidarität unter den Versicherten und ihre Selbstbestimmung über die Selbstverwaltungsparlamente der Krankenkassen und -verbände sind das Markenzeichen der gesetzlichen Krankenversicherung GKV.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Unter dem Dach der Krankenkassen befinden sich auch die Pflegekassen und damit die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist heute die große Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland versichert. Die Interessen der Kassen und ihrer Versicherten werden von sieben Verbänden vertreten.

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertritt die Kassen Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk - Handelskrankenkasse und HEK - Hanseatische Krankenkasse. Die Ersatzkassen versichern zusammen rund 28 Millionen Menschen in Deutschland.

Der AOK-Bundesverband vertritt die Interessen von elf eigenständigen AOKs, die über 26 Millionen Menschen in Deutschland versichern.

Der BKK Dachverband vertritt auf Bundesebene die Interessen der über 70 Betriebskrankenkassen in Deutschland. In ihnen sind insgesamt 9 Millionen Menschen versichert.

Dem IKK e.V. gehören die IKK Brandenburg und Berlin, die IKK classic, die IKK gesund plus, die IKK Nord, die IKK Südwest sowie die BIG direkt gesund mit insgesamt mehr als 5 Millionen Versicherten an.

Die Knappschaft hat ihre Wurzeln im solidarischen Verbund der Bergleute und versichert heute als eine von allen wählbare Krankenkasse mehr als 1,5 Millionen Menschen in Deutschland.

Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind bundesweit knapp 600.000 Menschen krankenversichert.

Der GKV-Spitzenverband wurde vom Gesetzgeber als Vertretung aller gesetzlichen Krankenkassen im GKV-System geschaffen und nahm 2009 seine Arbeit auf.

Die gesetzliche Krankenversicherung geht auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung von 1883 zurück und blickt damit auf eine fast 140-jährige Geschichte. Vor der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung waren nur etwa 5 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Krankenkasse.

Historisch bedingt haben sich verschiedene Kassenarten herausgebildet. Neben frei wählbaren Kassen entschied der ausgeübte Beruf, die Betriebszugehörigkeit oder die Ortsansässigkeit über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse.

Bereits um die Jahrhundertwende schufen die Kassenarten eigene Verbände, um die Interessen der Krankenkassen und ihrer Versicherten zu vertreten.

Die GKV heute

Heute sind rund 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Seit Januar 1995 befinden sich unter dem Dach der Krankenkassen auch die Pflegekassen als Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die berufsspezifische Organisation der gesetzlichen Krankenkassen wurde 1997 weitgehend aufgehoben und stattdessen die freie Kassenwahl für alle Versicherten eingeführt.

Heute existieren sechs Kassenarten, die von eigenen Verbänden vertreten werden. Neben den Einzelverbänden wurde mit dem GKV-Spitzenverband am 1. April 2007 vom Gesetzgeber eine gemeinsame Interessenvertretung aller gesetzlichen Krankenkassen geschaffen.