Leider geschieht es immer öfter, dass Menschen versterben und es keine Angehörigen gibt. Häufig liegt es daran, dass es bereits sehr alte Menschen sind, die ihre engsten Verwandten bereits verloren haben und kinderlos sind. Doch was passiert, wenn jemand stirbt und keine Angehörigen aufzufinden sind? Wer kümmert sich um die Bestattung und regelt den Nachlass der verstorbenen Person? Das wollen wir Ihnen im Folgenden ein wenig erläutern. Show
Suche nach den AngehörigenVerstirbt eine Person und wird beispielsweise aufgefunden, geht zunächst die Suche nach den Angehörigen los. Je nach Kanton ist die Einwohnergemeinde verantwortlich für die Recherche. Finden sich nach einigen Tagen keine Angehörigen, ist die Gemeinde weiterhin für die Bestattung und alle anderen organisatorischen Massnahmen zuständig. Eine Bestattung der verstorbenen Person muss aus hygienischen Gründen spätestens nach 4 Tagen stattfinden, daher bleibt für das Auffinden von Angehörigen nur wenig Zeit. Anonyme Bestattung mit dem NotwendigstenFindet sich niemand, der sich um die Bestattung kümmern müsste, ist die Einwohnergemeinde weiterhin verantwortlich. Sie gibt die Beisetzung öffentlich bekannt und übernimmt die Kosten der Bestattung komplett. Dabei wird meist eine anonyme Urnenbestattung gewählt, da dies die kostengünstige Variante ist. Hat die verstorbene Person aber vorher in einer Verfügung oder im Testament festgehalten, welche Bestattung sie wünscht, dann muss die Einwohnergemeinde diesem Wunsch nachkommen. Dennoch ist die Gemeinde daran gehalten, nur die notwendigsten Dinge bei der Bestattung umzusetzen. Blumenschmuck, eine Trauerfeier oder ein Redner sind in der Regel nicht inbegriffen. Trotzdem ist die Bestattung würdevoll und es wird an die verstorbene Person gedacht. Finden sich Freunde oder Bekannte der verstorbenen Person, die bei der Bestattung helfen möchten, dürfen sie dies gerne tun. Allerdings können Freunde und Bekannte nicht dazu gezwungen werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Meist ist die Bestattung nicht ganz einsamWar die verstorbene Person Mitglied der Kirche, so wird bei der Bestattung ein Pfarrer eine kurze Rede halten oder ein Gebet aufsagen. Ein Mitglied der Gemeinde wird ebenfalls anwesend sein. War die Person kein Kirchenmitglied, wird ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gemeinsam mit dem Gemeindevertreter die Bestattung durchführen. Streit rechtfertigt nicht eine Entsagung der KostenGenerell gelten Kontaktabbrüche oder Streitereien nicht als Grund vor dem Gesetz, nicht für die Bestattung aufzukommen. Angehörige sind immer verpflichtet, diese Kosten zu tragen, selbst wenn sie das Erbe ausschlagen. Als Angehörige werden Ehepartner, Eltern, Grosseltern, Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen definiert. Jedoch ist auch diese Definition je nach Kanton unterschiedlich. Können sich die Angehörigen die Kosten nicht leisten, springt das Sozialamt ein und beteiligt sich an den Kosten. Regelung des NachlassesFinden sich nach wie vor keine Angehörigen der verstorbenen Person, ist die Einwohnergemeinde weiterhin verpflichtet, sich um den Nachlass der Person zu kümmern. Sie kündigt Verträge, löst den Haushalt auf und verwaltet die Kosten.
Kein großes Grab, keine Kränze, keine schwarz gekleidete Trauergemeinde, keine Traueransprache, kein Geistlicher, aber: eine Beerdigung. In dieser Gestalt findet sie statt, wenn Menschen sterben, ohne dass es Angehörige gibt, die sich mit dem Tod Betroffener auseinandersetzen und für die Regelung der Folgen zur Verfügung stehen. Wer kümmert sich dann aber um die sterblichen Überreste, wer besorgt die Beisetzung, wer ist für das Erbe zuständig? Solche Fälle sind in ländlichen Regionen eher selten, aber sie kommen vor, in Großstädten sogar recht oft, zumal in Zeiten zunehmender Vereinzelung älterer Menschen, und deshalb gibt es für sie verbindliche Regelungen. Virginia Bürgel von der Salemer Gemeindeverwaltung beschreibt den Ablauf so: Wenn ein Verstorbener aufgefunden wird, sei es in einer Privatwohnung oder in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung, ist es zunächst einmal die Aufgabe eines Arztes, den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen. Dann wird ein Bestattungsunternehmen eingeschaltet, um den Leichnam abzuholen. Außerdem ist die Ortspolizeibehörde, in der Regel das Ordnungsamt, zu verständigen. Dort wird versucht, Angehörige ausfindig zu machen. Recherchiert wird bei anderen Behörden, also bei Melde- und Standesämtern. Wenn das zunächst erfolglos bleibt, beauftragt das Ordnungsamt ein Bestattungsunternehmen mit der Beerdigung. Sind auch späterhin keine Angehörigen zu ermitteln, bleiben die Kosten bei der Kommunalkasse, falls sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen bestritten werden können. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist das Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Dort ist etwa auch geregelt, dass Hinterbliebene ab einem bestimmten Verwandtschaftsgrad verpflichtet sind, ihre Toten spätestens innerhalb von zehn Tagen zu beerdigen und die Kosten dafür zu tragen. Erbfragen sind Sache des Nachlassgerichts, das durch das örtliche Standesamt informiert wird. Gegebenenfalls wird ein Nachlasspfleger eingesetzt, der Erben zu ermitteln versucht. Christian Allweier ist gemeinsam mit seinem Vater Inhaber eines Bestattungsdienstes in Frickingen. Ihn erreichen in diesen hierzulande seltenen angehörigenlosen Fällen Bestattungsaufträge der umliegenden Ordnungsämter. Im Büro hängt sein Meisterbrief, denn Bestatter ist ein Ausbildungsberuf wie andere Handwerke auch. Allerdings gibt es keine Ausbildungspflicht, sodass jedermann Beerdigungen anbieten könne. „Manch einer“, so kritisiert er, „hält da nicht immer die hohen Standards ein, die unser Berufsbild eigentlich ausmachen.“ Zu den Räumlichkeiten des Unternehmens gehören eine Kühlkammer und ein Versorgungsraum, der ein wenig an den Seziersaal einer medizinischen Fakultät erinnert. Geregeltes Vorgehen hilft Bestatter, sich innerlich zu sammelnHier werden die toten Körper gewaschen, hygienisch versorgt, eingekleidet, frisiert und so vorbereitet, dass sich Hinterbliebene, so sich denn welche einfinden, in einem Aufbahrungsraum von dem Verstorbenen verabschieden können. Das Leichenwaschen und -ankleiden ist althergebrachter Brauch, und Allweier legt Wert darauf, alle Schritte quasi wie rituelle Vorgänge sorgfältig ablaufen zu lassen, auch wenn sonst niemand zugegen ist, dem sie etwas bedeuten. Oft hat er beobachtet, wie es gerade das geregelte Vorgehen ist, das den Trauernden bei allem Schmerz zumindest anfangs ein Gefühl ruhiger Gefasstheit vermittelt, sodass eine würdevolle Bestattung möglich wird. Etwas von dieser inneren Sammlung ist Allweier auch für sich selber bei seinem Tun wichtig. „Ich bin Teil eines weltlichen Ritus“, erklärt er, „auch wenn einmal außer mir niemand an der Beisetzung teilnimmt.“ Der Frickinger Bestattermeister Christian Allweier mit Urnen, teilweise aus Holz gefertigt in der väterlichen Schreinerei im gleichen Haus. | Bild: Hartmut Ferenschild Aus Kostengründen – im Schnitt rechnet die Staatskasse mit circa 3000 Euro pro Fall – sind es meist anonyme Feuerbestattungen, wenn die Ordnungsbehörde tätig wird. Davon wird nur abgewichen, wenn eine letzte Willenserklärung andere Begräbnisformen vorsieht und finanziell sichert. Eine Bestattungsvorsorge kann da helfen: Nach einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG hinterlegt der Betroffene ein Guthaben, sodass den individuellen Wünschen für den letzten Weg Rechnung getragen werden kann. Laut Allweier wird diese Möglichkeit zunehmend genutzt, auch unabhängig davon, ob es Angehörige gibt. Auch eine öffentliche Begräbnisanzeige kann dann dazugehören, sodass wenigstens Nachbarn, Bekannte, ehemalige Arbeitskollegen die Chance eines feierlichen Abschiednehmens haben. Solche Kreise übernehmen dann manchmal ehrenamtlich auch die spätere Grabpflege. Wenn der Bestatter als einziger an der Beerdigung teilnimmtIm Fall der anonymen Beisetzung von Amts wegen überführt Bestatter Allweier den vorbereiteten Leichnam zu einem der regionalen Krematorien in Singen oder Konstanz. Die Asche wird dort in eine kleine schwarze Kapsel gefüllt, die später ihren Platz in einer Urne findet. Hölzerne Urnen werden in Allweiers väterlichem Schreinerbetrieb gleich nebenan hergestellt. Dann, die Zehn-Tages-Frist ist jetzt nicht mehr bindend, bringt der Bestatter die Urne zu einem der von den Gemeinden auf den kommunalen Friedhöfen ausgewiesenen, pflegefreien Rasenurnenreihengräbern und setzt das Aschegefäß in einem kleinen Urnengrab bei. Ist die Kirchenzugehörigkeit des Verstorbenen bekannt, so wird dem Bestatter auf seinen Zuruf gelegentlich von einem örtlichen Geistlichen sekundiert. Die ausgehobene Erde wird nun wieder eingefüllt, eine Grassode verschließt die Grabstelle, und nur ein papiernes Kataster verrät später noch, an welcher Stelle hier ein Verstorbener seinen letzten Ruheort gefunden hat. Wenn sich in den Tagen darauf aber auf dem Rasenstück eine Rose findet, dann war es Bestattermeister Christian Allweier, der sie dort hinterlassen hat.
Ordnungsamt sucht bei Sterbefällen nach Angehörigen Greven Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Tote nach zehn Tagen bestattet werden muss. Finden sich in diesem Zeitraum keine Angehörigen, kümmert sich das Ordnungsamt um die Bestattung. Sonntag, 03.05.2015, 19:00 Uhr Stirbt ein Mensch, kümmern sich die Angehörigen um seine Beerdigung. Das ist im Normalfall so, das ist sogar Pflicht. Doch nicht immer finden sich Angehörige, die diese traurige Aufgabe wahrnehmen können. „Wir haben im Jahr durchschnittlich acht bis zwölf Fälle, bei denen nicht auf Anhieb ein Angehöriger zu finden ist“, sagt Michael Schreiber, Leiter des Grevener Ordnungsamt. Denn das ist letztendlich in der Pflicht, wenn sich niemand finden lässt. Krankenhäuser, Bestatter, Altenheime oder Betreuer informieren das Ordnungsamt, wenn keine Angehörige zu finden sind. „Dann beginnt für uns die Recherche“, erklärt Schreiber. Und dabei muss alles schnell gehen. Denn das Bestattungsgesetz schreibt vor, dass innerhalb von zehn Tagen ein Verstorbener beigesetzt werden muss. „Es mag Glück oder Geschick sein, dass wir häufig noch Angehörige finden“, meint Schreiber. Recherchiert wird bei anderen Behörden, Meldeämtern und Standesämtern. Und so bleiben meistens nur fünf bis sechs Sterbefälle übrig, für die das Ordnungsamt aufkommen muss. Grundsätzlich gilt: Angehörige müssen für die Bestattung sorgen – und zwar in der Reihenfolge Ehegatte / Lebenspartner, Kinder / Eltern, Geschwister und Großeltern / Enkel. „Aber wenn dort finanziell nichts zu holen ist, sind wir ganz schnell am Ende und müssen selbst einspringen.“ Und: Angehörige können es sogar ablehnen, für die Bestattungskosten aufzukommen. „Da gibt es aber nur ganz begrenzte Fälle.“ So war es zum Beispiel im Fall einer Frau, die in der Kindheit vom Vater missbraucht worden war. Der bestätigte ein Gericht, dass es für die Frau nicht zumutbar sei, für die Bestattungskosten aufzukommen. Aber: Wird ein Angehöriger gefunden der auch entsprechende finanzielle Mittel hat, sind diese häufig sofort bereit, die Bestattung zu übernehmen. „Würden die erst bezahlen, nachdem wir als Ordnungsbehörde eingesprungen sind, würden dann noch einmal 150 Euro Verwaltungsgebühr fällig.“ Aber grundsätzlich gilt, dass das Ordnungsamt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit kein Angehöriger gefunden wurde, unter „Ersatzvorbehalt“ steht. Sprich: Das Ordnungsamt beauftragt den Bestatter und zahlt für die Bestattung, kann aber die Kosten weitergeben, falls später noch Angehörige gefunden werden. Denn das Ordnungsamt ist im Rahmen der „Gefahrenabwehr“ für diese Bestattungen zuständig. „Sterbefälle haben viel mit Ethik und Pietät zu tun, aber auch mit Gesundheit und Hygiene“, erklärt Schreiber. Deshalb die Zehn-Tages-Grenze, deshalb der Begriff Gefahrenabwehr. StartseiteStirbt ein Mensch, kümmern sich die Angehörigen um seine Beerdigung. Das ist im Normalfall so, das ist sogar Pflicht. Doch nicht immer finden sich Angehörige, die diese traurige Aufgabe wahrnehmen können. „Wir haben im Jahr durchschnittlich acht bis zwölf Fälle, bei denen nicht auf Anhieb ein Angehöriger zu finden ist“, sagt Michael Schreiber, Leiter des Grevener Ordnungsamt. Denn das ist letztendlich in der Pflicht, wenn sich niemand finden lässt.
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