§ 13 (Fn 7) (1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufen der Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss. (2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, unterrichtet die Schule die Eltern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 2 hin. (3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform in der Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr. 3 SchulG bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die Eltern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulform zum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungskonferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in welcher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann. (4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SchulG im Hinblick auf einen Wechsel der Schulform. (5) Für den Wechsel zum Gymnasium oder in die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums in der Aufbauform ist über Absatz 2 hinaus die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 erforderlich. (6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium zur Realschule oder zur Hauptschule oder von der Realschule zur Hauptschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schulform erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortgesetzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird. (7) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Realschule, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 4 entsprechend. 3. Abschnitt
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