Was kostet ein tag im krankenhaus ohne versicherung

Bei der Abrechnung als Privatpatient im Kran­ken­haus stehen Sie zunächst in der Pflicht, für die Begleichung der Kosten eines Kli­nik­auf­ent­hal­tes selbst auf­zu­kom­men. Gesetzlich Kran­ken­ver­si­cher­te schieben dagegen beim Arzt- oder Klinikbesuch einfach ihre Versichertenkarte über den Tresen – die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen Krankenkasse und dem Lei­stungs­er­brin­ger. Wie das im Detail funktioniert und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie hier.

Wer sich privat krankenversichert, erwartet mehr Leistungen, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet. Das gilt nicht nur im Falle einer ambulanten Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt oder Facharzt. Auch bei einem medizinisch notwendigen Aufenthalt im Krankenhaus kann sich beispielsweise die freie Krankenhauswahl im Rahmen der privaten Absicherung als vorteilhaft gegenüber der gesetzlichen erweisen. Der privat versicherte Patient benötigt keine Überweisung. Er kann sich unabhängig von Vorgaben für das am besten geeignete Krankenhaus und einen bestimmten Arzt entscheiden.

Die Abrechnung der Patienten: Unterschiede für GKV und PKV Versicherte

Ein weiterer großer Unterschied betrifft die Abrechnung. Denn für die Zahlung der Krankenhauskosten ist der Privatpatient selbst verantwortlich. Während die gesetzlichen Krankenkassen direkt mit dem Leistungserbringer, in dem Fall also mit der Klinik, die Kosten abrechnen – und der Versicherte üblicherweise gar nichts von den angefallenen Kosten erfährt – ist der Privatpatient in der Zahlungspflicht. Die stationären Leistungen und die Behandlungen durch den Arzt sind direkt von ihm zu vergüten. Die Krankenkasse erstattet später je nach Tarif die entsprechenden Beträge.

Allerdings ist auch bei der privaten Krankenversicherung eine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherer möglich. Dazu genügt es, wenn der Privatpatient eine Kostenübernahmeerklärung abgibt oder die Klinik Card beziehungsweise Card für Privatversicherte vorlegt. Die Behandlungen kann man dann ebenso wie die Kosten für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer direkt abrechnen. Das macht vor allem bei sehr hohen Rechnungen der Krankenhausärzte und dem Krankenhaus Sinn.

Seit 2004 bilden für die Rechnungslegung grundsätzlich die sogenannten Fallpauschalen , die diagnosebezogen gelten (Diagnosis Related Groups – DRG), die Grundlage. Es gibt derzeit 24 Hauptdiagnosegruppen (Major Diagnostic Category – MDC), beispielsweise für Störungen oder Krankheiten des Auges, des Nervensystems oder der Atmungsorgane. Je nach dem in welche Hauptkategorie der Patient fällt und welche konkrete Behandlung er erhalten hat, ergeben sich die Rechnungsbeträge.

Im Jahr 2017 lagen die Kosten je Fall stationärer Behandlung im Bundesdurchschnitt bei 4.695 Euro, so das Statistische Bundesamt. Spitzenreiter war Hamburg mit 5.408 Euro je Fall und am günstigsten war eine Krankenhausbehandlung in Brandenburg mit 4.235 Euro. Insgesamt zeigt das Statistische Bundesamt einen Anstieg der Kosten der stationären Krankenhausversorgung im Jahr 2017 um knapp 4 Prozent auf rund 91,3 Milliarden Euro. Im Vorjahr waren es 87,8 Milliarden Euro.

Die Abrechnung als Privatpatient im Krankenhaus

Bei der privaten Krankenversicherung wird die Rechnung für die stationäre Behandlung als Privatpatient insoweit vom Versicherer beim Vorhandensein einer Abtretungserklärung direkt beglichen – sofern kein Selbstbehalt vereinbart wurde oder bestimmte Leistungen durch den Tarif nicht gedeckt sind. Auch wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, müssen diese zusätzlichen Kosten eventuell vom Patienten selbst übernommen werden. Das gilt etwa bei der Wahlleistung Unterkunft, wenn beispielsweise Angehörige einen Internetanschluss im Zimmer oder die zeitweilige Unterbringung nutzen. Wie viel das jeweils mehr kostet, hängt von den individuellen Regelungen des Krankenhauses ab. Die Basiskosten für ein Einzelzimmer betragen pro Tag meist um die 150 Euro. Für ein Zweibettzimmer ist es ungefähr die Hälfte. Es werden schnell, allein für die Unterkunft mit ein paar Komfortleistungen, um die 200 Euro pro Tag erreicht.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei einem Krankenhausaufenthalt mit 10 Euro pro Tag an den angefallenen Kosten beteiligen, für maximal 28 Tage im Jahr. Hinzu kommen beispielsweise Extrakosten für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer. Dies kann entweder selbst beglichen oder, wenn vorhanden, von der privaten Krankenzusatzversicherung übernommen werden.

Wahlleistungen können in drei verschiedene Kategorien eingeteilt werden:

  • Unterkunft (nichtärztlich)
  • Ärztliche Wahlleistungen
  • Medizinische Wahlleistungen

Bei den Wahlleistungen bezüglich der Unterkunft können Sie sich aussuchen, ob Sie in einem Einzel- oder Doppelzimmer untergebracht werden wollen. Normalerweise hat man hier keine Wahl und wird ohne die Wahlleistung maximal in einem Zweibettzimmer untergebracht.

Wichtig zu wissen: Wenn aus medizinischen Gründen, wie beispielsweise erhöhten Ruhebedarf, der Aufenthalt in einem Einzelzimmer notwendig ist, darf Ihnen das Krankenhaus dies nicht in Rechnung stellen. Das Einzelzimmer zahlt dann die Krankenkasse. Ansonsten gehört die Ausstattung des Zimmers ebenfalls zu den Wahlleistungen, wie beispielsweise Fernseher, Internetanschluss oder Telefon. Zudem können zu den Leistungen eine separate Dusche und Toilette, ein Balkon, eine besondere Zimmergröße oder zusätzliche Verpflegungen gehören.

Durch die ärztlichen Zusatzleistungen haben Sie die Möglichkeit, sich selber auszusuchen, von welchem Arzt Sie sich behandeln lassen wollen. Normalerweise werden Patienten immer von dem Arzt behandelt, der gerade Dienst hat. Durch die Wahlleistung können Sie aber auf die Behandlung durch den Chefarzt oder eines Spezialisten bestehen.

Wichtig auch hier zu sagen: Wenn der Chefarzt der einzige Arzt im Krankenhaus ist, der eine bestimmte Behandlung durchführen kann, die Sie gerade brauchen, gehört dies auch zu den standardmäßigen Krankenhausleistungen und muss nicht extra gezahlt werden. Medizinische Wahlleistungen beinhalten Behandlungen, die auf medizinischer Seite nicht notwendig sind, wie beispielsweise Schönheitsoperationen. Zudem gehören dazu erweiterte Leistungen, die im Zusammenhang mit den allgemeinen Krankenhausleistungen stehen, wie zusätzliche Laborleistungen. Auch alternative Leistungen, die von der standardmäßigen Behandlung abweichen, wie beispielsweise die modernsten Implantate, können von solchen Wahlleistungen abgedeckt sein.

Eine Krankenhausbehandlung beinhaltet alle Leistungen, die für den Patienten nach Art und Schwere seiner Erkrankung notwendig und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses möglich sind. Der Patient muss 10 € pro Tag zuzahlen, allerdings maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

2. Kostenübernahme

Krankenhausbehandlungen werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung überwiegend, von der Unfallversicherung komplett übernommen. Sie können vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erfolgen. Sie umfassen ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie Leistungen zur Frührehabilitation.

Krankenhäuser können im Rahmen des Entlassmanagements für maximal 7 Tage (solange die "epidemische Lage von nationaler Tragweite" wegen der Corona-Pandemie festgestellt ist maximal 14 Tage, siehe Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen) auch Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotheraphie verordnen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Auch eine Haushaltshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden.

In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an den Leistungen der Krankenkassen.

3. Zuzahlung

Patienten ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen für die vollstationäre Krankenhausbehandlung (stationärer Aufenthalt über mindestens einen Tag und eine Nacht) eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten. Diese Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahme- und Entlassungstag zählen jeweils als ganzer Tag.

Eine innerhalb eines Kalenderjahres geleistete Zuzahlung zu einer Anschlussheilbehandlung (im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung) oder zu einer stationären medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung wird angerechnet.

Keine Zuzahlungspflicht besteht bei:

  • Krankenversicherten bis zum 18. Geburtstag
  • vor-, nach- und teilstationärer Krankenhausbehandlung
  • stationärer Entbindung
  • Versicherten der Unfallversicherung. Die Unterbringung erfolgt in der normalen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer). Wünscht der Unfallversicherte die Verlegung und Unterbringung in eine höhere Klasse, so trägt er die Mehrkosten.
  • Schäden, die unter das Bundesversorgungsgesetz fallen

Krankenversicherte, die die Belastungsgrenze überschreiten, können eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

4. Wahl des Krankenhauses

Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihm die Mehrkosten, d.h. sämtliche durch die Wahl des Krankenhauses verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden. Ein zwingender Grund wäre z.B. eine negative Vorbelastung mit den Behandlungen eines bestimmten Krankenhauses und damit ein gestörtes Vertrauensverhältnis.

Keine Krankenhäuser sind

  • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Müttergenesungswerke
  • Sanatorien und Kuranstalten
  • Psychotherapeutische oder heilpädagogische Kinderheime
  • Alten- und Pflegeheime
  • Hospize (Sterbebegleitung)

5. Praxistipps

  • Die vom Bundesjustizministerium geförderte "Weiße Liste" der Bertelsmann Stiftung und der Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen hilft bei der Suche nach einem geeigneten Krankenhaus und informiert rund um den Krankenhausaufenthalt: https://krankenhaus.weisse-liste.de.
  • Bei bestimmten schweren oder seltenen Erkrankungen, z.B. Tuberkulose oder Krebs im Magen-Darm-Bereich, kann die Krankenhausbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) durchgeführt werden.
  • Wenn im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung der Patient noch nicht zuhause gepflegt werden kann, ist übergangsweise eine Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in einem Heim möglich.

6. Richtlinie

Näheres zur Behandlung im Krankenhaus bestimmt die Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese kann heruntergeladen werden unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien/16.

7. Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Krankenhaussozialberatung

Krankenbehandlung

Häusliche Krankenpflege

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Vollstationäre Pflege

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gesetzesquellen: § 39 SGB V - § 33 SGB VII