Was kann man mit einer kopie des personalausweises machen

Die Sendung Panorama der ARD am 20.11.08 hat in beängstigender Weise gezeigt, wie leicht es ist, mit einem gestohlenem Ausweis ein Bankkonto zu eröffnen, Kreditkarten beantragen. Testpersonen hatten z.B. bei der Postbank und der Commerzbank mit fremden Ausweisen Konten eröffnet, obwohl diese Personen keine Ähnlichkeit mit dem Bild auf dem Personalausweis aufwiesen. Bei der Konteneröffnung wurde gleich mal auf die „neue Anschrift“ hingewiesen und eine neue EC-Karte beantragt. Und schon bekam der Dieb, in diesem Fall die Testperson, eine EC-Karte und die Kontoauszüge nach Hause geschickt. Mit der Karte konnte er das Konto leerräumen, überziehen, einkaufen. Er hätte auch Überweisungen vornehmen können, sofern er die Unterschrift auf dem Ausweises nachahmt.

Mit dem Ausweis könnte z.B. ein Handyvertrag geschlossen werden, auch eine Kontoeröffnung und Kreditaufnahme ist denkbar. sowie die Anmietung einer Packstation für betrügerisch erlangte Waren. Schlimm wäre auch eine betrügerische Autovermietung oder Probefahrt mit Unterschlagung des Wagens

Risiko: Kopie vom Personalausweis

Mit einer einfachen Ausweiskopie können Betrüger auf Internetplattformen z.B. ebay, Profile unter Ihrem Namen erstellen und Waren kaufen, die nie bei Ihnen ankommen.

Schicken Sie keine Ausweiskopie an Unbekannte

Mit der Kopie des Ausweises kann man eine Schufa-Auskunft einholen.

Betrüger können mit Ihren Ausweisdaten strafbare Geschäfte im Internet tätigen, Polizei und Betrogene werden sich dann an Sie wenden. Ihre Schufa wird wegen Zahlungsverzugs mit negativen Einträgen überschwemmt. Sie werden dann keinen Handyvertrag, ja sogar keine neue Wohnung mehr bekommen. Wenn es soweit kommt, hilft nur noch ein Rechtsanwalt. Und mit den Daten der Ausweiskopie kann ein gefälschter Personalausweis hergestellt werden, sofern es sich nicht um den elektronischen Personalausweis handelt.

Betrüger stellen unter Ihrem Namen Autos zum Verkauf ins Internet. Beim Autokauf im Internet können betrügerische Autoverkäufer Ihre Ausweiskopie als Sicherheit für den Käufer verwenden. Der wird dann in gutem Glauben die Anzahlung hinblättern. Natürlich wird der Wagen nicht geliefert und der vermeintliche Lottogewinner kann mit einer Strafanzeige des gutgläubigen Käufers rechnen.

Auch bei Wohnungsanmietungen im Internet kann so betrogen werden.

Ein 45-Jähriger Geschädigter aus Mettingen interessierte sich für ein Fahrzeug, welches im Internet angeboten wurde. Nach der Kontaktaufnahme meldete sich eine Person aus Irland. Diese wollte haben, dass der Kaufpreis in Höhe von 4.000 Euro auf ein spanisches Treuhandkonto überwiesen wird.

Dies kam dem Geschädigten jedoch mehr als „spanisch“ vor, so dass er die Geschäftsbeziehungen abbrach. Allerdings hatte er zur Vorbereitung des Kaufvertrages eine Ablichtung seines Personalausweises an den angeblichen Verkäufer gemailt. Jetzt stellte er fest, dass unter seinem Namen fälschlicherweise Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf im Internet angeboten werden. Der Betrüger versucht so, seine eigene Identität zu verbergen.

Quelle: Polizeipresse Bayern v. 26.09.07

Dies sind nur einige Beispiele, was passieren kann, wenn ein Dieb mit dem Ausweis sozusagen die Identität stiehlt.

Zur Ausweiskopie beim elektronischen Personalausweis

Lotteriebetrug, angebliche ausländische Bank will Ausweiskopie

„Sie haben gewonnen, zur Auszahlung des Gewinns ist nur eine kleine Gebühr für den Zoll, den Rechtsanwalt usw. fällig“ .Immer weniger Menschen fallen auf diese Anrufe und Anschreiben herein.

Neuerdings fordern angebliche Banken oder Rechtsanwälte keine Vorausgebühren mehr, sondern eine Ausweiskopie. Damit werden unter Ihrem Namen Betrügereien durchgeführt und Sie werden aufgrund der Ausweiskopie dafür verantwortlich gemacht.

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Buergerinnen-und-Buerger

Ausweiskopien sind mit Ihrem Einverständnis erlaubt.

Ausweise (Personalausweis und Reisepass) dienen ausschließlich der Identifikation.

Sofern das Ausweisdokument im Original vorgelegt wird und die Identifizierung erfolgte (§ 20 Absatz 1 Personalausweisgesetz), genügt in vielen Fällen die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks, zum Beispiel "Personalausweis / Reisepass hat vorgelegen". Eine zusätzliche Kopie des Ausweises ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhabern steht es jedoch frei, Kopien ihres Ausweises anzufertigen. Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.

Nur Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber dürfen Kopien ihrer Ausweise weitergeben.

Die Kopie eines Reisepasses darf von der dritten Person weitergegeben werden, wenn ein Visum für die Passinhaberin oder den Passinhaber beantragt wird und wenn die antragstellende Person der Weitergabe der Passkopie zugestimmt hat.

Mit Zustimmung der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers kann auch eine andere Person eine Ausweiskopie anfertigen. Die Weitergabe der Ausweiskopie durch die andere Person an Dritte ist nicht zulässig.

Ausweisdaten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen auf der Kopie von der Ausweisinhaberin oder von dem Ausweisinhaber geschwärzt werden. Das gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangsnummer sowie für die Dokumentennummer, sofern nicht gesetzliche Regelungen diese Angaben erfordern, zum Beispiel das Geldwäschegesetz.

Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.

Bitte achten Sie auch selbst darauf, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises erstellen und jemandem aushändigen oder Ihren Ausweis für die Anfertigung einer Kopie aus der Hand geben!

Auf Personalausweisen und Reisepässen findet sich eine Vielzahl von personenbezogenen Daten. Das Speichern dieser kompletten Daten steht mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften häufig nicht in Einklang.

Grundsätzlich existiert keine Pflicht, Dritten eine Kopie des Personalausweises oder diesen zum Kopieren zu überlassen. Die Anfertigung einer Ablichtung des Personalausweises ist nur mit Zustimmung des Ausweisinhabers zulässig (§ 20 Absatz 2 PAuswG). Die Vorschrift verlangt darüber hinaus, dass die Ausweiskopie eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein muss.

Laut DSGVO umfasst der Begriff der Ablichtung das Fotokopieren, das Fotografieren und das Einscannen von Ausweispapieren.

Gemäß Artikel 5, Absatz 1 (c und e) DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn

  • dies dem Zweck angemessen und
  • auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt ist.

Außerdem dürfen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden. Nach Zweckerfüllung sind sie unverzüglich zu löschen.

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung ist die Speicherung sämtlicher in einem Personalausweis festgehaltenen Daten häufig nicht angemessen. Die Speicherung einer vollständigen Kopie oder eines Scans ist damit regelmäßig unzulässig. 

Allerdings bestehen für bestimmte Geschäfts- und Lebensbereiche wichtige Ausnahmen:

Eine Ausnahme stellt die Speicherung zum Zweck der Personen-Identifizierung für bestimmte Finanztransaktionen dar. Dies betrifft unter anderem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmer, Steuerberater, Immobilienhändler sowie Güterhändler. 

Nach § 8 Absatz 2 GWG (Geldwäschegesetz) ist die erforderliche Identifizierung der an einer Transaktion beteiligten Akteure unter anderem durch Vorlage des Personalausweises möglich. In diesem Fall ist die Ablichtung des Ausweises sogar zwingend vorgeschrieben.

Telekommunikationsanbieter dürfen gemäß § 172 Absatz 2 TKG (Telekommunikationsgesetz seit 1. Dezember 2021) Personalausweise kopieren. Sie müssen die Kopie aber unverzüglich wieder vernichten, wenn sie die Angaben festgestellt haben, die für den Vertragsabschluss erforderlich sind.

Gemäß Artikel 15 DSGVO hat jeder ein Auskunftsrecht über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Macht eine Privatperson dieses Recht zum Beispiel gegenüber der Schufa geltend, so möchte diese häufig einen Personalausweis sehen, um den Antragsteller zu identifizieren (Artikel 12, Absatz 6 DSGVO). 

Dafür ist auch die Anforderung einer Ausweiskopie zulässig. Das Auskunftsunternehmen darf die Kopie allerdings nur zum Zweck der Identitätsfeststellung verwenden und nicht weiter nutzen. Das heißt, nach der erfolgten Identifizierung muss die Kopie unverzüglich vernichtet werden. Zur Protokollierung genügt der Vermerk "Ausweiskopie geprüft". 

Bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens und Handelsgeschäften darf der Personalausweis gemäß § 20 Abs. 1 PAuswG gegenüber Händlern und Unternehmen zum Nachweis der Identität und als Legitimationspapier verwendet werden. Diese dürfen daraus aber nur Daten entnehmen und notieren, soweit diese für das Vertragsverhältnis notwendig sind. In der Regel sind dies Namen, Adresse und gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer. Ausweisnummern dürfen nicht notiert werden.

Beim Automaten-Check-in an Flughäfen darf der Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation des Reisenden genutzt werden. Der Automatenscan darf aber die Seriennummer oder Sperrmerkmale des Ausweisdokuments nicht über längere Zeit speichern, sondern muss diese nach Abschluss des Check-in unverzüglich wieder löschen.

Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen werden vom Vermieter häufig zur Vorlage des Personalausweises aufgefordert. Dieses Verlangen ist nicht grundsätzlich verboten. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung darf der Vermieter oder Immobilienmakler den Ausweis aber ohne Zustimmung nicht kopieren. Er ist lediglich befugt, nach Kontrolle des Ausweisdokuments einen Vermerk anzufertigen, dass der Personalausweis geprüft wurde. Die Seriennummer des Personalausweises darf der Vermieter nicht notieren.

Gemäß § 29 Absatz 2 BMG (Bundesmeldegesetz) haben Hoteliers die Verpflichtung, Angaben zu beherbergten Personen in einem Meldeschein zu dokumentieren. Nach allgemeiner Meinung enthält die Vorschrift keine Rechtsgrundlage, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen. Ausländische Gäste müssen sich hingegen gemäß § 29 Absatz 3 BMG per Identitätsdokument ausweisen, Hoteliers müssen dies gemäß § 30 Absatz 2 BMG prüfen.

Die Pflicht zur Altersprüfung gemäß § 2 JuSchG kann Gewerbetreibende und Veranstalter bei Zweifeln hinsichtlich des Alters einer Person dazu berechtigen, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen. In diesen Fällen darf der Veranstalter aber nur die Identität und die Altersangaben prüfen.

Im Güterkraftverkehr darf der Auftraggeber eines Fracht- oder Speditionsvertrags gemäß § 7 c GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) anhand der Vorlage des Personalausweises die Identität, Nationalität und Gültigkeitsdauer eines Dokuments überprüfen. Diese Angaben dürfen auch notiert werden, eine Kopie des Personalausweises ist jedoch nicht erlaubt.

Im Vermietungsgeschäft kommt es bei beweglichen Sachen (Fahrräder, Boote) häufig vor, dass der Vermieter vom Kunden den Personalausweis als Pfand fordert, um die ordnungsgemäße Rückgabe sicherzustellen. Diese Praxis ist allerdings rechtswidrig. Sie widerspricht § 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG. Denn bei solchen Hinterlegungen sind die Ausweisdaten regelmäßig dem Zugriff unbefugter Dritter preisgegeben. Verleiher sind in diesen Fällen ausreichend dadurch geschützt, dass sie sich den Ausweis vorlegen lassen und Namen und Adresse des Kunden notieren.

Die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gelten grundsätzlich auch für die Online-Identifizierung per Personalausweis. In diesen Fällen benötigen Unternehmen gemäß § 21 PAuswG ein Berechtigungszertifikat, das sie beim Bundesverwaltungsamt beantragen können. Über die Einhaltung des Erforderlichkeitsgrundsatzes wachen die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Grundsätzlich ist das Schwärzen von nicht benötigten Angaben in Ausweiskopien gestattet und häufig auch sinnvoll. Auf diese Weise können Betroffene sich effektiv davor schützen, dass unnötige Daten weder von unbefugten Dritten eingesehen werden können noch gespeichert werden.