Seitdem mein Nachbar einen zweiten Hund gekauft hat, bellen die beiden ständig. Kann ich etwas dagegen tun? Show Nicht einmal in Ihren eigenen vier Wänden können Sie wegen des ständigen Gekläffes der Vierbeiner Ihres Nachbarn in Ruhe entspannen bzw. schlafen? Das ständige Gejaule treibt Sie an die Grenzen Ihrer Geduld? Müssen Sie das ertragen oder können Sie etwas dagegen unternehmen? Machen Sie zu allererst Ihren Nachbarn darauf aufmerksam, dass Sie aufgrund seiner bellenden Hunde nicht zur Ruhe kommen können bzw. sich durch den Lärm gestört fühlen. Der durch die Hunde verursachte Lärm, der von der Wohnung oder dem Grundstück Ihres Nachbarn ausgeht, wird als „Immission“ bezeichnet. Solche Immissionen müssen nicht geduldet werden, wenn sie sowohl das ortsübliche Maß übersteigen, als auch die Benutzung Ihrer Wohnung oder Ihres Grundstücks nachteilig beeinträchtigen. Sollte das mit Ihrem Nachbarn geführte Gespräch nicht fruchten und die kleinen (oder großen) Lieblinge Ihres Nachbarn weiterhin bellen und jaulen und Ihnen auf diese Weise den Schlaf rauben, können Sie die örtliche Polizei benachrichtigen. Bei Lärmerregung in der Nacht (grundsätzlich im Zeitraum von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr früh) sind für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften bedeutsam. In den einzelnen Landessicherheitspolizeigesetzen sind entsprechende Bestimmungen enthalten. Gegen die durch die Nachbarshunde verursachten Immissionen können Sie sich auch auf dem Zivilrechtsweg (Unterlassungsanspruch) wehren. Damit Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden: erstens muss der durch die Vierbeiner verursachte Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zweitens die ortsübliche Benutzung Ihrer Wohnung bzw. Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wann dies vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel sind diese Voraussetzungen beispielsweise bei durch Hundegebell verursachten störendem Lärm während der Nachtruhe erfüllt. Dies insbesondere, wenn der Lärm nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist. Laut Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise auch bei einem regelmäßig wiederkehrendem, fünf bis zehn Minuten andauernden Bellen oder Jaulen eines Hundes in einer Mietwohnung, auch wenn diese Immission „nur“ tagsüber an Wochentagen stattfindet, um eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung wesentlich beeinträchtigende Einwirkung. Folglich sind Sie dem Radau der Hunde Ihres Nachbarn nicht hilflos ausgeliefert und müssen diesen nicht hinnehmen. Falls es sich bei Ihrem Nachbarn um einen Mieter handelt und sich seine Hunde wie beschrieben verhalten, riskiert er darüber hinaus, dass sein Mietvertrag vom Vermieter aufgekündigt wird. Rechtsanwältin Mag. Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin bei Northcote.Recht, www.northcote.at Bellende Hunde, egal ob es der eigene oder der Vierbeiner aus der Nachbarschaft ist, können sehr nervenaufreibend werden. Bei dem Problem können Ihnen also verschiedene Mittel helfen, um gegen den Lärm anzugehen. Gegen bellende Hunde gibt es verschiedene Mittel, die Abhilfe leisten können. Helfende Mittel gegen bellende Vierbeiner
Hunde aus der Nachbarschaft
Alternative Lösungen gegen Hundegebell finden
Das Hunde bellen ist ganz normal, denn es ist eine Form der Kommunikation. Ständiges Kläffen muss aber niemand akzeptieren. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?
In unserer Nachbarschaft bellen drei Hunde der gleichen Besitzer den ganzen Tag bis teils tief in die Nacht hinein. Gibt es eine rechtliche Grundlage, womit diesem Ärgernis Einhalt geboten werden kann? Wie können wir dagegen vorgehen?
Dr. med. vet. Susi Paul* 19.06.2019, 05.00 Uhr Hundelärm ist ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn. Die Frage ist, wo die Grenze zwischen zumutbarem und unzumutbarem Tierlärm (sogenannten Immissionen) liegt. Verboten ist eine Immission nämlich nur dann, wenn sie übermässig ist. Dabei wird grundsätzlich nicht auf die subjektive Wahrnehmung des vom Lärm Betroffenen abgestellt, sondern auf die Wahrnehmung eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation. Ortsgebrauch entscheidendDie Abwägung der verschiedenen Interessen – also Tierhaltung gegen Ruhe- und Ordnungsbedürfnis – hängt sodann stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem der sogenannte Ortsgebrauch, also was am betreffenden Ort üblich ist und ob die Tiere in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. Weil das ortsübliche Mass je nach Kanton und Gemeinde verschieden ist, können ähnliche Fälle je nach Gegend durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Gemäss Bundesgericht ist in Wohnzonen die Haltung von drei erwachsenen Hunden pro Haushalt gerade noch zonenkonform. Zur weiteren Beurteilung können sodann die Grenzwerte der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) oder allenfalls auch das jeweilige kantonale Hundegesetz herangezogen werden. So heisst es etwa in der Verordnung über das Halten von Hunden des Kantons Luzern: «Die Halterinnen und Halter sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen durch unzumutbares Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen.» Gemäss Ihrer Schilderung dürfte in Ihrem Fall das Bellen als Lärmbelästigung eingestuft werden. Sicher tragen die Hunde daran keine Schuld, denn Bellen ist ein natürliches Ausdrucksverhalten, damit sich der Hund gegenüber Menschen, Hunden und anderen Tieren kundtun kann. Ich rate Ihnen, wie folgt dagegen vorzugehen: Machen Sie die Nachbarn möglichst emotionslos auf das Problem aufmerksam. Es könnte ja sein, dass die Leute berufstätig und den ganzen Tag abwesend sind. Eventuell wissen sie nicht, was sich in ihrer Abwesenheit abspielt. Geben sie den Hundehaltern eine Chance, die Situation für Sie und für die Hunde zu verbessern. Denn eines ist sicher: Hunde, die dauernd bellen, sind unglücklich, fühlen sich alleine gelassen. Das Gespräch suchenSollten Ihre Nachbarn nicht einsichtig sein, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie rufen die Polizei an, damit diese vor Ort einen Augenschein nimmt. Oder Sie melden sich direkt beim Veterinäramt. Dieses wird sich an Ort und Stelle eine Übersicht verschaffen und mit den Hundehaltern eine Lösung suchen. Das Tierschutzgesetz schreibt nämlich vor, wie lange Hunde alleine gelassen werden dürfen. Wenn alles nichts nützt, müssten Sie vor Gericht klagen. Hinweis: Zum tiermedizinischen Aspekt dieser Frage (Tierverhalten) ist am vergangenen Samstag, 15. Juni, ein Ratgeber-Beitrag erschienen. *Dr. med. vet. Susi Paul, Meggen, ist Fachtierärztin für Verhaltensmedizin STVV
Dr. med. vet. Susi Paul* 15.06.2019
Mario Udvardi* 14.06.2019 |