Was kann man einfangen aber nicht freilassen

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Was kann man einfangen aber nicht freilassen


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baren Verschuldens in seiner Person abzusehen. Auch der Zweck des Gesekes, durch das strikte Verbot bestimmter Signale bezw. das Gebot des ausschließlichen Gebrauchs eines besonderen Signalinstruments die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wird durch eine Auslegung, welche in dem in Rede stehenden Fall den Führer nur strafen will, wenn ihn ein Verschulden trifft, hinreichend gewahrt, da den Begleiter, der das unstatthafte Signal abgegeben hat, die gejegliche Strafe trifft,

vergl. MeđI. Zeitschr. 31, 123. Die von der Revision geltend gemachte Erwägung, daß, da der Führer strafrechtlich verantwortlich sein würde, wenn der die Trompete bedienende Dritte im gegebenen Fall das Abgeben des Signals unterlasse, er auch für das Abgeben eines unstatthaften Signals strafrechtlich einzutreten habe, geht schon um deswillen fehl, weil der Führer im ersteren Fall nicht wegen des Verhaltens des Begleiters gestraft zu werden brauchte, sondern wegen der eigenen Unterlassung in Strafe verfallen würde, da er von der ihm und zwar ihm allein zur Verfügung stehenden Huppe keinen Gebrauch machte.

In der Rechtslehre und Rechtsprechung findet sich denn auch, soviel ersichtlich,

vergl. Stenglein, Nebengeseße, Anm. 5 zu § 19

der PO. vom 3. Februar 1910 S. 830, und die Entscheidung des Kammergerichts DIZ. 1908 S.

nur die Ansicht vertreten, daß der Führer, wenn er die Fanfarentrompete durch eine andere Person bedienen lasse, sich dann strafbar mache, wenn er seiner Pflicht, die Abgabe unstatthafter Signale zu verhindern, fahrlässig nicht genüge. Auch in der von der Revision in bezug genommenen Entscheidung des erkennenden Senats Medl. Sichr. 30, 387 ist keineswegs das Gegenteil ausgesprochen. In dem dort abzuurteilenden Fall bedurfte es nach den getroffenen Feststellungen einer Entscheidung der Frage, ob der Führer sich mangels eigenen Verschuldens strafbar mache, überhaupt nicht, und die Bezugnahme auf die eben angeführte Stelle des Rom


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Entscheidungen der Zivilsenate des

Oberlandesgerichts.

41. Unterzeichnung eines Bestellscheins. Schweigen eines Nichtkaufmanns beim Empfang eines Bestätigungs

schreibens. Ku. 287/1913.

Gründe des Urteils vom 29. Oktober 1913. 1. Die Klägerin hat dem Tischler Sch. in G. auf dessen Bestellung eine Bandsäge mit Zubehör zum Preise von 1750 Mk. im Februar 1911 käuflich geliefert. Der bezügliche Bestellschein datiert vom 18. Januar, das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25. Januar 1911. In dem ersteren heißt es bezüglich des Kaufpreises, wie von dem Klägerischen Reisenden bei Entgegennahme der Bestellung hineingeschrieben ist:

,,Mk. 750 in bar bei Anlieferung der Maschine. Restsumme wird ein Grundschuldbrief in Zahlung gegeben lautend auf Grundstück in Warnemünde,

Anastasiastraße 25." über der auf der zweiten Seite befindlichen Unterschrift des Sch. stehen eine Anzahl gedruckter Geschäftsbedingungen, darunter auch der Sag:

,,Die Kaufobjekte sowie etwaige Nachlieferungen bleiben bis zur völligen Begleichung des gesamten Kaufpreises in Bar durch den Käufer Eigentum der

Verkäuferin," und

,,Der Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung seitens der Direktion, der Verkäuferin, . .

verbindlich." Das Bestätigungsschreiben beginnt mit den Worten:

,,Wir bestätigen Ihnen hierdurch bestens dankend die Annahme des uns .... mit von Ihnen unterm


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sieht, wie dies der konkreten Rechtslage mehr entspricht. Dann bedeutete die Hinzufügung einer nicht in der Offerte enthaltenen Geschäftsbedingung bezw. die abweichende Formulierung der mit

mit dem Reisenden beredeten Zahlungsbedingungen zwar eine Ablehnung des ursprünglichen Vertragsangebots, aber das Annahmeschreiben enthielt solchenfalls zugleich die Offerte zum Abschluß eines Vertrages unter den abgeänderten Bedingungen, und Sch. hat seinen Willen, daß der Kaufvertrag über die Maschine zustande kommen solle, durch die eben erwähnten Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht. Da er einen Vertrag nur mit dem Inhalt, wie er ihm angeboten war, zustande bringen konnte, seinerseits nach Empfang des Schreibens vom 25. Januar aber nichts getan hat, um eine Modifikation der Vertragsbedingungen zu erreichen, so ist der Vertrag in derjenigen Gestalt zustande gekommen, wie er sich in Beihalt jenes Schreibens darstellt.

Demgemäß ist das Eigentum an der Bandsäge, da Sch. durch Abtretung der später in der Zwangsversteigerung ausgefallenen Grundschulden seine Verpflichtung zur Berichtigung des Kaufpreises noch nicht vollständig erfüllt hat, bei der Klägerin trop der Übergabe an ihn verblieben. Gegen den Beklagten, der die Maschine unter Übergabe käuflich erworben hat, kann sie aber ihr Eigentum nach § 932 BGB. nur geltend machen, wenn er beim Erwerb nicht in gutem Glauben war, also nicht seinerseits Eigentümer geworden ist. Entscheidend ist dafür nicht, ob der Beklagte die Tatsachen, die den Eigentumserwerb Sch.'s hinderten, gekannt bezw. nur aus grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, sondern ob er ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum Sch.'S geglaubt hat,

vergl. RGZ. 74, 354.

Geht man nun in dieser Beziehung davon aus, daß der Beklagte nicht nur, wie er zugibt, das Bestätigungsschreiben, sondern auch, wie er bestreitet, aber von Sch. bezeugt wird, den Bestellschein gekannt und in Händen


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jenigen Scheiden und Grenzen, mit allen Rechten und Lasten jeder Art, in und mit denen der Verkäufer die Hufe besaß oder doch nach dem Erbpachtkontrakte rechtlich hätte besigen können. Nach § 3 hatte der Käufer alle verkauften Gegenstände in dem bei der Übergabe vorhandenen Zustande zu übernehmen, ohne zu irgend welchen Monituren berechtigt zu sein. Im & 11 entsagen die Parteien allen Einreden gegen den Vertrag. Die Übergabe sollte nach § 7 des Vertrages am 1. Mai 1910 erfolgen, und ist tatsächlich spätestens in diesem Monat erfolgt. Die Umschreibung im Grundbuch ist alsbald geschehen, nachdem im Mai 1910 der Beklagte landesherrlich als Erwerber anerkannt worden ist.

über die Erbpachthufe führt ein Fußsteig, welcher in dem dem Erbpachtkontrakte angeschlossenen Feldregister nicht aufgeführt ist. Er war schon zur Zeit der Berkaufsverhandlungen der Parteien vorhanden, ist aber erst durd) Verfügung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1912 für einen öffentlichen Weg erklärt worden.

Gegenüber der Klage auf Auszahlung eines auf Fol. 8 des Grundbuches der verkauften Erbpachthufe eingetragenen Grundschuldkapitals macht der Beklagte eine Schadensersafforderung geltend, weil der Kläger ihm verschwiegen habe, daß der Fußsteig ein öffentlicher sei.

2. Dem Vorderrichter ist darin beizutreten, daß in der Berufung darauf, daß ein über die verkaufte Hufe führender Steig ein öffentlicher Weg lei, die Geltendmachung eines Sachmangels im Sinne der $$ 459 ff BGB. zu erblicken ist. Das Vorhandensein eines Weges, welcher dem öffentlichen Verkehr dient und diesem nicht fraft Privatrechts entzogen werden kann, beeinträchtigt die wirtschaftliche Benukung einer Landstelle, und der $ 459 BGB. bezieht sich nicht nur auf physische Eigenschaften, Yondern auch auf Beschränkungen im Gebrauch, welche auf öffentlichen Rechte beruhen.

Vergl. RG. Komm. 2. Aufl. zu § 459, Anm. 5,

Absa 3.


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mit den privaten Berechtigten über Umlegung des Weges und dergleichen leichter zu erreichen sein würde als die Legung eines öffentlichen Weges.

Auch eine zusicherung, daß der Weg ein öffentlicher nicht sei, ist aus den angeblichen Äußerungen des Klägers bei den Kaufverhandlungen nicht zu entnehmen; denn aus der Darstellung des Beklagten folgt nicht, daß nach dem Willen der Parteien der Kläger für das Nichtvorhandensein eines öffentlichen Weges einstehen und daß das Einstehen hierfür einen Teil der vertragsmäßigen Leistung bilden sollte,

vergl. RG. in Seuff. Arch. 60 Nr. 4.

In dem notariellen Vertrage ist ebenfalls eine derartige Zusicherung nicht enthalten, insbesondere liegt eine solche nicht darin, daß in $ 1 die Lasten nach dem Erbpachtkontrakt übernommen werden. Es würden sogar vorhergehende Abmachungen anderer Art durch die Nichtaufnahme in die Urkunde als beseitigt zu gelten haben.

Wenn daher der Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersak hat, so kann er doch einen solchen auf Minderung des Kaufpreises nach § 459 BGB. an sich haben. Dabei erhebt sich das Bedenken, ob der Beklagte deshalb berechtigt ist, gerade die Zahlung der eingeklagten Grundschuld in ihrem vollen Betrage zu verweigern, ob nicht vielmehr die Preisminderung auf die bar gezahlte Summe und die Grundschulden und von diesen auf die lekeingetragenen verhältnismäßig zu verteilen ist,

vergl. Urteil des erkennenden Senats in Seuff.

Arch. 67 Nr. 247.

Es bedarf jedoch eines Eingehens hierauf nicht, da der Anspruch auf Minderung verjährt ist. Er unterliegt nach § 477 BGB. bei Grundstücen einer einjährigen Verjährungsfrist, diese ist längst abgelaufen und war es auch schon zur Zeit der Klageerhebung im Vorprozesse. Ob der Beklagte dem Kläger die Anzeige von dem Mangel und seinen Ansprüchen in der Verjährungsfrist gemacht hat, ist unerheblich. Denn diese Anzeige berechtigt den Räufer nur zur Verweigerung der Zahlung


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Begründung, daß der geschilderte Sachverhalt dem Beklagten frühestens eine Kündigung vom 1. Januar zum 31. März 1913 gestatte, Klage auf Zahlung der für das erste Kalendervierteljahr 1913 geschuldeten Miete erhoben.

il 2. Der $ 570 BGB. gibt den Beamten und gewissen anderen Personenklassen das Recht, im Falle ihrer Verfeßung an einen anderen Ort das Mietsverhältnis unter Einhaltung der geseklichen d. h. vierteljährigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kündigungsbefugnis eintritt, hat zu einer Reihe von Streitpunkten Veranlassung gegeben. Das Berufungsgericht billigt die vom Landgericht grundleglich gemachte Auslegung, daß auf der einen Seite die Befugnis nicht erst dann eintritt, wenn die Versekung tatsächlich wirksam wird d. h. mit der Verlegung des Wohnsißes von dem alten an den neuen Dienstsiß des Beamten, andererseits aber auch nicht genügt, daß die maßgebende vorgesekte Dienststelle des Beamten die vorläufige Mitteilung einer blos beabsichtigten Bersekung macht. Vielmehr muß die Verseßung als amtliche Maßregel beschlossen und dem Beamten als solche mitgeteilt sein, während die förmliche Ausfertigung der Verseßungsverfügung und ihre Behändigung an den Beamten noch nicht erfolgt zu sein braucht.

Vergl. v. Staudinger, 7./8. Aufl. Anm. II C zu

BOB. $ 570. Mittelstein, Miete, 3. Auflage,

S. 463.

Eine noch mehr einengende Auslegung würde dem Zwecke der geseblichen Bestimmung, welche überwiegend im öffentlich-rechtlichen Interesse ein Kündigungsprivileg festseßen will, nicht gerecht werden.

Im vorliegenden Falle ist nun zwar die telegraphische Mitteilung der Zentralbehörde in die Form gekleidet, daß die Verseßung des Eisenbahnassistenten . nach Schw. beabsichtigt sei.“ Indessen ist dieser Wortlaut nicht maßgebend. Denn die Mitteilung läßt unzweideutig erkennen, daß és sich sachlich keineswegs um eine bloße Absicht handelt, vielmehr enthält sie bereits die bestimmte dienst


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Der Kläger hat entgegnet, die Schiedsgerichtsklausel im Schlußscheine treffe nicht den Klageanspruch, sondern nur die Schadensersakforderung der Beklagten, auch sei der Wechsel bereits vor Protest auf den Kläger in blanko indossiert gewesen.

2. Die von Amtswegen zu prüfende Gültigteit des Klagewechsels wird nicht beeinträchtigt durch die Worte som i räkning gällen for bjältan per s/Greta." Ist eine in einem Wechsel enthaltene Klausel so beschaffen, daß dadurch das Papier den Charakter als Wechsel verliert, daß es also aufhört, ein Papier zu sein, mit dem der Wechselinhaber eine bestimmte Summe an einem bestimmten Orte zu einer bestimmten Zeit ohne Gegenleistung zu verlangen das Recht hat, so wird durch eine solche, das Wesen der Wechselverpflichtung verändernde Hinzufügung die Nichtigkeit des Wechsels herbeigeführt.

Grünbert, Wechselrecht I $ 71 S. 471/72.

Insbesondere hat die Hinzufügung, durch die der Wechselnehmer nicht nur berechtigt, sondern auch zu einer Gegenleistung verpflichtet wird, die Folge, daß der Wechsel felbst nichtig wird, da die Hinzufügung mit der einseitigen Natur des Wechsels in Widerspruch steht; der die Ausstellung des Wechsels veranlassende Grund darf nicht derart als integrierender Bestandteil in den Inhalt des Wechselversprechens aufgenommen worden, daß die Leistung der Wechselsumme als von einer Gegenleistung abhängig erscheint.

Vergl. Grünbert a. a. 0. S. 472, auch Staub

Stranz WO. 8. Aufl. zu Art. 4 Anm. 68.

Aber die oben bezeichnete Klausel macht die Verpflichtung des Bezogenen zur Zahlung nicht von der Lieferung von Balken abhängig, schafft auch überhaupt teine Verpflichtung des Ausstellers zu solcher Lieferung, sondern weist nur auf das zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen bestehende Dedungsverhältnis in einer die Wechselverpflichtung nicht beeinträchtigenden Weise hin.


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3. Die Attivlegitimation des Klägers ist vorhanden. Auch wenn der auf der Rüdseite des Wechsels oben stehende Bermerk: Att betalas till A. G. Göteborgs Bant sich nur als ein Profura-Indossament oder Inkassoindossament darstellt und die weitere Übertragung auf den Kläger als ein Vollindossament, Prokura- oder Inkassoindossament anzusehen ist, ist die Aktivlegitimation nicht zu beanstanden. Der Prokuraindossatar ist zwar nach Art. 17 der deutschen WD. nur zu einem weiteren Prokuraindossament befugt. Erteilt er aber ein Vollindossament, so ist es nicht ungültig, sondern es hat nur die Wirkung eines Prokura-Indossaments.

Staub-Stranz a. a. D. zu Art. 17 A. 3 Abs. 2.

Auch durch den Charakter des Indossaments als eines solchen nach Verfall und Protest wird nach Art. 16 WO. die Aktivlegitimation nicht beeinträchtigt. Es ist daher ohne Bedeutung, daß das skandinavische Wechselrecht die sogenannten Nachindossamente nicht behandelt.

(Bergl. dazu Þolacyd in Goldschmidts Zeit

chrift 26 S. 40, Pappenheim das. 28 S. 526.) Das Prokura- oder Inkassoindossament berechtigt den Kläger auch im eigenen Namen als Partei im Prozeffe aufzutreten, wenn er den Wechsel auch nur für fremde Rechnung geltend macht.

Stein, Borbem. vor $ 50 ZRO. I. 2 und die dort.

Anm. 12, 13 angef.

4. Die Einrede des Schiedsvertrages ist vom Bandgerichte zutreffend für unbegründet erklärt. In dem Schlußscheine heißt es in dem gedructen Teile:

Sollten Streitigkeiten irgend welcher Art aus AnLaß dieses Abschlusses oder bezüglich Erfüllung dieses Kontraktes entstehen, so darf weder Entgegennahme der Waren noch Zahlung wie stipuliert verweigert werden, sondern nachdem diese erfolgt und eine Verständigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erreichen ist, soll zur Schlichtung des Streites jede Partei einen Schiedsrichter wählen ..

Weiter in dem mit Maschinenschrift hinzugefügten Teile:


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der Rostod-Stralsunder Bahn auf Ersat des ihm erwachsenen Schadens Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht, der Schaden sei dadurch verursacht, daß der Bahnwärter die Schranke zu spät und erst kurz vor dem herannahenden Automobil heruntergelassen habe; infolgedessen habe er, obwohl er mit Rüdsicht auf die schlechte Beschaffenheit des zu passieren: den Überganges bereits ganz langsam gefahren sei, den Kraftwagen vor der Schranke nicht mehr zum Halten bringen können.

Das Landgericht geht davon aus, daß grundsäßlich die Haftung des Beklagten für den erwachsenen Şersonenschaden gemäß § 1 des Reichshaftpflichtgesekes begründet, daß aber der Beweis geführt sei, daß den Kläger ein überwiegendes eigenes Verschulden bei Abwägung desselben gegenüber der Betriebsgefahr treffe; es läßt die Frage offen, ob eine Haftung für den Sachschaden an sich bestehe, weil eine solche durch das eigene Verschulden des Klägers ausgeschlossen sei.

Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte hafte an sich für den Personenschaden, ist nicht zutreffend oder doch ungenau, soweit der Kläger Ersat des immateriellen Schadens $ 847 BGB. – fordert; dieser Anspruch konnte auf das Haftpflichtgesetz nicht gestüßt werden, da

§ 3 a nur Ersak von Kurkosten und für geminderte oder aufgehobene Erwerbsfähigkeit gewährt. Andererseits wird mit dem Landgerichte davon ausgegangen werden können, daß der Kläger ,,bei dem Betriebe" der Eisenbahn verlegt ist obwohl die Berlekung nicht durch den Eisenbahnzug, sondern durch den Anprall des Klägerischen Kraftwagens gegen die geschlossene Eisenbahnschranke verursacht ist, weil das Schließen der Schranken wegen eines herankommenden Eisenbahnzuges als ein konkreter Betriebsvorgang anzusehen ist. Es kann aber von einem näheren Eingehen auf diese Frage und auch darauf, ob eine Ersaßpflicht inbetreff des immateriellen Schadens einerseits, der Befchädigung des Automobils also des Sachschadens andererseits an sich begründet ist, abgesehen werden, weil


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der Klage verlangt, die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vorgebracht und auf Grund derselben die Berhandlung zur Hauptsache verweigert.

2. Der Vertragsschluß ist schriftlich erfolgt. Der in Betracht kommende Briefwechsel liegt vollständig vor. Zunächst hat der Kläger dem Beklagten eine „Abschlußofferte für die kommende Saison“ übersandt, in der die verschiedenen Sorten Kohl, welche er liefern fönne, Zeit und Art der Lieferung mitgeteilt werden und in der es weiter heißt,

die Preise verstehen sich pro Zentner ab hier bei zirka 200 Zentner-Ladungen, netto Rasse. Das hier bahnamtlich ermittelte Gewicht ist für die Preisberechnung maßgebend. Erfüllungsort für Lieferung

und Ihre Zahlung ist R. Die Beklagte antwortete unter dem 23. März 1912,

Höflichst bezugnehmend auf meinen gestrigen Brief erhielt ich heute Jhre Weißkohlofferte und wollen Sie für mich weiter folgende Waggons in Nota nehmen

(folgt die Bestellung), auch im weiteren Verlauf des Schreibens wird auf die Offerte Bezug genommen, indem auf Grund der billigeren Preise dieser Offerte ein Preisnachlaß für eine frühere Bestellung erbeten wird.

Unter dem 26. März 1912 folgt hierauf ein Bes stätigungsschreiben des Klägers, dasselbe enthält u. a. den Sag:

die Preise verstehen sich per 3tr. ab hier, sonst bekannte Bedingungen.

Das erste Schreiben des Klägers ist noch kein Vertragsantrag im Sinne des § 145 BGB., durch dessen Annahme der Vertrag zustande kommen tonnte oder sollte, sondern nur eine Aufforderung zu Bertragsanträgen der Beklagten, aber unter Darlegung derjenigen Grundlagen, auf denen Kläger bereit war abzuschließen.

Daraufhin ist dann ein Vertragsantrag von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 23. März 1912 gemacht,


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gegen die Rechtzeitigkeit der vom Schuldner am 28./29. August 1913 wider den Haftbefehl erhobenen sofortigen Beschwerde Bedenken nicht zu erheben.

Der Schuldner, welcher vor Anordnung der Haft die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides nicht bestritten hatte, hat in der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl geltend gemacht, er sei um deswillen nicht zur Leistung des Eides verpflichtet, weil die Gläubigerin durch die erfolgte Pfändung in Höhe der ganzen eingeklagten Summe voll gesichert sei und außerdem als bare Abzahlung bereits 23,87 MI. erhalten habe. Insoweit dieses Vorbringen darauf gerichtet war, daß die Gläubigerin durch die Pfändung in Höhe der ganzen eingeklagten Summe voll gesichert sei, bestritt der Schuldner die Erfolglosigkeit der Pfändung, mithin das Vorhandensein einer der in § 807 ZPO. normierten Vorausseßungen der Pflicht zum Offenbarungseide. Eine derartige Begründung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl ist beachtlich, wie das Oberlandesgericht in übereinstimmung mit

Stein, BPD. 10. Aufl. $ 901 Note IV, 2, ins

besondere Anm. 22; vergl. auch Medl. Zeitschr.

31, 6. 187 ff., annimmt, wobei noch zu bemerken ist, daß aud) das Kammergericht

in Rechtspr. d. DLG. 22, 399 ff. die Ansicht vertritt, die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl könne darauf gegründet werden, daß die von Amtswegen zu prüfenden Voraussegungen, besonders die des § 807 3PO. nicht gegeben seien. Infolge jenes Bestreitens des Schuldners war es Sache der Gläubigerin, dem Landgerichte die Erfolglosigkeit der Pfändung glaubhaft zu machen und zu diesem Zwecke das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die erfolglose Pfändung vorzulegen.

Mit Unrecht macht die Gläubigerin in der weiteren sofortigen Beschwerde geltend, der zu den amtsgerichtlichen Akten liegenden Ladung zum Offenbarungseide sei, wie auch in derselben angegeben sei, das Protokoll über


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Entscheidungen anderer Berichte

Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Güstrow,

Ferienstrafkammer, vom 13. September 1913.

Mitgeteilt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Holß in Güstrow. 55. Zu $ 503 Abs. 5 StPD. (S 91 Abs. 2 S. 1 ZPD.).

Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers.

Der angefochtene Beschluß hat mit Recht dem Angeklagten die Kosten der Reise seines Anwalts von M. nach St. als zur zweđentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (8 503 Abs. 5 StPO., § 91 Abs. 2 S. 1 3PO.) zugebilligt.

Als einziger Rechtsanwalt, der die Verteidigung des Angeklagten ohne Verursachung von Reisetosten hätte übernehmen können, kommt der Bürgermeister Dr. W. in St. in Betracht, dieser ist aber zugleich als Amtsanwalt beim Amtsgericht St. angestellt und dadurch an der Übernahme der Verteidigung behindert. Allerdings ergibt sich aus seiner Bestallung kein Berbot der übernahme von Bertretungen in Privatklagesachen und auch seine Amtsstellung als Bürgermeister schließt seine Betätigung als Rechtsanwalt in dieser Privatklagesache nicht aus, da Bürger der Stadt St. an dem Prozeß: als Parteien nicht beteiligt sind. Ferner liegt die Möglichkeit, daß die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung in dieser Sache übernehmen könnte, nach Lage des Falles in weiter Ferne und braucht praktisch nicht berücsichtigt zu werden, sodaß in dieser Beziehung ein Konflikt der Ämter nicht zu befürchten ist. Aber aus einem anderen Grunde ist es grundsäßlich dienstlich nicht wünschenswert, daß der Amtsanwalt zugleich die Verteidigung Ange


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tümer

sei es der einzelnen, sei es ihrer Gesamtheit - gewesen, dem Landesherrn also nur für das Gebiet des Domanium s obgelegen habe. — Dies sei unter anderem mit großer Deutlichkeit im landesgrundgeseßlichen Erbvergleich selbst, speziell in den SS 221 ff. und 228 anerkannt worden.

Dazu ist in dem Erlaß noch verwiesen auf „Büsing", Staatsrecht der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelit, $ 23 III S. 50, welcher dort ausführt, daß alle durch das Landesregiment verursachten Kosten den Landesherrn persönlich, und zwar ausschließ= lich träfen, daß dabei jedoch das Landesregiment in dem beschränkten Sinn zu verstehen sei, in welchem es lediglich die Ausübung der sog. regalia majora umfasse; und welcher auf Seite 53 weiter bemerkt, daß die Kontribution seinerzeit zwar für die Kosten des Landesregiments in einstweilen ausreichender Weise gesorgt, daß jedoch das Landesregiment in seiner Beschränkung auf die regalia majora schon damals die öffentlichen Bedürfnisse in ihrer Gesamtheit nicht erschöpft habe, daß insbesondere die mannigfachen Kulturzwecke der Neuzeit in dem Landesregiment als solchem keine Befriedigung gefunden, da die landesherrliche Kostenpflicht sich auf das Gebiet des eigentlichen Landesregiments beschränke.

Der Erlaß zieht dann hieraus die Folgerung, daß

wie schon zur Zeit des Erbvergleichs die landesregimentliche Kostenpflicht des Landesherrn durchaus nicht alle Aufgaben umfaßt habe, welche man als Aufgaben des Staats im weiteren Sinne habe bezeichnen können sie um so weniger solche Aufgaben habe umfassen Yönnen, an welche man bei dem Kulturzustand jener Zeit überhaupt noch nicht gedacht habe, wie denn auch die weitere finanzgeschichtliche Entwickelung zeige, daß in Medlenburg, sobald neue Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrt und Kultur in den Kreis landesherrlicher Fürsorge mit Beziehung auf das ganze Gebiet des Landes aufgenommen worden, die Kosten dafür regelmäßig ents weder ganz oder doch zum größten Teil auf die Schultern der Allgemeinheit übernommen seien.


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und weltlichen Grundherren und Städten durch deren Hintersassen, gleichwie von den Bewohnern des Domaniums mit 1 MK. für die Hufe und vier Schilling für die Ratenwohnung auf dem Lande und mit 1 Gulden für das volle Erbe oder ganze Haus, mit 1/2 Gulden für das halbe Erbe usw. in den Städten entrichtet ward 12) – abgesehen von den in Art. XVIII, XXIII der Reversalen von 1621 aufgeführten Reichslasten – nicht bestand; denn auch von der Prinzessinnensteuer heißt es noch, „daß sie (Stände) solche anders, denn auf vorhergehende, freie und gutwillige Beliebung und sonsten nicht zu leisten sollen schuldig sein,“ und im übrigen ward in beiden Reversen landesherrlicherseits ausdrücklich anerkannt, daß Stände „freiwillig und ohne alle Pflicht und Schuld“ die damaligen Zuträge übernommen und solche und dergleichen Beschwerungen auf sich zu nehmen und Hilfe zu leisten hinfüro nicht schuldig und verpflichtet sein“ sollten.

Im übrigen zeigt ein Blick auf die Reversalen von 1621, wie sehr viel umfangreicher schon damals die Aufgaben der Landeshoheit geworden waren gegenüber der Zeit, welcher die ordentliche Landbete ihre Entstehung verdankt.

Lange Zeiten hindurch hatte das landesherrliche Bermögen mit diesen ordentlichen Zuträgen (Landbeten, Orbör usw.) ausgereicht, um die mit der Landeshoheit verbundenen einfachen Ausgaben neben dem IInterhalt der landesherrlichen Familie zu deden, wenn auch schon früh*zeitig in außerordentlichen Fällen, auch schon zu Schuldabträgen Hilfeleistungen zwar nicht vom gesamten Lande, aber doch von Vasallen und Städten einzelner Bezirke, Ž. B. 1276 von den Vasallen und Geistlichen im Lande Gnoien, 1285 von den Vasallen im Lande Röbel, Malchow und Burg Wenden, 1280 von den Basallen und Einwohnern im Raßeburgschen usw. erbeten und bewilligt, bisweilen sogar von den von der ordentlichen Landbete befreiten Hofhufen geleistet wurden, 13 und wenn auch

12) Hegel, a. a. 0. S. 108/109. 13) Hegel, a. a. D. S. 62 folg.


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im I. Artikel des Erbvergleichs, insbesondere in den 88 74, 75 klar und bestimmt zum Ausdruck gekommen.

In diesem Artikel und in den die Reversalen von 1572 und 1621 als Grundgeseke bestätigenden $8 2-4, 518 haben die Landesherren auf ein jus collectandi zu Zwecken der Staatsbedürfnisse und auch zu Zweden der Reichslasten mit Ausnahme allein der Reichs- und Kreissteuern, welche im II. Artikel ihre Regelung gefunden - für alle Zeiten verzichtet und mit der vertragsmäßigen Festlegung des Ständischen Zutrags in der ordentlichen Kontribution zu diesen Lasten den alten Grundsaß, wonach die mit der Regierungsgewalt verbundenen Ausgaben allein aus dem landesherrlichen Bermögen zu bestreiten waren, aufs neue anerkannt.

Wenn demgegenüber in dem Erlaß vom 12. Dezember 1911 darauf hingewiesen ist, daß im Sinne der damaligen Zeit sich der Begriff des Landesregiments in der allgemeinen Staats- und Kirchenhoheit mit denjenigen Aufgaben erschöpft habe, welche zu jener Zeit als Aufgaben des Staates betrachtet seien, dazu aber, abgesehen von der kirchenregimentlichen Seite, im allgemeinen nur die Sorge für eine geordnete Gerichtsbarkeit – ohne die Patrimonialgerichtsbarkeit – und eine die Sicherheit im Lande verlangende Handhabung der Landespolizei sowie die Finanzhoheit, nicht dagegen die Sorge für die damals schon vorhandenen Bedürfnisse der allgemeinen Kultur und der allgemeinen Wohlfahrt gehört habe, welche in Mecklenburg anerkanntermaßen Sache der Territorialeigentümer sei es der einzelnen, sei es ihrer Gesamtheit gewesen, den Landesherren also nur für das Gebiet des Domaniums obgelegen habe, und wenn hierbei auf die SS 221 folg. 8.6.G.E.B., weiter aber noch auf Büfing (Staatsrecht der Großherzogtümer Medlenburg-Schwerin und Mecklenburg-Streliß, § 23 III, Finanzwesen S. 50) Bezug genommen ist, der dort die Ansicht vertritt, daß durch die Kontribution für die Kosten des Landesregiments in einstweilen ausreichender Weise gesorgt sei, daß indessen das Landesregiment in seiner Beschränkung auf die regalia majora die öffentlichen Be


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dürfnisse in ihrer Gesamtheit nicht erschöpft habe, insbesondere die mannigfachen Kulturzwede der Neuzeit in dem Landesregiment als solchem keine Befriedigung gefunden hätten, da die landesherrliche Kostenpflicht sich auf das Gebiet des eigentlichen Landesregiments beschränkte, so ist dazu das Nachstehende zu bemerken.

Zunächst sei hervorgehoben, daß die $8 221-227 2. G. G. E. P. lediglich ständische Leistungen (§ 222 mit einem landesherrlichen Zutrag) zu rein ständischen Zweden betreffen. Es handelt sich hier um die sogen, ordentlichen und außerordentlichen ständischen Nezessarien, zu denen insbesondere die Aufrechterhaltung des ständischen Etats gehört. Diese Bertragsbestimmungen scheiden mithin für die Beurteilung der Frage aus. Dagegen bestimmt der $ 228 L. G. G. E. V. folgendes:

Was endlich wir mit der Ritter- und Landschaft unter dem Nahmen der außerordentlichen Nothwendigkeiten und Verwendungen welche das Beste und Wohl des ganzen Landes betreffen, gebrauchen möchten, das ist durch besondere von uns und Ritter: und Landschaft desfalls zu bewilligende Anlagen aufzubringen: wozu unsere Domänen sowohl als die ritterschaftlichen Güter und Städte gemeinschaftlich beitragen sollen. Und wollen wir uns, in Ansehung unserer Domänen des Beitrags nicht entäußern, sondern den dritten Teil dazu, bar ohne Kürzung und ohne einige Einrede und Behelf, an den Landkasten allemahl unweigerlich entweder ent

richten oder von der Kontribution kürzen lassen.“

Hier ist in der Tat die Rede von außerordentlichen Ausgaben für die Bedürfnisse des Landes, welche den Landesherren nicht allein zur Last fallen. – Eine feste Grenze zwischen diesen außerordentlichen Staatsbedürfnissen, welche das Beste und Wohl des ganzen Landes betreffen, und den Staatslasten im engeren Sinne ist allerdings im Erbvergleich nicht gezogen und diese Grenze ist auch heute noch flüssig.

Die Ansicht Büsings, daß das Landesregiment soweit die landesherrliche Kosten pflicht in Betracht


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Reichsverhältnisse bestehenden deutschen Bundesver: hältnissen zu verstehen set, wobei selbstverständlich auch die Bestimmung des § 228 1.6. G. E.V. keine Berände: rung erletde.

VI. Dieser Konvokationsabschied von 1827 brachte damit auch für Medlenburg-Schwerin die langjährigen Differenzen zum Abschluß, welche in Ansehung der Kosten der ersten Errichtung und der jährlichen Unterhaltung des nach den Beschlüssen des deutschen Bundes für Medlenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelik zu stellenden Militärs zwischen beiden Landesherren und Ständen, im erhöhteren Maße allerdings im Schweriner Landesteil, im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts entstanden waren. Die Landesherren nahmen bei diesen Verhandlungen zunächst den Standpunkt ein, daß diese Gesamtkosten von den Ständen für das Land zu übernehmen seien. Ste stüßten sich dabei im wesentlichen auf den Artikel 58 der Wiener Schlußakte, welcher zum Ausdruck brachte, daß

,, die im Bunde vereinigten Souveränen Fürsten durch keine landständische Berfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen ge

hindert oder beschränkt werden", follten, und folgerten hieraus vergl. u. a. P. M. der Schweriner Landtagskommissarien vom 26. November 1822 37

daß die neuen oder vermehrten Lasten, welche aus den Beschlüssen des Bundestags für die Bundesländer hervorgingen, von den Ständen nicht verweigert werden dürften, selbst wenn Berfassung und bisherige Berträge dem entgegenstehen sollten.

Weiter aber ward seitens der Landesherren vergl. u. a. Schweriner Konvokationstags-Proposition vom 4. September 1827 38 – der Standpunkt vertreten, daß bei jeder Aversionsbehandlung, wie sie im landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (für Medlenburg-Schwerin weiter auch

37) 208 act, betr. Kosten des Bundeskontigents usw. (s. Note 1). 38) Akten betr. Konvokationstag von 1827. Beilagen Vol. II, Nr. 1.


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VIII. Nun ist bei den Verhandlungen über die Errichtung und Unterhaltung des Bundeskontingents seitens der Landesherren vergl. oben unter VI 26. 1 aber auch noch der Gesichtspunkt geltend gemacht, daß mit Veränderung der Basis, auf welcher der landesgrundgeseßliche Erbvergleich abgeschlossen, auch der Vertrag selbst insoweit entfalle, als die Landesherren mit dem festgelegten ständischen Zutrag nicht auch neue Lasten tragen könnten, welche sie bei Abschluß des Vertrags noch nicht gekannt und an deren Möglichkeit überhaupt noch gar nicht gedacht sei. Wenn der gleiche Gesichtspunkt in dem Erlaß vom 12. Dezember 1911 wenigstens insoweit wieder aufgenommen ist, als dort eine landesherrliche Kostenpflicht für die Aufgaben des Staats im weiteren Sinne, besonders für solche derartige Aufgaben, an welche zurzeit des Abschlusses des landesgrundgesetlichen Erbvergleichs bei dem Kulturstand der damaligen Zeit überhaupt noch gar nicht gedacht sei, abgelehnt wird, so ist oben bereits anerkannt, daß eine landesHerrliche Roste n'pflicht in Ansehung der im $ 228 L. G.G. E. V. vorgesehenen Staatsbedürfnisse ebenso wenig besteht, wie eine ständische Kostenpflicht, daß vielmehr die hier vorgesehenen Ausgaben unterbleiben müssen, wenn eine Einigung darüber zwischen Landesherren und Ständen nicht zustande kommt, und wenn anders nicht der Landesherr sich gezwungen sieht, im Interesse der Landeshoheit bei Ermangelung der ständischen Zustimmung die Kosten allein zu tragen. 47

Wenn aber hierüber hinaus, wie es bei den Verhandlungen über das Bundeskontingent geschehen ist, von den Landesherren auch die Übernahme solcher Staatslasten, welche nicht zu den Bedürfnissen des § 228 L. G. G. E. V. zu rechnen sind, abgelehnt werden, weil in dieser Beziehung neue, bei Abschluß des Erbvergleichs nicht vorauszusehende Anforderungen entstanden seien, so widerspricht dieser Auffassung der Erbvergleich selbst. Denn in den $$ 74, 75 hatten die Landesherren die ordentItche Kontribution angenommen, als einen für ,,ewige"

47) Vergl. Note 36.


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oder vielmehr den durch sie repräsentiert und nicht repräsentiert werdenden Landeseinwohnern eine in Rücksicht auf 50 jährige, unter anderen Zeitverhältnissen abgeschlossene Statuten, neue Ausgabe zutschiebt, welche bisher der Landesherr von dem bloßen Einkommen seiner Domänen allein bestritten hat, so erwarten Se. Herzogl. Durchlaucht mit Zuversicht von der Billigkeit

der Billigkeit Ihrer getreuen Stände und Untertanen, daß sie in Erwägung ziehen werden:

Erstlich, daß jeder auf bestimmte Verhältnisse des Augenblics berechnete Bertrag, wenigstens insoferne er in Geldeswert oder nach einem gewissen, gerade damals vorhandenen besonderen Standpunkt, bestimmte Leistungen betrifft nach 60 Jahren einer Revision und Abänderung bedarf, wenn er nicht eine, sehr leicht enorme Läsion für den einen oder andern Theil herbeiführen und permanent machen soll. Daß dies mit übereinkunft beider Teile und das zwar in dem vorliegenden Falle umsomehr geschehen müsse, weil der competente oberste Richter fehlt, wird von Sr. Herzogl. Durchlaucht so wenig, als von irgend jemandem verkannt.

Lange, und bis diesen Augenblick, kämpften Mecklenburgs Regenten und Landesväter

gegen den Entschluß, die übernahme der Landes-Administrationskosten, die jährlich wuchsen, und jeßt an 80 000 Thlr. betragen, Ihren getreuen Ständen anzumuten.

Immer hofften Sie Ihre Finanzen und Ihre Einnahme soweit wieder herzustellen, daß Sie diese, im Landesvergleich freilich tacite über: nommene Last, allein tragen könnten;

aber leider vergeblich. - Immer wurden Sie wieder zurückgeworfen, wenn Sie etwas land gewonnen zu haben glaubten. – Immer forderten gebieterisch, außer Shrer Macht liegende Begebenheiten und Berhältnisse neue Verwendungen und neue


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ichaft, die selbst nur vorübergehend ist, wenigstens in der Gestalt, die es vor der Teilung hat, kein schuldnerloses Recht; daher die Notwendigkeit der Zustellung an die Drittschuldner. RG. 49, 405 und 75, 181. Widersprechende Entscheidungen liegen aber über die Frage vor, ob, wenn ein Testamentsvollstreder ernannt ist, die Zustellung an diesen oder ob sie an die Miterben zu erfolgen hat. Das erstere, also die Zustellung an den Testamentsvollstreder ist ohne nähere Begründung für erforderlich erachtet in einem Beschluß des DLG. Colmar vom 12. November 1909 (Rspr. 20, 354) sowie mit ausführlicher Begründung in einem Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1911 (eb. 23, 221). Dieses führt hier aus: Der Testamentsvollstrecer sei wegen der ihm nach $8 2204, 2205, 2216 obliegenden Pflichten, die Auseinandersebung zu betreiben und bis dahin den gesamten Nachlaß in Besik zu nehmen, derjenige, an den fich die einzelnen Erben wegen ihrer Anteile am Nachlaß zu halten haben: er habe

habe daher

daher eine einem Schuldner ähnliche Stellung und sei als Drittschuldner zu betrachten, dem gemäß SS 857, 829 3PD. der Pfändungsbeschluß zuzustellen sei. Übrigens fänden auf den Testamentsvollstreder, welche rechtliche Stellung man ihm sonst auch beilegen möge, gemäß § 2218 die hauptsächlichsten für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung, so daß er auch Bevollmächtigter der Erben oder wenigstens einem solchen gleichzuachten sei. Daher sei zur Wirtsamkeit der Pfändung die Zustellung des Beschlusses an den Vollstrecer ausreichend, ohne daß er noch ausdrücklich zum Zustellungsbevollmächtigten für die Erben bestimmt zu sein brauche. Die Zustellung an die Miterben sei überflüssig und rechtlich bedeutungslos.

Entgegengeseßt hat der VII. 35. des Reichsgerichts im Urteil vom 23. Februar 1912, Rechte 12 Nr. 1230, entschieden: Bei der Pfändung eines Miterbenanteile habe die Zustellung auch dann an die übrigen Erben als Drittschuldner zu erfolgen, wenn eine Testamentsvollstredung angeordnet sei; denn trop dieser blieben die Miterben selbst die Träger der unter ihnen bestehenden Rechte


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Pland für die vierte Auflage noch selbst ein umfangreiches, wertvolle neue Gesichtspunkte enthaltendes Manuskript zum Allgemeinen Teil beigesteuert hatte, das von den Bearbeitern dieses Teils nach Maßgabe der für die neue Auflage für richtig erkannten Grundsäße umgearbeitet und insbesondere durch eingehende Berű&sichtigung der Literatur und Praris noch erheblich erweitert sei. Daß der Kommentar nach dem Tode seines Schöpfers seinen bisherigen Charakter wesentlich verändert hat und über das, was die früheren Auflagen boten, erheblich hinausführt und daß er gerade deshalb des Namens würdig ist, den er fortdauernd trägt, läßt schon der Inhalt des jeßt vollständig vorliegenden ersten Bandes erkennen.

Jahn.

Dr. Karl Dickel, Gerichtsrat a. D. und Professor. Rechts

fälle. Zum Gebrauche bei juristischen Übungen. Heft 1. Auszüge aus Prozeßakten („juristische Klinik“). Dritte verbesserte Auflage. Berlin 1913. Verlag von Franz Vahlen. Preis 3 Mk., geb. 3,80 Mk. Erläuterungen.

Preis 5,60 Mt., geb. 6,40 ME. Siehe diese Zeitschrift Bd. 13 S. 88, Bd. 19 S. 375.

Die vorliegenden Rechtsfälle sollen den jungen Juristen zur Einführung in die Praxis und namentlich den Referendaren zur Fortsetung ihrer Studien bis zur Staatsprüfung dienen. Die meisten Fälle erscheinen als „fehlerhafte" Aftenfälle im Sinne von Stölzels Schulung für die zivilistische Praris, Bd. 1. An diesen soll der Jurist, ebenso wie der junge Mediziner am Krankenbette, die richtige Diagnose, aber auch die Hygiene lernen. Dabei wird eine Sonderung der grundsäßlich - wichtigen und der besonderen Fälle angestrebt. Das Heft 1 enthält grundsäßlich wichtige Fragen. Die besonderen Fragen sind dem zweiten Hefte zugewiesen. Die in einem befonderen Hefte enthaltenen Erläuterungen sollen die Benukung der Rechtsfälle beim Privatstudium erleichtern. Es empfiehlt sich aber ihre Benukung erst nach Bearbeitung des einzelnen Falls mit Hilfe der Literatur und Rechtsprechung. Daß die Lehrmethode des Verfassers nicht die herkömmlichen praktischen Übungen erseken kann, erkennt der Berfasser selbst an, neben ihnen ist sie aber sicher geeignet, gute Erfolge zu erzielen.

Jahn.


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Ministerialerlasse und Polizeiverordnungen und sonach eine Übersicht über den Stand der gesamten Kinogesek gebung. Es ist mit Einleitung, kurzen Erläuterungen und einem Sachregister versehen.

Jahn.

Weiter sind eingegangen: Aus der Sammlung Göschen. 6. J. Gösch en sche Verlags-

buchhandlung. Berlin und Leipzig 1913. Preis in

Leinen geb. je 80 Pf. Nr. 648 und 697. Römische Rechtsgeschichte von Dr. Robert

v. Mayr, Professor an der Universität Prag. III. Buch. Die Zeit des Reichs- und Volksrechts. IV. Buch. Die

Zeit der Orientalisierung des römischen Rechts. Siehe diese Zeitschrift Bd. 30 S. 501, Bd. 31 S. 345,425. Dr. R. Viezens, Senatspräsident. Die Kunst der mündlichen

Berichterstattung. Beiträge zur staats- und rechts- wissenschaftlichen Fortbildung. Heft 11. Hannover 1914. Helwingsche Verlagsbuchhandlung. Preis 1,20 Mk.

Aus dem Berlage von J. Heß, Stuttgart 1913: Der Wehrbeitrag. Reichsgesetz über einen einmaligen außer-

ordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913, mit Er- läuterungen und Tabellen für die Berechnung des Wehrbeitrags aus dem Vermögen und Einkommen.

Von Ministerialrat E. Zimmermann. Preis 2,20 Mk. Tabellen mit den ausgerechneten Steuerbeträgen zum Reichs-,

Stempel-, Erbschafts- und Vermögenszuwachs-Steuer

gesek. Fuchsbergers Sammlung der neuesten Entscheidungen des

Reichsgerichts usw. in der Karthothekausgabe. Herausgegeben von Justizrat Dr. Fuld- Mainz. Verlag von Emil Roth in Gießen. V. Jahrgang 1913/14. Heft 1, 2 und 3.


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Staudinger, BGB. 7./8. Aufl. Bd. 1 $ 193 Anm.

1 und Gerhard, Kommentar zum Reichsgesek

über den Bersicherungsvertrag, $ 12 Anm. 8 bejaht, dagegen von

Scherling in Gruch ot's Beiträgen, Bd. 51

Seite 129 ff; fofef in Gruchot's Beiträgen,

Bd. 52 Seite 274, Seite 272 Anm. 9, verneint. Das Berufungsgericht hat sich der lekteren Auffassung, welche insbesondere von Scherling, a. a. D. mit guten Gründen aus der Entstehungsgeschichte des $ 193 BGB. hergeleitet wird, angeschlossen. Dabei mag noch zur Unterstüßung dieser Auffassung bemerkt werden, daß das Reichsgericht in einem Urteile vom 7. Februar 1906,

vergl. Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, II. Jahr

gang 1906, Seite 123, den § 193 BGB. auf Verjährungsfristen für uns anwendbar erklärt hat,

ebenso BGB. erläutert von RGR. 2. Aufl. Bd. 1

$ 193 Anm. 1; Blanc, BGB., 4. Aufl. Bd. 1, $ 193 Anm. 1; Rechtspr. der DLG., Bd. 15 S. 319,

397; anderer Ansicht

Staudinger, a. a. D. $ 193 Anm. 1; Rudorff

in Archiv für ziv. Praris, Bd. 102 Seite 405 ff.

Hiernach hat der erste Richter mit Recht die Klage, als verspätet erhoben, abgewiesen.

57. Abtretung der Ansprüche eines Bauunternehmers aus einem Bauvertrage. Einreden aus dem Vertrage.

Fe. 222/1912. ZS. II.

Gründe des Urteils vom 11. Juli 1913. Der im November 1907 zwischen den ursprünglichen beiden Beklagten und dem Bauunternehmer I. geschlossene Bauvertrag bedurfte der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, weil die Beklagten sich darin zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. 412 III


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Heilung des Formmangels dieses Versprechens ist nicht erfolgt, da die Auflassung nicht an die Klägerin, sondern an I. erfolgt ist.

Durch die Auflassung und Eintragung 3.'s wurden im übrigen auch die nachträglichen mündlichen Abreden gültig, wie die Erhöhung des Preises auf 27 800 MI. wegen der eingebauten Balkons, und die Beredung, daß auf das Grundstück Nr. 412 III 10 000 MK. Grundschulden eingetragen werden sollten.

Vergl. KG. 20 4. 1904 in Seuff. Arch. 59 Nr. 194. I. hat nun während der schwebenden Nichtigkeit seine Ansprüche aus dem Bauvertrage in Höhe von 7000 MX. an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung war gültig als eine solche der f. im Falle der Heilung des Formmangels aus dem Bauvertrage erwachsenden Ansprüche. Die Abtretung künftiger und bedingter Ansprüche ist mit der Praxis des Reichsgerichts,

'vergl. u. a. RGZ. 55, 334 f., 58, 72, zu bejahen. An der erforderlichen ausreichenden Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen

vergl. RGZ. 67 S. 166 f. fehlt es im vorliegenden Falle bei der Abtretung der Ansprüche aus dem Bauvertrage nicht. Die Session der künftigen Ansprüche J.'s an die Klägerin trat nicht erst mit dem Zeitpunkte in Kraft, als der Bauvertrag gültig wurde, sondern sie hatte schon vorher im Verhältnis zu späteren Zeffionen und Pfändungen der Ansprüche J.'S, sowie anderen Verfügungen desselben in Ansehung der Forderung die volle Wirkung einer Session mit der Maßgabe, daß die Klägerin späteren Sessionaren und Pfändungspfandgläubigern vorging: sie hatte

; volle Wirkung auch in der Richtung, daß die ursprünglichen Beklagten als Schuldner, nachdem sie Kenntnis von der Abtretung erlangt hatten, mit befreiender Wirkung nur an die Klägerin als Bessionarin leisten durften und Leis stungen an J. oder andere von diesem bezeichnete $ersonen, oder an spätere Zessionare teine befreiende Wirkung hatten, auch alle Rechtsgeschäfte in Ansehung der


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1908 folgt nicht, daß diese mit der Abrechnung der hier fraglichen 2000 MI. einverstanden war; es handelt sich in dem Briefe um eine Bürgschaftsübernahme der Beklagten, bei der 2 Grundschuldbriefe über 1000 MI. in einem Grundstüde in der Altschmiedestraße hinterlegt sind, also eine andere Schuld. Daß die Beklagten aus dieser anderen Schuld demnächst in Anspruch genommen sind, haben sie selbst nicht behauptet.

d. Die Beklagten machen noch geltend, daß sie am 12. Juni 1908 – also vor der Abtretung an J. 700 Mk. bar gezahlt hätten. Die Zahlung soll durch ®. erfolgt sein, F. beruft sich zum Beweise nur auf die Quittung in Anlage 27 zu [46] I, deren Echtheit feststeht. Die Klägerin behauptet demgegenüber, die Quittung beziehe sich nicht auf eine Barzahlung in Höhe von 700 Mt., sondern der Beklagte. habe am 12. Juni 1908 nur als Wechselbürge eine bedingte Regreßforderung erworben, auf die sich die Quittung beziehe, P. sei aber nachher nicht aus der Wechselbürgschaft in Anspruch genommen. Der Beklagte F. hat demgegenüber an der Behauptung einer Barzahlung festgehalten, er behauptet also selbst nicht, daß eine Inanspruchnahme aus einer Wechselbürgschaft stattgefunden habe. Der Beklagte F. ist für die behauptete Bar zahlung beweispflichtig. Die Quittung I.'s in Anlage 27 zu [46], auf die er sich beruft, besagt allerdings: 12. Juni 1908 bar

700 ME. Sie ist aber doch nicht geeignet eine Barzahlung zu beweisen; dabei ist davon auszugehen, daß eine Quittung regelmäßig nur ein außergerichtliches Geständnis und als solches ein Beweismittel darstellt, gegen das der Gegenbeweis auf jede mögliche Weise geführt werden kann,

RG. bei Warneyer Erg. Bd. 1911 Nr. 13, dafür, daß sie im vorliegenden Falle die Bedeutung eines negativen Anerkenntnisvertrages haben sollte, ist von dem Beklagten F. nichts angeführt. Gegenüber der Quittung tommt entscheidend in Betracht, daß seitens der Bes klagten in der von ihnen selbst überreichten Abrechnung, die nach der Behauptung des Beklagten F. von ihm