Wer Arbeiten unter Spannung (AuS) ausführt oder anweist, muss sich bereits vor Ausübung der Tätigkeit mit den hohen Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Vorschriften beschäftigen. Die Gefahren aufgrund der anstehenden elektrischen Spannung, die Voraussetzungen für durchzuführende AuS Tätigkeiten, sowie die Ausbildung und Eignung der Mitarbeiter spielen hier eine entscheidende Rolle. Show Nach ArbSchG § 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Rolle der VEFKVorauszusetzen ist, dass der Arbeitgeber/Unternehmer, der nicht aus dem Fachbereich der Elektrotechnik stammt, eine rechtskonforme Übertragung der in diesem Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) vorgenommen hat. Die VEFK mit ihrem elektrotechnischen Fachwissen muss sich dokumentierte Gedanken machen (Gefährdungsbeurteilung), wie sie ihre Mitarbeiter vor den Gefahren des elektrischen Stroms schützt. Insbesondere für diejenigen, die Tätigkeiten an Arbeitsmitteln, Anlagen und Maschinen unter Betriebsspannung ausführen. Arbeiten unter Spannung – sollen eine Ausnahme bleibenNach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 3 §§ 6, 7) ist ein Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten und nur aus „zwingenden Gründen“, also in Ausnahmefällen (siehe § 8) gestattet, wenn z. B.:
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn:
oder
und
und
TOP – Voraussetzungen für Arbeiten unter SpannungMan unterscheidet hier zwischen den technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen für das Arbeiten unter Spannung. AuS ist grundsätzlich definiert als „jede Arbeit, bei der eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstung oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt“. So müssen für alle elektrotechnischen Tätigkeiten und Anlagen anhand von Gefährdungsbeurteilungen die Risiken gegen den elektrischen Schlag und die thermische Auswirkung durch Lichtbogenbildung bewertet und Maßnahmen daraus abgeleitet werden. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen und Restgefährdungen sind anhand von Betriebs- und Arbeitsanweisungen zu regeln. Mindestens jährlich sind Beschäftigte wiederholt und dokumentiert auf diese Gefährdungen zu unterweisen. Zu beachten sind bei der Festlegung des Intervalls die Art und Häufigkeit der zu verrichtenden Arbeiten, die Verletzungsschwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit bei der Verwendung von geeigneten Arbeits- oder Hilfsmitteln. Auch wenn besondere technische und organisatorische Maßnahmen nach VDE 0105-100 Abs. 6.3.2ff „in der Regel bei den folgenden Arbeiten (siehe Aufzählung unter Abs. 6.3.1.1) nicht erforderlich“ sind, wie z. B.:
gilt es diese Arbeiten zu regeln. Hierfür ist nach den geltenden Vorschriften zwar keine besondere Ausbildung, die sogenannte „Spezialausbildung zum Arbeiten unter Spannung“, notwendig, dennoch leiten sich für diese Tätigkeiten notwendige Arbeitsanweisungen, wie in VDE 0105-100 unter Abs. 6.3.5 beschrieben, ab. So ist z. B. für die in der alltäglichen Praxis notwendigen Routinearbeiten der Fehlereingrenzung in elektrischen Anlagen bis AC 1000 V oder dem Feststellen der Spannungsfreiheit keine AuS-Spezialausbildung erforderlich. Diese Tätigkeiten mit den dazugehörigen Arbeitsverfahren erfordern allgemein anerkanntes Basiswissen und vertraute Verhaltensregeln, die mit einer elektrotechnischen Ausbildung und anschließend erworbener Praxiserfahrung bewährt wiederkehrend vermittelt und geübt werden.
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können besonders gefährlich sein. Zwei Gefahren sind gegeben: das Berühren der unter Spannung stehenden Anlagenteile und die Auslösung von Lichtbögen durch Kurzschluss. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist das verbleibende Risiko so gering wie möglich zu halten. Erlaubt ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, wenn durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist (§ 8 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)), z. B.
In explosionsgefährdeten Bereichen ist ein Arbeiten unter Spannung nur unter besonderen Bedingungen erlaubt; die Regelungen sind in der DIN VDE 0105 enthalten. Auch an Akkumulatoren ist das Arbeiten unter Spannung erlaubt, wenn geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Kurzschlüsse an großen Batterien können jedoch starke Lichtbogen verursachen und zu schweren Unfällen führen. Bei Nennspannungen über 50 Volt Wechselspannung oder 120 Volt Gleichspannung sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur auf besondere Anweisung einer Elekrofachkraft mit Anweisungsbefugnis und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen zugelassen (§ 8 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)). Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können z. B. vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
Wenn in einem Betrieb bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter Spannung gearbeitet werden soll, muss der Unternehmer in einer Grundsatzentscheidung festlegen
Außerdem muss festgelegt sein, welche Personen im Vertretungsfall bzw. im Auftrag die Anweisung für das Arbeiten unter Spannung geben dürfen. Keinesfalls darf jemand ohne Auftrag an unter Spannung stehenden Anlagenteilen arbeiten. Montagearbeiten unter Spannung dürfen bei Vorliegen zwingender Gründe nur von dafür ausgebildeten Elektrofachkräften ausgeführt werden. Sie müssen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen ausgebildet sein und dies beherrschen (siehe DGUV Regel 103-011 (BGR A3)). Für alle Montagearbeiten sind entsprechende Arbeitsanweisungen anzufertigen und den Monteuren auszuhändigen, damit die Anweisungen jederzeit nachgelesen werden können. Für die Dauer der Arbeiten müssen geeignete Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen benutzt werden; sie müssen der Art der Arbeit, der Spannungshöhe, den Gefahren durch Körperdurchströmung oder durch mögliche Lichtbogen im Kurzschlussfall und den Umgebungsbedingungen angepasst sein. Hierzu gehören z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende Schutzkleidung, Material zum Abdecken von aktiven Teilen und die Gummimatte zur Standortisolierung. Die persönliche Schutzausrüstung einschließlich Gesichtsschutz schützt beim Auftreten eines Lichtbogens. Selbstverständlich dürfen Schutzausrüstungen und isolierende Hilfsmittel keine Schäden aufweisen; sie sind stets vor Gebrauch auf offensichtliche Beschädigungen zu prüfen. Die isolierende Schutzbekleidung muss außerdem mindestens jährlich, isolierende Schutzhandschuhe alle sechs Monate durch eine Elektrofachkraft auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand geprüft werden. Isolierte Werkzeuge sind getrennt von anderen Werkzeugen aufzubewahren. In feuergefährdeten Betriebsstätten und Lagerräumen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen auch nur in Sonderfällen - und nur dann - zulässig, wenn sichergestellt ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr besteht. Beim Arbeiten unter Spannung arbeitet der AuS-Monteur nur dann sicher, wenn seine persönliche Schutzausrüstung inklusive des Werkzeugs intakt ist und er dies überprüft und bestimmungsgemäß benutzt. Werkzeugtasche mit isoliertem Werkzeug für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen Faktoren wie große Hitze oder zu klein ausgeführte Muffenlöcher führen oftmals dazu, dass zum einen die PSA nicht getragen wird oder unter Bedingungen gearbeitet wird, bei denen dieses Verfahren nicht zur Anwendung kommen darf. Allein der AuS-Monteur vor Ort entscheidet, ob er die Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen durchführt (z. B. starker Regen, zu kleines Muffenloch). Um das "Arbeiten unter Spannung" "sicher" durchzuführen, bedarf es einer sehr großen Eigenverantwortung des Monteurs an der Arbeitsstelle. Kommt es hierzu einem Fehlverhalten, kann dies zu einem schweren Unfallereignis führen. Dann muss sofort die Rettungskette eingeleitet werden können. Dies erfordert i. d. R. die Anwesenheit einer zweiten Person bei der Durchführung der AuS- Tätigkeit. Diese Person muss in der Anwendung der Ersten Hilfe ausgebildet sein, damit sofort mit der lebensrettenden Herz-Lungen-Wiederbelebung begonnen werden kann. AuS-Tätigkeit: Montage des NH-Steckeinsatzes zum Anschluss eines Notstromaggregats Weitere Erläuterungen sind der DGUV Regel 103-011 (BGR A3) "Arbeiten unter Spannung" zu entnehmen. Vorherige Seite Nächste Seite
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