Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg

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  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Landesrecht Brandenburg
  • § 1 BbgBO, Anwendungsbereich
  • § 2 BbgBO, Begriffe
  • § 3 BbgBO, Allgemeine Anforderungen
  • § 4 BbgBO, Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden, Teilung der Grundstücke
  • § 5 BbgBO, Zugänge und Zufahrten der Grundstücke
  • § 6 BbgBO, Abstandsflächen
  • § 7 BbgBO, Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
  • § 8 BbgBO, Gestaltung
  • § 9 BbgBO, Werbeanlagen
  • § 10 BbgBO, Baustelle
  • § 11 BbgBO, Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse
  • § 12 BbgBO, Brandschutz
  • § 13 BbgBO, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
  • § 14 BbgBO, Bauprodukte
  • § 15 BbgBO, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 16 BbgBO, Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
  • § 17 BbgBO, Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 18 BbgBO, Bauarten
  • § 19 BbgBO, Übereinstimmungsnachweis
  • § 20 BbgBO, Übereinstimmungserklärung des Herstellers
  • § 21 BbgBO, Übereinstimmungszertifikat
  • § 22 BbgBO, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
  • § 23 BbgBO, Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
  • § 24 BbgBO, Tragende oder aussteifende Bauteile
  • § 25 BbgBO, Raumabschließende Bauteile
  • § 26 BbgBO, Brandwände
  • § 27 BbgBO, Außenwände
  • § 28 BbgBO, Dächer
  • § 29 BbgBO, Erster und zweiter Rettungsweg
  • § 30 BbgBO, Treppen
  • § 31 BbgBO, Notwendige Treppenräume und Ausgänge
  • § 32 BbgBO, Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte
  • § 33 BbgBO, Umwehrungen und Abdeckungen
  • § 34 BbgBO, Aufzüge
  • § 35 BbgBO, Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen
  • § 36 BbgBO, Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgun...
  • § 37 BbgBO, Wasserversorgungsanlagen
  • § 38 BbgBO, Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen
  • § 39 BbgBO, Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte
  • § 40 BbgBO, Aufenthaltsräume
  • § 41 BbgBO, Wohnungen
  • § 42 BbgBO, Toilettenräume und Toilettenanlagen
  • § 43 BbgBO, Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag
  • § 44 BbgBO, Sonderbauten
  • § 45 BbgBO, Barrierefreies Bauen
  • § 46 BbgBO, Grundsatz
  • § 47 BbgBO, Bauherr
  • § 48 BbgBO, Objektplaner, Bauvorlageberechtigung
  • § 49 BbgBO, Bauüberwachung
  • § 50 BbgBO, Unternehmer
  • § 51 BbgBO, Bauaufsichtsbehörden, Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörde...
  • § 52 BbgBO, Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
  • § 53 BbgBO, Aufgaben und Befugnisse der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als S...
  • § 54 BbgBO, Genehmigungspflichtige Vorhaben
  • § 55 BbgBO, Genehmigungsfreie Vorhaben
  • § 56 BbgBO, Baugenehmigungsverfahren
  • § 57 BbgBO, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 58 BbgBO, Bauanzeigeverfahren
  • § 59 BbgBO, Vorbescheidsverfahren
  • § 60 BbgBO, Zulassung von Abweichungen
  • § 61 BbgBO, Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördlich...
  • § 62 BbgBO, Bauantrag und Bauvorlagen
  • § 63 BbgBO, Behandlung des Bauantrags
  • § 64 BbgBO, Beteiligung der Nachbarn
  • § 65 BbgBO, Rechtliche Sicherung
  • § 66 BbgBO, Bautechnische Nachweise
  • § 67 BbgBO, Baugenehmigung
  • § 68 BbgBO, Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den St...
  • § 69 BbgBO, Geltungsdauer der Genehmigung
  • § 70 BbgBO, Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
  • § 71 BbgBO, Besondere Verfahrensvorschriften für Fliegende Bauten
  • § 72 BbgBO, Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren
  • § 73 BbgBO, Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
  • § 74 BbgBO, Beseitigungsanordnung
  • § 75 BbgBO, Überprüfung der Bauausführung
  • § 76 BbgBO, Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage
  • § 77 BbgBO, Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
  • § 78 BbgBO, Anpassung bestehender baulicher Anlagen
  • § 79 BbgBO, Ordnungswidrigkeiten
  • § 80 BbgBO, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 81 BbgBO, Örtliche Bauvorschriften
  • § 82 BbgBO, Datenschutz
  • § 83 BbgBO, Übergangsvorschriften
  • § 84 BbgBO, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Für Gebäude, die auf einem Grundstück in Brandenburg errichtet werden, muss in der Regel ein Bauantrag gestellt werden. Doch es gibt auch Ausnahmen, die unter anderem Garagen betreffen. Überschreitet die geplante Garage eine bestimmte Größe nicht, dann ist keine Baugenehmigung nötig. Dennoch müssen die landesrechtlichen Verordnungen von Brandenburg eingehalten werden.

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Baugenehmigung © Marco2811, fotolia.com

Hinweis: Die Regelungen zur Baugenehmigung von Carports sind in Brandenburg in vielen Fällen der Garage gleichgestellt und es gelten ähnliche Regelungen. Fragen Sie auch hier am besten beim örtlichen Bauamt nach.

Genehmigungsfreie Garagen in Brandenburg

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!

Oberirdische Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² dürfen in Brandenburg ohne Baugenehmigung errichtet werden. Ebenfalls gilt diese Regelung, wenn die Garage innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden soll, diesem planungsrechtlich nicht widerspricht und nicht mehr als 150 m² groß ist. Festgelegt ist dies in der Brandenburgischen Bauordnung (BbGBO).

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Brandenburg: Kleinere Garagen sind genehmigungsfrei

Auch ohne Genehmigung muss die Garage den planungs- und öffentlichrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechen, die Verantwortung dafür trägt der Bauherr. Die Bauvorlagen für die Garage müssen bei der Gemeinde eingereicht werden, nach § 87 BbgBO können örtliche Bauvorschriften erlassen werden, die auch für genehmigungsfreie Garagen gelten. So kann zum Beispiel die Errichtung gänzlich untersagt oder eingeschränkt sein. Die Gemeinde kann darüber hinaus nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren verlangen, muss den Bauherrn dann jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Unterlagen davon informieren. Grundsätzlich gilt, dass die Garage errichtet werden darf:

  • wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb von 4 Wochen mit einer anderslautenden Auskunft beim Bauherrn, bzw. Entwurfsverfasser meldet
  • sobald die Gemeinde schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren verlangt wird.

Ist eine Garage baugenehmigungspflichtig, zum Beispiel weil sie die maximale Größe für verfahrensfreie Bauvorhaben überschreitet oder weil die Garage in Kombination mit einer Werkstatt oder einer Einliegerwohnung geplant ist, dann hat die erteilte Genehmigung eine Gültigkeit von 4 Jahren. Wird rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt, kann eine Verlängerung um 2 Jahre genehmigt werden.

Tipp: Zum 01. Januar 2018 wurden die Formulare für den Bauantrag in Brandenburg aktualisiert, dies betrifft insbesondere die bautechnischen Nachweise.

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Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg

Regelungen der Landesverordnungen

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden

Zusätzlich zum bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) gibt es in Brandenburg landesweit geltende Vorgaben rund um den Garagenbau. Diese sind in den Landesverordnungen und -gesetzen zu finden.

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Garage gemauert © GM Photography, fotolia.com

Die Brandenburgische Bauordnung

Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Werkstatt- und Verkaufs- oder Lagerräume sind ausdrücklich nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet und gelten nicht als Garagen. Neben der Definition einer Garage laut § 2 BbgBO sind in der Bauordnung Vorgaben zu Abstandsflächen und Grenzbebauung gemacht.

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) definiert Garagen und teilt sie hinsichtlich ihrer Größe ein. Garagen bis 100 m² zählen zu den Kleingaragen, für die hinsichtlich der Regelungen einige Erleichterungen gelten. Für alle Garagen gilt, dass:

  • Zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden muss.
  • Die lichten Abmessungen der Garage sind mit mindestens 2,30 x 5,0 m festzulegen, die Garage muss eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m besitzen.
  • Tragende Wände in Kleingaragen müssen mindestens aus feuerhemmenden Baustoffen bestehen.
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Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Brandenburg

Das Nachbarrechtsgesetz

Im brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) ist festgelegt, dass Nachbarn bei auf die Grenze gebauten Garagen den Zutritt zum Grundstück gewähren müssen, wenn Bauarbeiten an der Garage nötig sind und diese vom Grundstück, auf dem die Garage steht, nicht ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden können.

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg
Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen

Tipp: Auch wenn eine Garage genehmigungsfrei errichtet werden kann, sollten die Nachbarn frühzeitig von der geplanten Baumaßnahme informiert werden.

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg

Grenzbebauung Garage – Regelungen und Besonderheiten Anders als bei Wohngebäuden müssen für Garagen verschiedene Regelungen im Baurecht nicht in jedem… weiterlesen

Regelungen zu Abstandsflächen und Bauen auf der Grenze in Brandenburg

Für Garagen, die direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, sind folgende Regelungen aus der BbgBO einzuhalten:

  • Garagen dürfen entlang einer Grundstücksgrenze auf einer Länge von maximal 9 m errichtet werden. Insgesamt dürfen 15 m der gesamten Grenzen bebaut werden.
  • Die Regelungen gelten ausschließlich für Garagen, die genehmigungsfrei sind, eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m sowie eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschreiten.

Sonderregelungen gibt es auch hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen. So dürfen Garagen innerhalb der Abstandsflächen von anderen Gebäuden errichtet werden und müssen keine eigenen Abstandsflächen einhalten. Das gilt sowohl für die Grenzbebauung als auch für die Errichtung auf dem Grundstück.

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Die Garage an der Grundstücksgrenze ist in Brandenburg meistens erlaubt

Wichtig: Grundsätzlich sollte vor Planung und Bau der Garage die aktuelle Rechtslage überprüft werden. Im Zweifelsfall schafft ein Anruf bei der zuständigen Baubehörde Klarheit zu allen bau- und öffentlich-rechtlichen Fragen.

Wie groß darf ein Schuppen sein ohne Baugenehmigung in Brandenburg

Carport, Garage ohne Baugenehmigung bauen Baugenehmigung oder nicht: Beim Bau von Carport und Garage müssen rechtliche Anforderungen erfüllt werden Keine… weiterlesen