Vorläufige einstellung der zahlung von leistungen was tun

Hallo, danke für die schnelle Antwort.

Wegen dem Wiederspruch habe ich gefragt, weil es kein Bescheid ist und auch keine Rechtshelfbelehrung dabei ist.

Wegen dem Wiederspruch habe ich gefragt, weil es kein Bescheid ist und auch keine Rechtshelfbelehrung dabei ist.

Das ist schon komisch. Ich würde trotzdem Widerspruch einlegen. Dazu auf jeden Fall einen Eilantrag. Darin schilderst Du Deine Situation, fügst das Schreiben über die Einstellung der Leistungen und den Widerspruch bei. Den Widerspruch brauchst Du nicht zu begründen. Das Sozialgericht schickt der Widerspruchstelle sowieso eine Kopie zur Stellungnahme.

Das Ganze sollte am Wochenende beim SG eingehen. Dann sollte die zeitliche Lücke nicht allzu gross sein. Möglicherweise weisen die nächste Woche das Geld schon an.

Hallo,

Ein Schreiben über eine vorläufige Zahlungseinstellung ist kein Verwaltungsakt. Da es sich um keinen Verwaltungsakt handelt, macht ein Widerspruch keinen Sinn. Zulässiges Rechtsmittel wäre eine Einstweilige Anordnung (EA), § 86b Abs.2 SGG beim zuständigen Sozialgericht.

LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - L 19 AS 389/14 B ER:

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist statthaft. Der einstweilige Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III richtet sich nicht nach § 86b Abs. 1 SGG, der gegenüber § 86b Abs. 2 SGG vorrangig ist, sondern nach § 86b Abs. 2 SGG...

Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 23.01.2014, in dem er eine vorläufige Zahlungseinstellung mitteilt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X. Nach der Konzeption des Gesetzes erfolgt die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ohne Erteilung eines Bescheides. Es handelt sich um die Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts, das die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruchs aufhebt und nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht zu werden braucht ...


Quelle: https://openjur.de/u/687711.html

Es stellt sich aber auch die Frage, wann Dein erstes Gehalt zufließt.

Moderiert: 24 Jul 2020...

Ja das wäre viel besser gewesen. Ich hab mich gefreut über die Jobzusage und das ich aus dem Bezug raus komme. Ich dachte ich ruf beim JC schonmal an und sage das ich nächste Woche anfange.
Hab jetzt viel gelesen hier im Forum und merke gerade wie unvorteilhaft ich hier gerade gehandelt habe.

Vorläufige einstellung der zahlung von leistungen was tun

Hallo @Molokay, Alg II wird ja im Voraus gezahlt. Also für Juli hast Du ja Geld bekommen. Bekommst Du das erste Gehalt bis 31.8., dann wird das voll angerechnet. Würdest Du Dein 1. Gehalt erst ab 1.9. bekommen, hättest Du noch Anspruch auf Alg II für Monat August.

Im ersten Fall wäre zur Überbrückung ein zinsloses Darlehen vom JC möglich.

Dazu mal auch hier:

EDIT: Du könntest es auch so machen, ein Darlehen beim JC aufnehmen und mit dem AG sprechen, ob er Dir Dein 1. Gehalt erst ab 1.9. auszahlen kann.

Dann brauchst Du nichts ans JC zurückzahlen, da Du noch Anspruch auf Alg II für Monat August hättest und das Darlehen damit verrechnet wird.

Moderiert: 24 Jul 2020...


ja, im Nachhinein fragt man sich natürlich warum du es nicht per Brief gemacht hast, um das ganze so zu steuern, dass die Augustzahlung noch gesichert ist.

.., obwohl es ein einfacheres Mittel, nämlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II gibt?


Sehe ich auch so, man könnte es so machen, wie ich vorgeschlagen hatte (Post 10), ein Darlehen aufnehmen beim JC und mit dem AG reden, ob er das 1. Gehalt ab 1.9. anweisen könnte.

Dann wird das Darlehen mit dem Anspruch, der so noch für August bestehen würde, verrechnet.

Bin eben zu gutgläubig gegenüber dem JC gewesen. Ich will hier ja nichts doppelt kassieren oder so. Ich dachte die verrechnen das mit dem Gehalt und Überzahlungen würde ich dann zurück zahlen.

Meint ihr, es wäre das einfachste ein Darlehen zu beantragen?

An deiner Stelle würde ich sofort ein Dalehen beantragen, das hier in der Praxis nicht immer gewährt wird. Sonst bleibt dir nur der Lohn von 1 Woche, 27.07.2020-31.07.2020, zum Überleben des Monats August. Erste Gehaltszahlung dürfte demnach für die eine Woche bald kommen.

Das hab ich schon durch, dann blieb mir nix übrig, als alle Zahlungen bis zur ersten Lohnzahlung einzustellen (Daueraufträge etc.) und 1 MM und alles was ging, später nachzuzahlen, incl. Mahngebühren.