Unverschuldeter Unfall Totalschaden Was steht mir zu

Unverschuldeter Unfall Totalschaden Was steht mir zu

Nach einem Verkehrsunfall ist die Aufregung oft groß. Hier ist es besonders wichtig, so gut wie möglich zu dokumentieren, wer welches Verhalten gesetzt hat. Insbesondere spielen hier auch Zeugen, die das Unfallgeschehen als Unbeteiligte beobachtet haben, eine wichtige Rolle.

Folgende Punkte sollten direkt nach einem Unfall beachtet werden:

  • Erste-Hilfe-Leistung bei Verletzten

  • Unfallort absichern

  • Zeugen ausfindig machen

  • Unfallort und Schäden fotografieren

  • Unfallbericht ausfüllen / Daten der Beteiligten aufnehmen

  • Schadensmeldung an die Versicherung

Welche Ersatzansprüche kommen in Frage?

Grundsätzlich sind sämtliche Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, durch den Schuldtragenden / seine Versicherung entsprechend seines Verschuldensanteils zu tragen. Umfasst sind etwa Ersatzansprüche bezüglich

  • Körperverletzungen

  • Sachschäden am Fahrzeug und

  • sonstiger Kosten und Aufwände, die durch den Unfall entstanden sind.

Wie werde ich für Körperverletzungen entschädigt?

Sofern nicht bereits durch die Kranken-/Unfallversicherung gedeckt, hat der Unfallverursacher die Heilungs- und Behandlungskosten zu ersetzen. Der Unfallgegner / seine Versicherung hat gegebenenfalls auch Schmerzengeld zu leisten.

Lassen Sie sich direkt nach dem Unfall medizinisch untersuchen!

Es ist wichtig, ärztliche Hilfe und Untersuchung sofort nach dem Unfall nicht abzulehnen, sondern sich begutachten zu lassen, da nicht offensichtliche Verletzungen durch den Unfallschock oft nicht wahrgenommen werden und später die Unfallkausalität uU nicht leicht nachzuweisen ist.

Führen Sie ein Schmerztagebuch!

Nach einem Unfall mit Körperverletzung kommt dem medizinischen Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu: Entweder durch die gegnerische Versicherung, oder im Fall eines Gerichtsverfahrens durch das Gericht bestellt, erstellt er ein Gutachten über die Verletzungen, den Heilungsverlauf und die Schmerzperioden. Gerade hinsichtlich der Schmerzen kann es daher sinnvoll sein, ein sog Schmerztagebuch zu führen und darin zu verzeichnen, welche Art von Schmerzen wann und wie lange vorgelegen sind. Diese Informationen können dann bei der Ausmessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden.

Wofür kann ich als Geschädigter noch Ersatz verlangen?

Neben Behandlungskosten und Schmerzengeld ist aber auch etwa für Folgendes Ersatz zu leisten:

  • Spät- und Dauerfolgen

  • Entgelt für Entstellung / geminderte Heiratschancen

  • Verdienstentgang

  • Pflegekosten und sonstiger Mehrbedarf

  • Im Falle des Todes Trauerschaden der Hinterbliebenen

  • Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene

Was bekomme ich für mein beschädigtes Fahrzeug?

Der Sachschaden am Fahrzeug ist grundsätzlich in Höhe der Reparaturkosten zu ersetzen.

Vorschäden an dem beim Unfall beschädigten Fahrzeugteil sind bei dem Ersatzanspruch in Abzug zu bringen. Werden die Schäden jedoch privat repariert, dann hat der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Aufwands und nicht jener Kosten, die eine Reparatur in einer Werkstatt ausgemacht hätte. Wird das Fahrzeug gar nicht repariert, dann steht ein Ersatz der objektiven Wertminderung zu.

Keine Bereicherung des Geschädigten durch neue Ersatzteile!

Als Grundsatz des Schadenersatzrechts ist auch hier stets zu beachten, dass es durch den Ersatz eines Schadens nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten kommen darf, sondern eben nur der eingetretene Schaden zu ersetzen ist. Aus diesem Grund muss sich der Geschädigte auch Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Reparatur hat. Wird zB ein Verschleißteil aufgrund der Beschädigung ersetzt, dann ist von den ersatzfähigen Kosten jener Betrag abzuziehen, der dem Vorteil entspricht, dass der Geschädigte nun ein neues Teil mit höherem Wert und Lebensdauer, als das bestehende alte Teil hat (das Thema ist hier „neu für alt“).

Wird die Wertminderung eines Unfallwagens berücksichtigt?

Da ein Unfallauto (selbst wenn der Schaden repariert wurde) am Markt einen geringeren Verkaufspreis erzielt, ist auch dieser durch den Unfall verursachte Minderwert zu ersetzen. Selbst, wenn man das Fahrzeug nicht verkaufen möchte, wird dieser merkantile Minderwert von den Gerichten zugesprochen, wenn es sich um ein noch relativ neues Fahrzeug handelt.

Was, wenn es sich um einen Totalschaden handelt?

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs wesentlich übersteigen. Dies wird vom Obersten Gerichtshof dann angenommen, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert um mehr als 10% übersteigen. In diesem Fall (Totalschaden) hat man Anspruch auf Zahlung jenes Betrags, zu dem man am Markt ein gleichwertiges Fahrzeug beschaffen könnte (Wiederbeschaffungswert).

Die von den Versicherungen hier herangezogene „Eurotax-Liste“ ist jedoch nicht notwendigerweise maßgeblich, sondern es sind zB auch Sonder- oder Zusatzausstattungen, sowie zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug etwa in einem besonders gepflegten Zustand war.

Für welche Schäden rund um das Fahrzeug ist noch Ersatz zu leisten?

Grundsätzlich gilt wieder, dass alle Schäden, die durch den Unfall verursacht wurden, zu ersetzen sind. So zB auch Schäden an im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (etwa laptop, Mobiltelefon, Kleidung, Sonnenbrillen und sonstiges). Aber auch die Kosten für die Vignette sind zu ersetzen, wenn zB die Windschutzscheibe zerbrochen ist und die Vignette daher nicht mehr genutzt werden kann.

Sind Mietwagen-Kosten zu ersetzen?

Ist durch den Unfall die Anmietung eines Ersatzwagens nötig geworden, dann stehen auch diese Mietwagenkosten im notwendigen Ausmaß als ersatzfähig zu. Zu beachten ist aber, dass das angemietete Fahrzeug etwa der Klasse und Ausstattung des eigenen Fahrzeugs entspricht, beziehungsweise sind Mietwagenkosten nur in der Höhe eines vergleichbaren Fahrzeugs zu ersetzen – auch hier gilt wieder, dass es beim Geschädigten durch den Ersatz nicht zu einem Vorteil kommen darf, etwa dadurch, dass er sich das Mieten einer Limousine statt eines Kleinwagens „gönnt“. 

Weiterführende Informationen – Beratung durch eine  Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Als Geschädigter steht man hier regelmäßig großen Versicherungen gegenüber. Um den Einzelfall vollständig zu beurteilen und etwaige Ersatzansprüche genau abzuklären, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder einen Rechtsanwalt für Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht zu konsultieren.

Dieser Artikel wurde von Mag. Sonja Vrbovszky verfasst.

Bild: ©Shutterstock

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Eine Sekunde nicht aufgepasst, schon ist es passiert: ein schwerer Auffahrunfall, das Auto scheint vollständig zerstört. Wirtschaftlicher Totalschaden? Das kommt jetzt ganz darauf an. Ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass die veranschlagten Kosten für eine Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungswert, dann handelt es sich erstmal um einen "echten" Totalschaden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden dagegen liegen die Reparaturkosten über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

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Im Jahr 2017 zählte das Statistische Bundesamt 7.200 Verkehrsunfälle pro Tag in Deutschland. Viele Autos haben danach nur noch Schrottwert – wirtschaftlicher Totalschaden. Wir erklären Ihnen, was das bedeutet.

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Generell ist es so, dass nach einem Unfall ein Kfz-Gutachter den Unfallschaden an Ihrem Wagen überprüft und in einem Unfallgutachten die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert Ihres Fahrzeugs bewertet. Beim Restwert handelt es sich um den Wert Ihres Autos, den es im nicht reparierten Zustand besitzt. Kommt der Gutachter zu dem Fazit, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, können Sie Ihren Unfallwagen verkaufen und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Versicherung auszahlen lassen – wenn der andere der Unfallverursacher ist. Das Gleiche gilt übrigens auch für den Fall, wenn ein normaler Totalschaden vorliegt.

Eine Sonderregelung im Schadensfall ist die 130-Prozent-Regel. Bei einem unverschuldeten Unfall wahrt sie das Integritätsinteresse des Betroffenen. Damit wird im Schadensrecht das Interesse des Geschädigten am Erhalt seines Vermögens bezeichnet. Die 130-Prozent-Regel kann sowohl bei einem Totalschaden als auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in Betracht kommen – allerdings nur in einem Haftpflichtfall. Bei einem Kaskoschaden findet diese Sonderregel keine Anwendung. Hier gilt als Obergrenze für Reparaturkosten der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Bei der 130 Prozent Regel haben Sie als Geschädigter die Möglichkeit, Ihren Unfallwagen zu behalten, wenn die Kosten für die Instandsetzung maximal 30 Prozent über den Kosten für die Wiederbeschaffung liegen. Das heißt, Sie können bis zu 130 Prozent der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz fordern, wenn Ihr Wagen für diesen Betrag wieder komplett flottgemacht werden kann. Liegen die Reparaturkosten über der 130% Grenze wird max. eine Summe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gezahlt.

Zum Beispiel: Liegt der Wert der Wiederbeschaffung für ein gleichwertiges Auto bei 7.000 Euro, könnten Sie maximal 9.100 Euro als Schadensersatz für die Reparatur fordern.

Auch sollten Sie wissen: Die 130% Regel kommt nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wird, eine fiktive Abrechnung, bei der sich der Geschädigte nur das Geld ausbezahlen lassen kann, kommt hier nicht in Betracht.

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Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie einen Schadensfall auf 130-Prozent-Basis abrechnen können:

  • Die Reparaturkosten dürfen maximal 30 Prozent über den Wiederbeschaffungskosten liegen.
  • Der Unfallwagen muss mindestens 6 Monate ab Unfall weiter angemeldet und versichert bleiben.
  • Die Reparatur muss dem Sachverständigengutachten gemäß erfolgen.
  • Der Nachweis der gutachtenkonformen Reparatur muss per Rechnung vorliegen.
  • Eine Reparatur in Eigenregie muss durch einen Kfz-Sachverständigen als gutachtenkonform bestätigt werden.
  • Unvollständige Reparaturen werden nicht mittels der 130-Prozent-Regel abgerechnet, sondern auf Basis der Berechnung des Totalschadens.

Autowelt - Kfz-Gutachter inspiziert kaputten Frontkotflügel bei einem Unfallwagen – ist das ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Besonders ärgerlich läuft es für Sie, wenn Ihr fabrikneuer Flitzer zum Totalschaden wird. Denn eine gegnerische Haftpflicht zahlt nur den Zeitwert des Wagens, selten den Neuwert. Darunter verstehen Versicherer den Anschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs mit gleichem Alter am Schadenstag. Und da der Wertverlust eines Neuwagens bereits mit der Zulassung einsetzt, gibt es nur eine Neupreiserstattung, wenn das Auto höchstens einen Monat jung ist und höchstens 1.000 Kilometer gelaufen ist. Auch Ihre eigene Vollkasko zahlt den Neuwert bloß in dem Rahmen, in dem das vertraglich in Ihrer Kfz-Versicherung vereinbart wurde.

Die Entschädigung setzt sich zusammen aus der Leistung der Versicherung plus dem vom Kfz-Gutachter ermittelten Wert des Unfallwagens.

Wiederbeschaffungswert 7.000 Euro
Reparaturkosten (130 Prozent
des Wiederbeschaffungswertes)
9.100 Euro
Restwert 3.000 Euro

Die Versicherung muss also maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes (9.100 Euro) zahlen. Der vom Gutachter ermittelte Restwert (3.000 Euro) wird nicht vom Versicherer ausgezahlt.

Achtung: Im Kaskofall darf nur die Versicherung den Sachverständigen beauftragen. Dagegen dürfen Sie bei einem Haftpflichtschaden den Sachverständigen frei wählen.

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Ist das Auto nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher, haben Sie im Haftpflichtfall Anspruch auf einen Ersatzwagen oder auf einen Nutzungsausfall, bei einer Teilkasko oder Vollkasko jedoch nur, soweit das in Ihrer Kfz-Versicherung vereinbart wurde. Für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs werden in der Regel bis zu 14 Tage als ausreichend angesehen; für diesen Zeitraum wird Ihnen dann ein Mietwagen oder der Nutzungsausfall gezahlt. Außerdem können Sie in der Haftpflicht die Übernahme der angefallenen Ab- und Anmeldekosten verlangen.

Wenn Sie mit Ihrem neuen Wagen in einen Unfall verwickelt werden, den Sie selbst nicht verschuldet haben, können Sie den Anschaffungspreis als Schadensersatz einfordern. Versicherungstechnisch kommt das der Auszahlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich und wird daher als "unechter" Totalschaden bezeichnet.

Bei einem unechten Totalschaden liegt trotz eines hohen Unfallschadens kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, weil die Reparatur geringere Kosten verursacht als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Schrottwert. Das heißt, die Reparatur des Neuwagens wäre technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Gleichzeitig würde das Reparieren eines solchen Pkws einen unzumutbaren Wertverlust bedeuten. Denn ein verunfalltes Neufahrzeug trotz einer sach- und fachgerechten Autobewertung zu einem guten Preis zu verkaufen ist nicht gerade einfach.

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