Wie wirkt sich der unterschied zwischen steuerklasse 1 und 3

Wie wirkt sich der unterschied zwischen steuerklasse 1 und 3

Clever wechseln. Eltern­geld ist mit Steuerklasse III für Ehepaare am höchsten – wenn sie gut planen. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassen­wechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt.

Für Arbeitnehmende zahlt der Arbeit­geber mit jeder Gehalts­zahlung Lohn­steuer an das Finanz­amt. Angestellte müssen nichts tun. Wie viel Steuern fällig werden, definiert die Lohn­steuerklasse – kurz Steuerklasse. Insgesamt gibt es sechs.

 Alle Steuerzahlenden werden von ihrem Finanz­amt in die Steuerklassen I bis VI einge­teilt – je nach Familien­stand, Arbeits­verhältnis und bei Ehepaaren nach gewählter Steuerklassen-Kombination. Die höchste Steuerklasse VI gilt für lohn­steuer­pflichtige Neben­jobs.

Hier landen alle Arbeitnehmenden, die ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden sind. Wer in Steuerklasse I eingruppiert ist, zahlt mit die meisten Steuern und wird am höchsten belastet. Zu Steuerklasse I zählen folgende Arbeitnehmer:

  • Ledige
  • Getrennt lebende Eheleute (nach dem Trennungs­jahr)
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepart­ners)
  • Geschiedene
  • Kinder­lose

Zudem dürfen die Voraus­setzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sein. Steuerklasse I bekommen auch Verheiratete, wenn ihr Partner im Ausland lebt.

Eigentlich gehören Single-Eltern in Steuerklasse I, da sie zeitgleich als allein­stehend gelten. Das Finanz­amt berück­sichtigt in Steuerklasse II aber den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende in Höhe von 4 008 Euro für das erste Kind, für jedes weitere gibt es noch mal 240 Euro oben drauf. Wer in Steuerklasse II ist, muss eine Steuererklärung machen.

Die Steuerklasse II gibt es nur, wenn ein minderjäh­riges Kind im Haushalt lebt, für das es noch Kinder­geld oder den Kinder­frei­betrag gibt. Zudem darf keine weitere voll­jährige Person im gleichen Haushalt leben. Ausnahme: Erwachsene Kinder, für die es noch Kinder­geld gibt.

Allein­erziehende können aber auch die Klasse I wählen und sich den Entlastungs­betrag dann über ihre Steuererklärung zurück­holen.

Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.

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In die Steuerklasse III können Arbeitnehmende, die in einer

  • einge­tragenen Lebens­part­nerschaft leben,
  • verheiratet sind,
  • im Jahr des Todes und dem Folge­jahr, wenn sie verwitwet sind,
  • verheiratet sind, aber im Trennungs­jahr sind.

Bei einge­tragenen Lebens­part­nerschaften und Ehepaaren muss einer der beiden Steuerklasse V gewählt haben oder weniger verdienen beziehungs­weise gar nicht arbeiten.

Steuerklasse III gilt außerdem für Verheiratete, die sich trennen. Voraus­gesetzt im Kalender­jahr der Trennung waren beide unbe­schränkt einkommensteuer­pflichtig und haben zumindest noch einen Tag zusammen­gelebt.

Die Kombination III und V ist am besten geeignet für Paare mit unterschiedlich hohen Gehältern. Wählt der Besserverdienende die III, bezahlt er besonders wenig Lohn­steuer. Dafür hat der Partner mit dem nied­rigeren Einkommen und der Klasse V besonders hohe Abzüge. Bei dieser Kombination ist eine Steuererklärung immer Pflicht. Es kann auch sein, dass das Paar Steuern nach­zahlen muss, weil eventuell die monatlichen Voraus­zahlungen zu nied­rig sind.

Mit der Hoch­zeit gilt für angestellt arbeitende Paare auto­matisch Steuerklasse IV. Sie eignet sich aber für nicht alle Ehepaare. Viele fahren mit der Kombination III und V besser – vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Um den Wechsel müssen sich die Paare selbst kümmern. Auf einen Wechsel verzichten können Paare, die ungefähr gleich viel verdienen. In der Steuerklasse IV berechnet sich die monatliche Lohn­steuer so wie für Allein­stehende mit Steuerklasse I.

Verdienen beide Partner gleich viel, fällt weder eine Einkommensteuererstattung noch eine Nach­zahlung an. Weil Paare in Steuerklasse IV über das Jahr schon in etwa so viel Steuern zahlen, wie das Finanz­amt haben will, ist die Abgabe einer Steuererklärung in der Regel freiwil­lig.

Steuerklasse IV plus Faktor. Die Kombination IV mit Faktor schützt vor zu nied­rigen Steuer­abzügen bei der monatlichen Gehalts­abrechnung. Das Finanz­amt berück­sichtigt mit Faktor den Splitting­vorteil bereits während des Jahres. Das soll eine möglichst exakte Steuer­voraus­zahlung sichern. Nach Abgabe der Steuererklärung, die hier Pflicht ist, erwarten Ehepaare in der Regel keine bösen Über­raschungen.

Ändert sich jedoch ein Einkommen, etwa nach einer Gehalts­erhöhung, passt der anfäng­liche Faktor nicht mehr. Dann kann es bei der Jahres­abrechnung mit dem Finanz­amt zu einer Erstattung oder Nach­forderung kommen.

Diese Steuerklasse gibt es, wie die III, nur in der Kombination III und V. Verheiratete wählen diese Kombination, wenn beide Ehepartner berufs­tätig sind und einer die Steuerklasse III gewählt hat. Wer sich für Steuerklasse V entscheidet, verzichtet auf den Grund­frei­betrag und kann keinen Kinder­frei­betrag geltend machen.

Deswegen sind die Abzüge in der V so hoch. Daher sollte der Partner, der weniger verdient, in die V gehen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpausch­betrag sowie der Sonder­ausgabenpausch­betrag bleiben davon unbe­rührt.

Wer von mehr als einem Arbeit­geber Lohn bezieht, versteuert seinen Neben­verdienst in Steuerklasse VI. Sie ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familien­stand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeits­stelle mehr als bei einem Minijob verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse.

Geht etwa eine Berufs­tätige einem Haupt­job und einem Neben­job nach, befindet sich der Haupt­job je nach Familien­stand und Wahl in Steuerklasse I, II, III, IV oder V und der Neben­job auto­matisch in Klasse VI.

Welche Steuerklassen sind für uns optimal? Das fragen sich nicht nur Frisch­vermählte. Auch wenn ein Ehepartner weniger oder mehr verdient als zuvor oder in den Ruhe­stand geht, kann eine Änderung sinn­voll sein. Mit der richtigen Klasse können Ehepaare sogar Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern­geld optimieren. Während die Steuerklasse für die Höhe des Eltern­gelds endgültige Folgen hat, bestimmt sie bei der Lohn­steuer nur den vorläufigen Abzug. Wie viel Steuern fällig werden, steht erst nach der Steuererklärung fest.

Der Wechsel der Steuerklassen ist ruck­zuck beim Finanz­amt beantragt. Die Änderung speichert die Behörde in Elstam, der Daten­bank für die Lohn­steuer­abzugs­merkmale. Darauf kann jeder Arbeit­geber zugreifen und die Steuerklasse seiner Mitarbeiter abfragen, um damit die fällige Lohn­steuer zu ermitteln.

Wer seine Steuerklasse geändert hat, sollte auf jeden Fall sein Lohn­büro darauf hinweisen und seine Gehalts­abrechnung prüfen. „Es gibt dabei immer wieder Probleme“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäfts­führer beim Bundes­verband Lohn­steuer­hilfe­ver­eine BVL. „Offensicht­lich arbeiten nicht alle Chefs mit einer Lohn­abrechnung, die auto­matisch monatlich die Änderungen der Elstam-Daten abruft.“

In der Bildergalerie zeigen wir an vier Beispielen, wie Allein­erziehende und Verheiratete durch einen Steuerklassen­wechsel und Frei­beträge für ein höheres monatliches Netto­gehalt oder mehr Eltern­geld sorgen können.

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