Clever wechseln. Elterngeld ist mit Steuerklasse III für Ehepaare am höchsten – wenn sie gut planen. © Stiftung Warentest / René Reichelt Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt. Für Arbeitnehmende zahlt der Arbeitgeber mit jeder Gehaltszahlung Lohnsteuer an das Finanzamt. Angestellte müssen nichts tun. Wie viel Steuern fällig werden, definiert die Lohnsteuerklasse – kurz Steuerklasse. Insgesamt gibt es sechs. Alle Steuerzahlenden werden von ihrem Finanzamt in die Steuerklassen I bis VI eingeteilt – je nach Familienstand, Arbeitsverhältnis und bei Ehepaaren nach gewählter Steuerklassen-Kombination. Die höchste Steuerklasse VI gilt für lohnsteuerpflichtige Nebenjobs. Hier landen alle Arbeitnehmenden, die ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden sind. Wer in Steuerklasse I eingruppiert ist, zahlt mit die meisten Steuern und wird am höchsten belastet. Zu Steuerklasse I zählen folgende Arbeitnehmer: Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sein. Steuerklasse I bekommen auch Verheiratete, wenn ihr Partner im Ausland lebt. Eigentlich gehören Single-Eltern in Steuerklasse I, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Das Finanzamt berücksichtigt in Steuerklasse II aber den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4 008 Euro für das erste Kind, für jedes weitere gibt es noch mal 240 Euro oben drauf. Wer in Steuerklasse II ist, muss eine Steuererklärung machen. Die Steuerklasse II gibt es nur, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für das es noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Zudem darf keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben. Ausnahme: Erwachsene Kinder, für die es noch Kindergeld gibt. Alleinerziehende können aber auch die Klasse I wählen und sich den Entlastungsbetrag dann über ihre Steuererklärung zurückholen.
Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich. Mehr erfahrenIn die Steuerklasse III können Arbeitnehmende, die in einer
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren muss einer der beiden Steuerklasse V gewählt haben oder weniger verdienen beziehungsweise gar nicht arbeiten. Steuerklasse III gilt außerdem für Verheiratete, die sich trennen. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Trennung waren beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben zumindest noch einen Tag zusammengelebt. Die Kombination III und V ist am besten geeignet für Paare mit unterschiedlich hohen Gehältern. Wählt der Besserverdienende die III, bezahlt er besonders wenig Lohnsteuer. Dafür hat der Partner mit dem niedrigeren Einkommen und der Klasse V besonders hohe Abzüge. Bei dieser Kombination ist eine Steuererklärung immer Pflicht. Es kann auch sein, dass das Paar Steuern nachzahlen muss, weil eventuell die monatlichen Vorauszahlungen zu niedrig sind. Mit der Hochzeit gilt für angestellt arbeitende Paare automatisch Steuerklasse IV. Sie eignet sich aber für nicht alle Ehepaare. Viele fahren mit der Kombination III und V besser – vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Um den Wechsel müssen sich die Paare selbst kümmern. Auf einen Wechsel verzichten können Paare, die ungefähr gleich viel verdienen. In der Steuerklasse IV berechnet sich die monatliche Lohnsteuer so wie für Alleinstehende mit Steuerklasse I. Verdienen beide Partner gleich viel, fällt weder eine Einkommensteuererstattung noch eine Nachzahlung an. Weil Paare in Steuerklasse IV über das Jahr schon in etwa so viel Steuern zahlen, wie das Finanzamt haben will, ist die Abgabe einer Steuererklärung in der Regel freiwillig. Steuerklasse IV plus Faktor. Die Kombination IV mit Faktor schützt vor zu niedrigen Steuerabzügen bei der monatlichen Gehaltsabrechnung. Das Finanzamt berücksichtigt mit Faktor den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das soll eine möglichst exakte Steuervorauszahlung sichern. Nach Abgabe der Steuererklärung, die hier Pflicht ist, erwarten Ehepaare in der Regel keine bösen Überraschungen. Ändert sich jedoch ein Einkommen, etwa nach einer Gehaltserhöhung, passt der anfängliche Faktor nicht mehr. Dann kann es bei der Jahresabrechnung mit dem Finanzamt zu einer Erstattung oder Nachforderung kommen. Diese Steuerklasse gibt es, wie die III, nur in der Kombination III und V. Verheiratete wählen diese Kombination, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer die Steuerklasse III gewählt hat. Wer sich für Steuerklasse V entscheidet, verzichtet auf den Grundfreibetrag und kann keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Deswegen sind die Abzüge in der V so hoch. Daher sollte der Partner, der weniger verdient, in die V gehen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon unberührt. Wer von mehr als einem Arbeitgeber Lohn bezieht, versteuert seinen Nebenverdienst in Steuerklasse VI. Sie ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als bei einem Minijob verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse. Geht etwa eine Berufstätige einem Hauptjob und einem Nebenjob nach, befindet sich der Hauptjob je nach Familienstand und Wahl in Steuerklasse I, II, III, IV oder V und der Nebenjob automatisch in Klasse VI.
Welche Steuerklassen sind für uns optimal? Das fragen sich nicht nur Frischvermählte. Auch wenn ein Ehepartner weniger oder mehr verdient als zuvor oder in den Ruhestand geht, kann eine Änderung sinnvoll sein. Mit der richtigen Klasse können Ehepaare sogar Lohnersatzleistungen wie Elterngeld optimieren. Während die Steuerklasse für die Höhe des Elterngelds endgültige Folgen hat, bestimmt sie bei der Lohnsteuer nur den vorläufigen Abzug. Wie viel Steuern fällig werden, steht erst nach der Steuererklärung fest. Der Wechsel der Steuerklassen ist ruckzuck beim Finanzamt beantragt. Die Änderung speichert die Behörde in Elstam, der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Darauf kann jeder Arbeitgeber zugreifen und die Steuerklasse seiner Mitarbeiter abfragen, um damit die fällige Lohnsteuer zu ermitteln. Wer seine Steuerklasse geändert hat, sollte auf jeden Fall sein Lohnbüro darauf hinweisen und seine Gehaltsabrechnung prüfen. „Es gibt dabei immer wieder Probleme“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine BVL. „Offensichtlich arbeiten nicht alle Chefs mit einer Lohnabrechnung, die automatisch monatlich die Änderungen der Elstam-Daten abruft.“ In der Bildergalerie zeigen wir an vier Beispielen, wie Alleinerziehende und Verheiratete durch einen Steuerklassenwechsel und Freibeträge für ein höheres monatliches Nettogehalt oder mehr Elterngeld sorgen können.
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